Lade...
Lade...
Sie können sich § 325 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur bedürfen der Zulassung durch die Gesellschaft für Telematik.
(2) 1Die Gesellschaft für Telematik lässt die Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur auf Antrag der Anbieter zu, wenn die Komponenten und Dienste funktionsfähig, interoperabel und sicher sind. 2Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) 1Die Gesellschaft für Telematik prüft die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur auf der Grundlage der von ihr veröffentlichten Prüfkriterien. 2Der Nachweis der Sicherheit erfolgt durch eine Sicherheitszertifizierung nach den Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. 3Abweichend von Satz 2 kann die Gesellschaft für Telematik im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine andere Form des Nachweises der Sicherheit festlegen, wenn eine Sicherheitszertifizierung auf Grund des geringen Gefährdungspotentials der zu prüfenden Dienste und Komponenten nicht erforderlich ist oder der hierfür erforderliche Aufwand außer Verhältnis steht und die andere Form des Nachweises die Sicherheit gleichwertig gewährleistet. 4Die Vorgaben müssen geeignet sein, abgestuft im Verhältnis zum Gefährdungspotential Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Dienste und Komponenten sicherzustellen. 5Das Nähere zum Zulassungsverfahren und zu den Prüfkriterien wird von der Gesellschaft für Telematik im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt.
(4) 1Die Gesellschaft für Telematik kann eine befristete Genehmigung zur Verwendung von nicht zugelassenen Komponenten und Diensten in der Telematikinfrastruktur erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit, der Sicherheit der Telematikinfrastruktur oder wesentlicher Teile hiervon erforderlich ist. 2Soweit die befristete Genehmigung der Aufrechterhaltung der Sicherheit dient, ist die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu erteilen.
(5) Die Gesellschaft für Telematik veröffentlicht eine Liste mit den zugelassenen Komponenten und Diensten auf ihrer Internetseite.
(6) 1Die für die Aufgaben nach Absatz 3 Satz 2 und 4 sowie nach Absatz 4 Satz 2 beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entstehenden Kosten sind diesem durch die Gesellschaft für Telematik zu erstatten. 2Die Gesellschaft für Telematik legt die Einzelheiten der Kostenerstattung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest.
Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur | Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur | t | 1 | Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur |
Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur | Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur bedürfen der | f | 1 | (1) Die Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur bedürfen der |
2 | Zulassung durch die Gesellschaft für Telematik. | 2 | Zulassung durch die Gesellschaft für Telematik. | ||
3 | (2) Die Gesellschaft für Telematik lässt die Komponenten und Dienste der | 3 | (2) Die Gesellschaft für Telematik lässt die Komponenten und Dienste der | ||
4 | Telematikinfrastruktur auf Antrag der Anbieter zu, wenn die Komponenten und | 4 | Telematikinfrastruktur auf Antrag der Anbieter zu, wenn die Komponenten und | ||
5 | Dienste funktionsfähig, interoperabel und sicher sind. Die Zulassung kann | 5 | Dienste funktionsfähig, interoperabel und sicher sind. Die Zulassung kann | ||
6 | mit Nebenbestimmungen versehen werden. | 6 | mit Nebenbestimmungen versehen werden. | ||
7 | (3) Die Gesellschaft für Telematik prüft die Funktionsfähigkeit und | 7 | (3) Die Gesellschaft für Telematik prüft die Funktionsfähigkeit und | ||
8 | Interoperabilität von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur auf | 8 | Interoperabilität von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur auf | ||
9 | der Grundlage der von ihr veröffentlichten Prüfkriterien. Der Nachweis der | 9 | der Grundlage der von ihr veröffentlichten Prüfkriterien. Der Nachweis der | ||
10 | Sicherheit erfolgt durch eine Sicherheitszertifizierung nach den Vorgaben des | 10 | Sicherheit erfolgt durch eine Sicherheitszertifizierung nach den Vorgaben des | ||
11 | Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Abweichend von Satz | 11 | Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Abweichend von Satz | ||
12 | 2 kann die Gesellschaft für Telematik im Einvernehmen mit dem Bundesamt für | 12 | 2 kann die Gesellschaft für Telematik im Einvernehmen mit dem Bundesamt für | ||
13 | Sicherheit in der Informationstechnik eine andere Form des Nachweises der | 13 | Sicherheit in der Informationstechnik eine andere Form des Nachweises der | ||
