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Verwaltungsrat und Vorstand | Verwaltungsrat und Vorstand | ||||
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t | 1 | Verwaltungsrat und Vorstand | t | 1 | Verwaltungsrat und Vorstand |
Verwaltungsrat und Vorstand | Verwaltungsrat und Vorstand | ||||
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f | 1 | (1) Organe des Medizinischen Dienstes sind der Verwaltungsrat und der | f | 1 | (1) Organe des Medizinischen Dienstes sind der Verwaltungsrat und der |
2 | Vorstand. | 2 | Vorstand. | ||
3 | (2) Der Verwaltungsrat hat | 3 | (2) Der Verwaltungsrat hat | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Satzung zu beschließen, | 5 | die Satzung zu beschließen, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | den Haushaltsplan festzustellen, | 7 | den Haushaltsplan festzustellen, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung zu prüfen, | 9 | die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung zu prüfen, | ||
10 | 4. | 10 | 4. | ||
11 | die Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes | 11 | die Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes | ||
12 | unter Beachtung der Richtlinien und Empfehlungen des Medizinischen Dienstes Bund | 12 | unter Beachtung der Richtlinien und Empfehlungen des Medizinischen Dienstes Bund | ||
13 | nach § 283 Absatz 2 aufzustellen, | 13 | nach § 283 Absatz 2 aufzustellen, | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | Nebenstellen zu errichten und aufzulösen und | 15 | Nebenstellen zu errichten und aufzulösen und | ||
16 | 6. | 16 | 6. | ||
17 | den Vorstand zu wählen und zu entlasten. | 17 | den Vorstand zu wählen und zu entlasten. | ||
18 | § 210 Absatz 1 gilt entsprechend. | 18 | § 210 Absatz 1 gilt entsprechend. | ||
19 | (3) Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Vertretern. Beschlüsse des | 19 | (3) Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Vertretern. Beschlüsse des | ||
20 | Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten | 20 | Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten | ||
21 | Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Haushaltsangelegenheiten und über die | 21 | Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Haushaltsangelegenheiten und über die | ||
22 | Aufstellung und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln | 22 | Aufstellung und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln | ||
23 | der stimmberechtigten Mitglieder. | 23 | der stimmberechtigten Mitglieder. | ||
24 | (4) 16 Vertreter werden von den Verwaltungsräten oder | 24 | (4) 16 Vertreter werden von den Verwaltungsräten oder | ||
25 | Vertreterversammlungen der Landesverbände der Orts-, Betriebs- und | 25 | Vertreterversammlungen der Landesverbände der Orts-, Betriebs- und | ||
26 | Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkasse, der Ersatzkassen | 26 | Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkasse, der Ersatzkassen | ||
27 | und der BAHN-BKK gewählt. Die Krankenkassen haben sich über die Zahl der | 27 | und der BAHN-BKK gewählt. Die Krankenkassen haben sich über die Zahl der | ||
28 | Vertreter, die auf die einzelne Kassenart entfällt, zu einigen. Kommt eine | 28 | Vertreter, die auf die einzelne Kassenart entfällt, zu einigen. Kommt eine | ||
29 | Einigung nicht zustande, entscheidet die für die Sozialversicherung zuständige | 29 | Einigung nicht zustande, entscheidet die für die Sozialversicherung zuständige | ||
30 | oberste Verwaltungsbehörde des Landes. Als Vertreter nach Satz 1 sind je | 30 | oberste Verwaltungsbehörde des Landes. Als Vertreter nach Satz 1 sind je | ||
