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Sie können sich § 388 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Gesellschaft für Telematik kann die Zusammenarbeit der Standardisierungs- und Normungsorganisationen unterstützen und in das Interoperabilitätsverzeichnis aufgenommene technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden nach § 387 Absatz 1 als Referenz für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen empfehlen.
(2) 1Vor ihrer Empfehlung hat die Gesellschaft für Telematik den Experten nach § 385 sowie bei Empfehlungen zur Datensicherheit und zum Datenschutz auch dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sowie der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Die Gesellschaft für Telematik hat die Stellungnahmen und Vorschläge in ihre Entscheidung einzubeziehen.
(3) Die Stellungnahmen und Vorschläge der Experten nach § 385 sowie die Empfehlungen der Gesellschaft für Telematik sind auf der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen.
Empfehlung von Standards, Profilen und Leitfäden von informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen als Referenz | Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen | ||||
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t | 1 | Empfehlung von Standards, Profilen und Leitfäden von informationstechnischen | t | 1 | Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden für informationstechnische |
2 | Systemen im Gesundheitswesen als Referenz | 2 | Systeme im Gesundheitswesen |
Empfehlung von Standards, Profilen und Leitfäden von informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen als Referenz | Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen | ||||
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t | 1 | (1) Die Gesellschaft für Telematik kann die Zusammenarbeit der | t | 1 | (1) Technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden für |
2 | informationstechnische Systeme, die im Gesundheitswesen angewendet werden und | ||||
3 | die nicht von der Gesellschaft für Telematik festgelegt werden, nimmt die | ||||
4 | Gesellschaft für Telematik auf Antrag in das Interoperabilitätsverzeichnis | ||||
5 | auf. | ||||
6 | (2) Für die Aufnahme von technischen und semantischen Standards, Profilen | ||||
7 | und Leitfäden nach Absatz 1 in das Interoperabilitätsverzeichnis kann die | ||||
8 | Gesellschaft für Telematik Entgelte verlangen. Hierfür hat die | ||||
9 | Gesellschaft für Telematik einen Entgeltkatalog zu erstellen. | ||||
10 | (3) Einen Antrag nach Absatz 1 können folgende Personen, Verbände, | ||||
11 | Einrichtungen und Organisationen stellen: | ||||
12 | 1. | ||||
13 | die Anwender von informationstechnischen Systemen, die im Gesundheitswesen | ||||
14 | angewendet werden, | ||||
15 | 2. | ||||
16 | die Interessenvertretungen der Anwender von informationstechnischen | ||||
17 | Systemen, die im Gesundheitswesen angewendet werden, | ||||
18 | 3. | ||||
19 | die Anbieter informationstechnischer Systeme, die im Gesundheitswesen | ||||
20 | angewendet werden, | ||||
21 | 4. | ||||
22 | wissenschaftliche Einrichtungen, | ||||
23 | 5. | ||||
24 | fachlich betroffene Fachgesellschaften sowie | ||||
25 | 6. | ||||
2 | Standardisierungs- und Normungsorganisationen unterstützen und in das | 26 | Standardisierungs- und Normungsorganisationen. | ||
3 | Interoperabilitätsverzeichnis aufgenommene technische und semantische | 27 | (4) Anbieter einer elektronischen Anwendung im Gesundheitswesen nach § 306 | ||
28 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder einer elektronischen Anwendung, die aus Mitteln | ||||
29 | der gesetzlichen Krankenversicherung ganz oder teilweise finanziert wird, sind | ||||
30 | verpflichtet, einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen. | ||||
31 | (5) Vor Aufnahme in das Interoperabilitätsverzeichnis bewertet die | ||||
32 | Gesellschaft für Telematik, inwieweit die technischen und semantischen | ||||
4 | Standards, Profile und Leitfäden nach § 387 Absatz 1 als Referenz für | 33 | Standards, Profile und Leitfäden nach Absatz 1 den | ||
5 | informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen empfehlen. | 34 | Interoperabilitätsfestlegungen nach § 387 Absatz 1 entsprechen. | ||
6 | (2) Vor ihrer Empfehlung hat die Gesellschaft für Telematik den Experten | 35 | (6) Nach der Bewertung nach Absatz 5 gibt die Gesellschaft für Telematik | ||
7 | nach § 385 sowie bei Empfehlungen zur Datensicherheit und zum Datenschutz auch | 36 | den Experten nach § 386 Gelegenheit zur Stellungnahme. In ihren | ||
8 | dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sowie der oder dem | 37 | Stellungnahmen können die Experten weitere Empfehlungen zur Umsetzung und | ||
9 | Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | 38 | Nutzung der in das Interoperabilitätsverzeichnis aufgenommenen Inhalte sowie | ||
10 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gesellschaft für Telematik hat | 39 | zu anwendungsspezifischen Konkretisierungen und Ergänzungen abgeben. Die | ||
11 | die Stellungnahmen und Vorschläge in ihre Entscheidung einzubeziehen. | 40 | Gesellschaft für Telematik hat die Stellungnahmen der Experten nach § 386 in | ||
12 | (3) Die Stellungnahmen und Vorschläge der Experten nach § 385 sowie die | 41 | ihre Entscheidung einzubeziehen. | ||
42 | (7) Die Stellungnahmen der Experten nach § 386 sowie das Ergebnis der Prüfung | ||||
13 | Empfehlungen der Gesellschaft für Telematik sind auf der Internetseite des | 43 | der Gesellschaft für Telematik sind auf der Internetseite des | ||
14 | Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen. | 44 | Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen. |
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