14 | Sicherheit festlegen, wenn eine Sicherheitszertifizierung auf Grund des | 14 | Sicherheit festlegen, wenn eine Sicherheitszertifizierung auf Grund des | ||
15 | geringen Gefährdungspotentials der zu prüfenden Dienste und Komponenten nicht | 15 | geringen Gefährdungspotentials der zu prüfenden Dienste und Komponenten nicht | ||
16 | erforderlich ist oder der hierfür erforderliche Aufwand außer Verhältnis steht | 16 | erforderlich ist oder der hierfür erforderliche Aufwand außer Verhältnis steht | ||
17 | und die andere Form des Nachweises die Sicherheit gleichwertig gewährleistet. | 17 | und die andere Form des Nachweises die Sicherheit gleichwertig gewährleistet. | ||
18 | Die Vorgaben müssen geeignet sein, abgestuft im Verhältnis zum | 18 | Die Vorgaben müssen geeignet sein, abgestuft im Verhältnis zum | ||
19 | Gefährdungspotential Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und | 19 | Gefährdungspotential Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und | ||
20 | Vertraulichkeit der Dienste und Komponenten sicherzustellen. Das Nähere | 20 | Vertraulichkeit der Dienste und Komponenten sicherzustellen. Das Nähere | ||
21 | zum Zulassungsverfahren und zu den Prüfkriterien wird von der Gesellschaft für | 21 | zum Zulassungsverfahren und zu den Prüfkriterien wird von der Gesellschaft für | ||
22 | Telematik im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | 22 | Telematik im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||
23 | Informationstechnik festgelegt. | 23 | Informationstechnik festgelegt. | ||
24 | (4) Die Gesellschaft für Telematik kann eine befristete Genehmigung zur | 24 | (4) Die Gesellschaft für Telematik kann eine befristete Genehmigung zur | ||
25 | Verwendung von nicht zugelassenen Komponenten und Diensten in der | 25 | Verwendung von nicht zugelassenen Komponenten und Diensten in der | ||
26 | Telematikinfrastruktur erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der | 26 | Telematikinfrastruktur erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der | ||
27 | Funktionsfähigkeit, der Sicherheit der Telematikinfrastruktur oder | 27 | Funktionsfähigkeit, der Sicherheit der Telematikinfrastruktur oder | ||
28 | wesentlicher Teile hiervon erforderlich ist. Soweit die befristete | 28 | wesentlicher Teile hiervon erforderlich ist. Soweit die befristete | ||
29 | Genehmigung der Aufrechterhaltung der Sicherheit dient, ist die Genehmigung im | 29 | Genehmigung der Aufrechterhaltung der Sicherheit dient, ist die Genehmigung im | ||
30 | Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu | 30 | Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu | ||
31 | erteilen. | 31 | erteilen. | ||
t | t | 32 | (5) Die Gesellschaft für Telematik kann auch Hersteller und Anbieter von | ||
33 | Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur zulassen. Das Nähere | ||||
34 | zum Zulassungsverfahren und zu den Prüfkriterien für Hersteller und Anbieter | ||||
35 | legt die Gesellschaft für Telematik im Einvernehmen mit dem Bundesamt für | ||||
36 | Sicherheit in der Informationstechnik fest. Die Zulassung kann mit | ||||
37 | Nebenbestimmungen versehen werden. | ||||
38 | (6) Die Gesellschaft für Telematik bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesamt | ||||
39 | für Sicherheit in der Informationstechnik die Komponenten und Dienste, deren | ||||
40 | Zulassung nach Absatz 2 verpflichtend auch der Zulassung der jeweiligen | ||||
41 | Hersteller oder Anbieter nach Absatz 5 bedarf. | ||||
42 | (7) Aussagen über die Qualität der Prozesse bei der Entwicklung, dem Betrieb, | ||||
43 | der Wartung und der Pflege der Komponenten und Dienste, die aus Zulassungen | ||||
44 | von Herstellern und Anbietern nach Absatz 5 stammen, können bei Zulassungen | ||||
45 | von Komponenten und Diensten nach Absatz 2 berücksichtigt werden. | ||||
32 | (5) Die Gesellschaft für Telematik veröffentlicht eine Liste mit den | 46 | (8) Die Gesellschaft für Telematik veröffentlicht eine Liste mit den | ||
47 | zugelassenen Komponenten und Diensten sowie mit den zugelassenen Herstellern | ||||
33 | zugelassenen Komponenten und Diensten auf ihrer Internetseite. | 48 | und Anbietern von Komponenten und Diensten auf ihrer Internetseite. | ||
34 | (6) Die für die Aufgaben nach Absatz 3 Satz 2 und 4 sowie nach Absatz 4 | ||||
35 | Satz 2 beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entstehenden | ||||
36 | Kosten sind diesem durch die Gesellschaft für Telematik zu erstatten. Die | ||||
37 | Gesellschaft für Telematik legt die Einzelheiten der Kostenerstattung im | ||||
38 | Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.