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Sie können sich § 387 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden für informationstechnische Systeme, die im Gesundheitswesen angewendet werden und die nicht von der Gesellschaft für Telematik festgelegt werden, nimmt die Gesellschaft für Telematik auf Antrag in das Interoperabilitätsverzeichnis auf.
(2) 1Für die Aufnahme von technischen und semantischen Standards, Profilen und Leitfäden nach Absatz 1 in das Interoperabilitätsverzeichnis kann die Gesellschaft für Telematik Entgelte verlangen. 2Hierfür hat die Gesellschaft für Telematik einen Entgeltkatalog zu erstellen.
(3) Einen Antrag nach Absatz 1 können folgende Personen, Verbände, Einrichtungen und Organisationen stellen:
(4) Anbieter einer elektronischen Anwendung im Gesundheitswesen nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder einer elektronischen Anwendung, die aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung ganz oder teilweise finanziert wird, sind verpflichtet, einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen.
(5) Vor Aufnahme in das Interoperabilitätsverzeichnis bewertet die Gesellschaft für Telematik, inwieweit die technischen und semantischen Standards, Profile und Leitfäden nach Absatz 1 den Interoperabilitätsfestlegungen nach § 386 Absatz 1 entsprechen.
(6) 1Nach der Bewertung nach Absatz 5 gibt die Gesellschaft für Telematik den Experten nach § 385 Gelegenheit zur Stellungnahme. 2In ihren Stellungnahmen können die Experten weitere Empfehlungen zur Umsetzung und Nutzung der in das Interoperabilitätsverzeichnis aufgenommenen Inhalte sowie zu anwendungsspezifischen Konkretisierungen und Ergänzungen abgeben. 3Die Gesellschaft für Telematik hat die Stellungnahmen der Experten nach § 385 in ihre Entscheidung einzubeziehen.
(7) Die Stellungnahmen der Experten nach § 385 sowie das Ergebnis der Prüfung der Gesellschaft für Telematik sind auf der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen.
Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen | Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden der Gesellschaft für Telematik | ||||
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t | 1 | Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden für informationstechnische | t | 1 | Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden der Gesellschaft für Telematik |
2 | Systeme im Gesundheitswesen |
Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen | Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden der Gesellschaft für Telematik | ||||
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t | 1 | (1) Technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden für | t | 1 | (1) Technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden, die die |
2 | informationstechnische Systeme, die im Gesundheitswesen angewendet werden und | 2 | Gesellschaft für Telematik nach den §§ 291, 291a, 312 und 334 Absatz 1 Satz 2 | ||
3 | die nicht von der Gesellschaft für Telematik festgelegt werden, nimmt die | 3 | festgelegt hat (Interoperabilitätsfestlegungen), sind frühestmöglich in das | ||
4 | Gesellschaft für Telematik auf Antrag in das Interoperabilitätsverzeichnis | 4 | Interoperabilitätsverzeichnis aufzunehmen, jedoch spätestens dann, wenn sie | ||
5 | auf. | 5 | für den flächendeckenden Wirkbetrieb der Telematikinfrastruktur freigegeben | ||
6 | (2) Für die Aufnahme von technischen und semantischen Standards, Profilen | 6 | sind. | ||
7 | und Leitfäden nach Absatz 1 in das Interoperabilitätsverzeichnis kann die | 7 | (2) Bevor die Gesellschaft für Telematik eine Festlegung nach Absatz 1 | ||
8 | Gesellschaft für Telematik Entgelte verlangen. Hierfür hat die | ||||
9 | Gesellschaft für Telematik einen Entgeltkatalog zu erstellen. | ||||
10 | (3) Einen Antrag nach Absatz 1 können folgende Personen, Verbände, | ||||
11 | Einrichtungen und Organisationen stellen: | ||||
12 | 1. | ||||
13 | die Anwender von informationstechnischen Systemen, die im Gesundheitswesen | ||||
14 | angewendet werden, | ||||
15 | 2. | ||||
16 | die Interessenvertretungen der Anwender von informationstechnischen | ||||
17 | Systemen, die im Gesundheitswesen angewendet werden, | ||||
18 | 3. | ||||
19 | die Anbieter informationstechnischer Systeme, die im Gesundheitswesen | ||||
20 | angewendet werden, | ||||
21 | 4. | ||||
22 | wissenschaftliche Einrichtungen, | ||||
23 | 5. | ||||
24 | fachlich betroffene Fachgesellschaften sowie | ||||
25 | 6. | ||||
26 | Standardisierungs- und Normungsorganisationen. | ||||
27 | (4) Anbieter einer elektronischen Anwendung im Gesundheitswesen nach § 306 | ||||
28 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder einer elektronischen Anwendung, die aus Mitteln | ||||
29 | der gesetzlichen Krankenversicherung ganz oder teilweise finanziert wird, sind | ||||
30 | verpflichtet, einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen. | ||||
31 | (5) Vor Aufnahme in das Interoperabilitätsverzeichnis bewertet die | ||||
32 | Gesellschaft für Telematik, inwieweit die technischen und semantischen | ||||
33 | Standards, Profile und Leitfäden nach Absatz 1 den | ||||
34 | Interoperabilitätsfestlegungen nach § 386 Absatz 1 entsprechen. | ||||
35 | (6) Nach der Bewertung nach Absatz 5 gibt die Gesellschaft für Telematik | ||||
36 | den Experten nach § 385 Gelegenheit zur Stellungnahme. In ihren | 8 | trifft, hat sie den Experten nach § 386 Gelegenheit zur Stellungnahme zu | ||
37 | Stellungnahmen können die Experten weitere Empfehlungen zur Umsetzung und | 9 | geben. In ihren Stellungnahmen können die Experten weitere Empfehlungen | ||
38 | Nutzung der in das Interoperabilitätsverzeichnis aufgenommenen Inhalte sowie | 10 | zur Umsetzung und Nutzung der in das Interoperabilitätsverzeichnis | ||
39 | zu anwendungsspezifischen Konkretisierungen und Ergänzungen abgeben. Die | 11 | aufzunehmenden Inhalte sowie zu anwendungsspezifischen Konkretisierungen und | ||
40 | Gesellschaft für Telematik hat die Stellungnahmen der Experten nach § 385 in | 12 | Ergänzungen abgeben. Die Gesellschaft für Telematik hat die Stellungnahmen | ||
41 | ihre Entscheidung einzubeziehen. | 13 | in ihre Entscheidung einzubeziehen. | ||
42 | (7) Die Stellungnahmen der Experten nach § 385 sowie das Ergebnis der Prüfung | 14 | (3) Die Stellungnahmen der Experten nach § 386 sind auf der Internetseite des | ||
43 | der Gesellschaft für Telematik sind auf der Internetseite des | ||||
44 | Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen. | 15 | Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen. |
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