31 | zur Hälfte Frauen und Männer zu wählen. Jeder Wahlberechtigte nach Satz 1 | 31 | zur Hälfte Frauen und Männer zu wählen. Jeder Wahlberechtigte nach Satz 1 | ||
32 | wählt auf der Grundlage der von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates | 32 | wählt auf der Grundlage der von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates | ||
33 | erstellten Bewerberliste eine Frau und einen Mann. Die acht Bewerberinnen | 33 | erstellten Bewerberliste eine Frau und einen Mann. Die acht Bewerberinnen | ||
34 | und acht Bewerber mit den meisten Stimmen sind gewählt. Eine Wahl unter | 34 | und acht Bewerber mit den meisten Stimmen sind gewählt. Eine Wahl unter | ||
35 | Verstoß gegen Satz 4 ist nichtig. Ist nach dem dritten Wahlgang die | 35 | Verstoß gegen Satz 4 ist nichtig. Ist nach dem dritten Wahlgang die | ||
36 | Vorgabe nach Satz 4 nicht erfüllt, gelten nur so viele Personen des | 36 | Vorgabe nach Satz 4 nicht erfüllt, gelten nur so viele Personen des | ||
37 | Geschlechts, das nach dem Ergebnis der Wahl mehrheitlich vertreten ist, als | 37 | Geschlechts, das nach dem Ergebnis der Wahl mehrheitlich vertreten ist, als | ||
38 | gewählt, wie Personen des anderen Geschlechts gewählt wurden; die Anzahl der | 38 | gewählt, wie Personen des anderen Geschlechts gewählt wurden; die Anzahl der | ||
39 | Vertreter nach Absatz 4 reduziert sich entsprechend. Das Nähere zur | 39 | Vertreter nach Absatz 4 reduziert sich entsprechend. Das Nähere zur | ||
40 | Durchführung der Wahl regelt die Satzung. Die Amtszeit der Vertreter nach | 40 | Durchführung der Wahl regelt die Satzung. Die Amtszeit der Vertreter nach | ||
41 | Satz 1 darf zwei Amtsperioden nicht überschreiten. Personen, die am 1. | 41 | Satz 1 darf zwei Amtsperioden nicht überschreiten. Personen, die am 1. | ||
42 | Januar 2020 bereits Mitglieder im Verwaltungsrat eines Medizinischen Dienstes | 42 | Januar 2020 bereits Mitglieder im Verwaltungsrat eines Medizinischen Dienstes | ||
43 | der Krankenversicherung sind, können einmalig wiedergewählt werden. | 43 | der Krankenversicherung sind, können einmalig wiedergewählt werden. | ||
44 | (5) Sieben Vertreter werden von der für die Sozialversicherung zuständigen | 44 | (5) Sieben Vertreter werden von der für die Sozialversicherung zuständigen | ||
45 | obersten Verwaltungsbehörde des Landes benannt, davon | 45 | obersten Verwaltungsbehörde des Landes benannt, davon | ||
46 | 1. | 46 | 1. | ||
47 | fünf Vertreter auf Vorschlag der Verbände und Organisationen für die | 47 | fünf Vertreter auf Vorschlag der Verbände und Organisationen für die | ||
48 | Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der Patienten, der | 48 | Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der Patienten, der | ||
49 | pflegebedürftigen und behinderten Menschen und der pflegenden Angehörigen sowie | 49 | pflegebedürftigen und behinderten Menschen und der pflegenden Angehörigen sowie | ||
50 | der im Bereich der Kranken- und Pflegeversorgung tätigen | 50 | der im Bereich der Kranken- und Pflegeversorgung tätigen | ||
51 | Verbraucherschutzorganisationen jeweils auf Landesebene sowie | 51 | Verbraucherschutzorganisationen jeweils auf Landesebene sowie | ||
52 | 2. | 52 | 2. | ||
53 | zwei Vertreter jeweils zur Hälfte auf Vorschlag der Landespflegekammern oder | 53 | zwei Vertreter jeweils zur Hälfte auf Vorschlag der Landespflegekammern oder | ||
54 | der maßgeblichen Verbände der Pflegeberufe auf Landesebene und der | 54 | der maßgeblichen Verbände der Pflegeberufe auf Landesebene und der | ||
55 | Landesärztekammern. | 55 | Landesärztekammern. | ||
56 | Die Vertreter nach Satz 1 Nummer 2 haben kein Stimmrecht. Die für die | 56 | Die Vertreter nach Satz 1 Nummer 2 haben kein Stimmrecht. Die für die | ||
