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Sie können sich § 65e SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den für die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut maßgeblichen Organisationen die Grundlagen, Abläufe, Finanzierung und Weiterentwicklung der Suche und Auswahl nichtverwandter Spender für die Versorgung der Versicherten mit Blutstammzellen. Die Vereinbarung nach Satz 1 hat der Sicherung der Qualität und Transparenz des Auswahlverfahrens zur Bestimmung des am besten geeigneten Blutstammzelltransplantats angemessen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung nach Satz 1 hat folgende Bereiche näher zu regeln:
Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut | Ambulante Krebsberatungsstellen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen | t | 1 | Ambulante Krebsberatungsstellen |
2 | aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut |
Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut | Ambulante Krebsberatungsstellen | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den für die nationale | n | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fördert ab dem 1. Juli 2020 |
2 | und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus | 2 | mit Wirkung vom 1. Januar 2020 ambulante Krebsberatungsstellen mit einem | ||
3 | dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut maßgeblichen Organisationen die | 3 | Gesamtbetrag von jährlich bis zu 21 Millionen Euro. Die privaten | ||
4 | Grundlagen, Abläufe, Finanzierung und Weiterentwicklung der Suche und Auswahl | 4 | Krankenversicherungsunternehmen beteiligen sich ab dem 1. Juli 2020 mit | ||
5 | nichtverwandter Spender für die Versorgung der Versicherten mit | 5 | Wirkung vom 1. Januar 2020 mit einem Anteil von 7 Prozent an der Förderung | ||
6 | Blutstammzellen. Die Vereinbarung nach Satz 1 hat der Sicherung der Qualität | 6 | nach Satz 1. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der | ||
7 | und Transparenz des Auswahlverfahrens zur Bestimmung des am besten geeigneten | 7 | Privaten Krankenversicherung mit Wirkung für die privaten | ||
8 | Blutstammzelltransplantats angemessen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung | 8 | Krankenversicherungsunternehmen vereinbaren bis zum 1. Juli 2020 das Nähere | ||
9 | nach Satz 1 hat folgende Bereiche näher zu regeln: | 9 | zur gemeinsamen Förderung nach den Sätzen 1 und 2, insbesondere über Zahlung, | ||
10 | Rückzahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten | ||||
11 | Krankenversicherungsunternehmen. Ab dem Jahr 2023 erhöht sich der Betrag | ||||
12 | nach Satz 1 jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der Bezugsgröße | ||||
13 | nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. | ||||
14 | (2) Gefördert werden ambulante Krebsberatungsstellen, soweit sie an Krebs | ||||
15 | erkrankten Personen und ihren Angehörigen psychoonkologische Beratung und | ||||
16 | Unterstützung anbieten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt bis | ||||
17 | zum 1. Juli 2020 Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der | ||||
18 | Förderung. Er setzt sich hierzu mit dem Verband der Privaten | ||||
19 | Krankenversicherung ins Benehmen. In den Grundsätzen sind insbesondere zu | ||||
20 | regeln: | ||||
10 | 1. | 21 | 1. | ||
n | 11 | die Benennung einer zentralen Stelle zur Koordinierung der Spendersuche und | n | 22 | Anforderungen an ein bedarfsgerechtes und wirtschaftliches Leistungsangebot |
12 | Spenderauswahl einschließlich der Zusammenführung der bei den beteiligten | 23 | der ambulanten Krebsberatungsstellen, | ||
13 | maßgeblichen Organisationen vorhandenen Spenderdaten und Suchanfragen, | ||||
14 | 2. | 24 | 2. | ||
n | 15 | das Zusammenwirken dieser zentralen Stelle mit den beteiligten maßgeblichen | n | 25 | sächliche und personelle Anforderungen an die Krebsberatungsstellen, |
16 | Organisationen bei der Suche und Auswahl geeigneter Spender sowie | ||||
17 | 3. | 26 | 3. | ||
t | 18 | die Vergütung für Leistungen im Rahmen der Suche und Auswahl nichtverwandter | t | 27 | Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich Dokumentation, |
19 | Spender durch die Krankenkassen sowie ein Verfahren zur Abrechnung. | 28 | Qualitätsmanagement sowie Fortbildung und | ||
20 | Die Vereinbarung nach Satz 1 kann zusätzlich insbesondere folgende Regelungen | 29 | 4. | ||
21 | enthalten: | 30 | das Nähere zu Verteilung und Auszahlung der Fördermittel sowie der Umgang | ||
22 | 1. | 31 | mit nicht abgerufenen und zurückgezahlten Fördermitteln. | ||
23 | Vorgaben für Datensatzbeschreibungen und Übermittlungsverfahren zur | 32 | Die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Krebsberatungsstellen | ||
24 | Vereinheitlichung des Datenaustausches zwischen den in Satz 1 genannten | 33 | auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen sind zu beteiligen. Für bereits am | ||
25 | Organisationen sowie zur Zusammenführung der vorhandenen Spenderdaten und | 34 | 1. Januar 2020 bestehende Krebsberatungsstellen sind im Hinblick auf die | ||
26 | Suchanfragen und | 35 | Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach Satz 1 Übergangsregelungen | ||
27 | 2. | 36 | vorzusehen. | ||
28 | Vorgaben für die übergreifende Evaluation und Qualitätssicherung des Such- | 37 | (3) Die Förderung erfolgt auf Antrag und wird jeweils für eine Dauer von drei | ||
29 | und Auswahlverfahrens. | 38 | Jahren vergeben. | ||
30 | § 27 Absatz 1a Satz 6 sowie die rechtlichen Vorgaben für die Entnahme, | 39 | (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erhebt zur Finanzierung der | ||
31 | Untersuchung, Herstellung, das Inverkehrbringen und die Anwendung von | 40 | Fördermittel nach Absatz 1 Satz 1 von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem | ||
32 | Blutstammzelltransplantaten aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut | 41 | Anteil ihrer Versicherten an der Gesamtzahl der Versicherten aller | ||
33 | bleiben unberührt. | 42 | Krankenkassen. Das Nähere zum Umlageverfahren bestimmt der Spitzenverband | ||
43 | Bund der Krankenkassen. | ||||
44 | (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet im Benehmen mit dem | ||||
45 | Verband der Privaten Krankenversicherung dem Bundesministerium für Gesundheit | ||||
46 | bis zum 31. Dezember 2022 über die Erfahrungen mit der Umsetzung der | ||||
47 | Förderung. |
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