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Sie können sich § 88 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen ein bundeseinheitliches Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen. 2Das bundeseinheitliche Verzeichnis ist im Benehmen mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zu vereinbaren.
(2) 1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen vereinbaren mit den Innungsverbänden der Zahntechniker die Vergütungen für die nach dem bundeseinheitlichen Verzeichnis abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen, ohne die zahntechnischen Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen. 2Die vereinbarten Vergütungen sind Höchstpreise. 3Die Krankenkassen können die Versicherten sowie die Zahnärzte über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten informieren.
(3) 1Preise für zahntechnische Leistungen nach Absatz 1 ohne die zahntechnischen Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, die von einem Zahnarzt erbracht werden, haben die Preise nach Absatz 2 Satz 1 und 2 um mindestens 5 vom Hundert zu unterschreiten. 2Hierzu können Verträge nach § 83 abgeschlossen werden.
Bundesleistungsverzeichnis, Vergütungen | Bundesleistungsverzeichnis, Datenaustausch, Vergütungen | ||||
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t | 1 | Bundesleistungsverzeichnis, Vergütungen | t | 1 | Bundesleistungsverzeichnis, Datenaustausch, Vergütungen |
Bundesleistungsverzeichnis, Vergütungen | Bundesleistungsverzeichnis, Datenaustausch, Vergütungen | ||||
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f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit dem Verband | f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit dem Verband |
2 | Deutscher Zahntechniker-Innungen ein bundeseinheitliches Verzeichnis der | 2 | Deutscher Zahntechniker-Innungen ein bundeseinheitliches Verzeichnis der | ||
t | 3 | abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen. Das bundeseinheitliche | t | 3 | abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen. Die Vereinbarung nach Satz |
4 | Verzeichnis ist im Benehmen mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zu | 4 | 1 umfasst auch Festlegungen zu Inhalt und Umfang der im Rahmen der Erbringung | ||
5 | vereinbaren. | 5 | zahntechnischer Leistungen elektronisch auszutauschenden Daten sowie zu deren | ||
6 | Übermittlung. Das bundeseinheitliche Verzeichnis ist im Benehmen mit der | ||||
7 | Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zu vereinbaren. | ||||
6 | (2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen vereinbaren | 8 | (2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen vereinbaren | ||
7 | mit den Innungsverbänden der Zahntechniker die Vergütungen für die nach dem | 9 | mit den Innungsverbänden der Zahntechniker die Vergütungen für die nach dem | ||
8 | bundeseinheitlichen Verzeichnis abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen, | 10 | bundeseinheitlichen Verzeichnis abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen, | ||
9 | ohne die zahntechnischen Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen | 11 | ohne die zahntechnischen Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen | ||
10 | und Suprakonstruktionen. Die vereinbarten Vergütungen sind Höchstpreise. | 12 | und Suprakonstruktionen. Die vereinbarten Vergütungen sind Höchstpreise. | ||
11 | Die Krankenkassen können die Versicherten sowie die Zahnärzte über | 13 | Die Krankenkassen können die Versicherten sowie die Zahnärzte über | ||
12 | preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten informieren. | 14 | preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten informieren. | ||
13 | (3) Preise für zahntechnische Leistungen nach Absatz 1 ohne die | 15 | (3) Preise für zahntechnische Leistungen nach Absatz 1 ohne die | ||
14 | zahntechnischen Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und | 16 | zahntechnischen Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und | ||
15 | Suprakonstruktionen, die von einem Zahnarzt erbracht werden, haben die Preise | 17 | Suprakonstruktionen, die von einem Zahnarzt erbracht werden, haben die Preise | ||
16 | nach Absatz 2 Satz 1 und 2 um mindestens 5 vom Hundert zu unterschreiten. Hierzu | 18 | nach Absatz 2 Satz 1 und 2 um mindestens 5 vom Hundert zu unterschreiten. Hierzu | ||
17 | können Verträge nach § 83 abgeschlossen werden. | 19 | können Verträge nach § 83 abgeschlossen werden. |
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