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Die Gesellschaft für Telematik erstellt für das Interoperabilitätsverzeichnis eine Geschäfts- und Verfahrensordnung. Die Geschäfts- und Verfahrensordnung regelt das Nähere
Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis | Informationsportal | ||||
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t | 1 | Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis | t | 1 | Informationsportal |
Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis | Informationsportal | ||||
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t | 1 | Die Gesellschaft für Telematik erstellt für das Interoperabilitätsverzeichnis | t | 1 | (1) Als Bestandteil des Interoperabilitätsverzeichnisses hat die |
2 | eine Geschäfts- und Verfahrensordnung. Die Geschäfts- und Verfahrensordnung | 2 | Gesellschaft für Telematik ein barrierefreies Informationsportal zu pflegen | ||
3 | regelt das Nähere | 3 | und zu betreiben. In das Informationsportal werden auf Antrag von | ||
4 | 1. | 4 | Projektträgern oder von Anbietern elektronischer Anwendungen insbesondere | ||
5 | zur Pflege und zum Betrieb sowie zur Nutzung des | 5 | Informationen über den Inhalt, den Verwendungszweck und die Finanzierung von | ||
6 | Interoperabilitätsverzeichnisses, | 6 | elektronischen Anwendungen im Gesundheitswesen, insbesondere von | ||
7 | 2. | 7 | telemedizinischen Anwendungen, sowie von elektronischen Anwendungen in der | ||
8 | zur Benennung der Experten und zu deren Kostenerstattung nach § 385, | 8 | Pflege aufgenommen. | ||
9 | 3. | 9 | (2) Projektträger und Anbieter einer elektronischen Anwendung, die ganz oder | ||
10 | zum Verfahren der Aufnahme von Informationen nach den §§ 386 bis 388 in das | 10 | teilweise aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert wird, | ||
11 | Interoperabilitätsverzeichnis und | 11 | sind verpflichtet, einen Antrag auf Aufnahme der Informationen nach Absatz 1 | ||
12 | 4. | 12 | in das Informationsportal zu stellen. | ||
13 | zum Verfahren der Aufnahme von Informationen in das Informationsportal nach | 13 | (3) Das Nähere zu den Inhalten des Informationsportals und zu den | ||
14 | § 391. | 14 | Mindestinhalten des Antrags nach Absatz 2 legt die Gesellschaft für Telematik | ||
15 | in der Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis | ||||
16 | fest. |
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