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Sie können sich § 256 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für Versicherungspflichtige haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. 2Die zu zahlenden Beiträge werden am 15. des Folgemonats der Auszahlung der Versorgungsbezüge fällig. 3Die Zahlstellen haben der Krankenkasse die einbehaltenen Beiträge nachzuweisen; § 28f Absatz 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. 4Die Beitragsnachweise sind von den Zahlstellen durch Datenübertragung zu übermitteln; § 202 Absatz 2 gilt entsprechend. 5Bezieht das Mitglied Versorgungsbezüge von mehreren Zahlstellen und übersteigen die Versorgungsbezüge zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze, verteilt die Krankenkasse auf Antrag des Mitglieds oder einer der Zahlstellen die Beiträge.
(2) 1§ 255 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 2Die Krankenkasse zieht die Beiträge aus nachgezahlten Versorgungsbezügen ein. 3Dies gilt nicht für Beiträge aus Nachzahlungen aufgrund von Anpassungen der Versorgungsbezüge an die wirtschaftliche Entwicklung. 4Die Erstattung von Beiträgen obliegt der zuständigen Krankenkasse. 5Die Krankenkassen können mit den Zahlstellen der Versorgungsbezüge Abweichendes vereinbaren.
(3) 1Die Krankenkasse überwacht die Beitragszahlung. 2Sind für die Überwachung der Beitragszahlung durch eine Zahlstelle mehrere Krankenkassen zuständig, haben sie zu vereinbaren, daß eine dieser Krankenkassen die Überwachung für die beteiligten Krankenkassen übernimmt. 3§ 98 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(4) (weggefallen)
Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen | Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen | ||||
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t | 1 | Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen | t | 1 | Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen |
Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen | Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen | ||||
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f | 1 | (1) Für Versicherungspflichtige haben die Zahlstellen der | f | 1 | (1) Für Versicherungspflichtige haben die Zahlstellen der |
2 | Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die | 2 | Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die | ||
3 | zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die zu zahlenden Beiträge werden am 15. | 3 | zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die zu zahlenden Beiträge werden am 15. | ||
4 | des Folgemonats der Auszahlung der Versorgungsbezüge fällig. Die | 4 | des Folgemonats der Auszahlung der Versorgungsbezüge fällig. Die | ||
5 | Zahlstellen haben der Krankenkasse die einbehaltenen Beiträge nachzuweisen; § | 5 | Zahlstellen haben der Krankenkasse die einbehaltenen Beiträge nachzuweisen; § | ||
6 | 28f Absatz 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. Die | 6 | 28f Absatz 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. Die | ||
7 | Beitragsnachweise sind von den Zahlstellen durch Datenübertragung zu | 7 | Beitragsnachweise sind von den Zahlstellen durch Datenübertragung zu | ||
8 | übermitteln; § 202 Absatz 2 gilt entsprechend. Bezieht das Mitglied | 8 | übermitteln; § 202 Absatz 2 gilt entsprechend. Bezieht das Mitglied | ||
9 | Versorgungsbezüge von mehreren Zahlstellen und übersteigen die | 9 | Versorgungsbezüge von mehreren Zahlstellen und übersteigen die | ||
10 | Versorgungsbezüge zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen | 10 | Versorgungsbezüge zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen | ||
11 | Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze, verteilt die Krankenkasse auf | 11 | Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze, verteilt die Krankenkasse auf | ||
12 | Antrag des Mitglieds oder einer der Zahlstellen die Beiträge. | 12 | Antrag des Mitglieds oder einer der Zahlstellen die Beiträge. | ||
t | 13 | (2) § 255 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Krankenkasse | t | 13 | (2) § 255 Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. Die Krankenkasse |
14 | zieht die Beiträge aus nachgezahlten Versorgungsbezügen ein. Dies gilt | 14 | zieht die Beiträge aus nachgezahlten Versorgungsbezügen ein. Dies gilt | ||
15 | nicht für Beiträge aus Nachzahlungen aufgrund von Anpassungen der | 15 | nicht für Beiträge aus Nachzahlungen aufgrund von Anpassungen der | ||
16 | Versorgungsbezüge an die wirtschaftliche Entwicklung. Die Erstattung von | 16 | Versorgungsbezüge an die wirtschaftliche Entwicklung. Die Erstattung von | ||
17 | Beiträgen obliegt der zuständigen Krankenkasse. Die Krankenkassen können | 17 | Beiträgen obliegt der zuständigen Krankenkasse. Die Krankenkassen können | ||
18 | mit den Zahlstellen der Versorgungsbezüge Abweichendes vereinbaren. | 18 | mit den Zahlstellen der Versorgungsbezüge Abweichendes vereinbaren. | ||
19 | (3) Die Krankenkasse überwacht die Beitragszahlung. Sind für die | 19 | (3) Die Krankenkasse überwacht die Beitragszahlung. Sind für die | ||
20 | Überwachung der Beitragszahlung durch eine Zahlstelle mehrere Krankenkassen | 20 | Überwachung der Beitragszahlung durch eine Zahlstelle mehrere Krankenkassen | ||
21 | zuständig, haben sie zu vereinbaren, daß eine dieser Krankenkassen die | 21 | zuständig, haben sie zu vereinbaren, daß eine dieser Krankenkassen die | ||
22 | Überwachung für die beteiligten Krankenkassen übernimmt. § 98 Abs. 1 Satz | 22 | Überwachung für die beteiligten Krankenkassen übernimmt. § 98 Abs. 1 Satz | ||
23 | 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend. | 23 | 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend. | ||
24 | (4) (weggefallen) | 24 | (4) (weggefallen) |
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