57 | Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes legt die | 57 | Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes legt die | ||
58 | Einzelheiten für das Verfahren der Übermittlung und der Bearbeitung der | 58 | Einzelheiten für das Verfahren der Übermittlung und der Bearbeitung der | ||
59 | Vorschläge nach Satz 1 fest. Sie bestimmt die Voraussetzungen der Anerkennung | 59 | Vorschläge nach Satz 1 fest. Sie bestimmt die Voraussetzungen der Anerkennung | ||
60 | der Organisationen und Verbände nach Satz 1 Nummer 1 sowie der maßgeblichen | 60 | der Organisationen und Verbände nach Satz 1 Nummer 1 sowie der maßgeblichen | ||
61 | Verbände der Pflegeberufe auf Landesebene, insbesondere die Erfordernisse an | 61 | Verbände der Pflegeberufe auf Landesebene, insbesondere die Erfordernisse an | ||
62 | die fachlichen Qualifikationen, die Unabhängigkeit, die Organisationsform und | 62 | die fachlichen Qualifikationen, die Unabhängigkeit, die Organisationsform und | ||
63 | die Offenlegung der Finanzierung. Als Vertreter nach Satz 1 Nummer 1 sind | 63 | die Offenlegung der Finanzierung. Als Vertreter nach Satz 1 Nummer 1 sind | ||
64 | mindestens zwei Frauen und zwei Männer, als Vertreter nach Satz 1 Nummer 2 | 64 | mindestens zwei Frauen und zwei Männer, als Vertreter nach Satz 1 Nummer 2 | ||
65 | sind jeweils eine Frau und ein Mann zu benennen. Ist eine Satz 5 entsprechende | 65 | sind jeweils eine Frau und ein Mann zu benennen. Ist eine Satz 5 entsprechende | ||
66 | Benennung nicht möglich, gelten nur so viele Personen des Geschlechts, das | 66 | Benennung nicht möglich, gelten nur so viele Personen des Geschlechts, das | ||
67 | mehrheitlich vertreten ist, als benannt, dass dem Verhältnis nach Satz 5 | 67 | mehrheitlich vertreten ist, als benannt, dass dem Verhältnis nach Satz 5 | ||
68 | entsprochen wird; die Anzahl der Vertreter nach Satz 1 Nummer 1 und 2 | 68 | entsprochen wird; die Anzahl der Vertreter nach Satz 1 Nummer 1 und 2 | ||
69 | reduziert sich entsprechend. Die Vertreter nach Satz 1 dürfen nicht zu mehr | 69 | reduziert sich entsprechend. Die Vertreter nach Satz 1 dürfen nicht zu mehr | ||
70 | als 10 Prozent von Dritten finanziert werden, die Leistungen für die | 70 | als 10 Prozent von Dritten finanziert werden, die Leistungen für die | ||
71 | gesetzliche Krankenversicherung oder für die soziale Pflegeversicherung | 71 | gesetzliche Krankenversicherung oder für die soziale Pflegeversicherung | ||
72 | erbringen. Die Bekanntgabe der Benennung erfolgt gegenüber der oder dem | 72 | erbringen. Die Bekanntgabe der Benennung erfolgt gegenüber der oder dem | ||
73 | amtierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates, die oder der diese den | 73 | amtierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates, die oder der diese den | ||
74 | Benannten zur Kenntnis gibt. | 74 | Benannten zur Kenntnis gibt. | ||
75 | (6) Beschäftigte des Medizinischen Dienstes, der Krankenkassen oder ihrer | 75 | (6) Beschäftigte des Medizinischen Dienstes, der Krankenkassen oder ihrer | ||
76 | Verbände sind nicht wähl- oder benennbar. Personen, die bereits mehr als | 76 | Verbände sind nicht wähl- oder benennbar. Personen, die bereits mehr als | ||
77 | ein Ehrenamt in einem Selbstverwaltungsorgan eines Versicherungsträgers, eines | 77 | ein Ehrenamt in einem Selbstverwaltungsorgan eines Versicherungsträgers, eines | ||
78 | Verbandes der Versicherungsträger oder eines anderen Medizinischen Dienstes | 78 | Verbandes der Versicherungsträger oder eines anderen Medizinischen Dienstes | ||
79 | innehaben, können nicht gewählt oder benannt werden. § 51 Absatz 1 Satz 1 | 79 | innehaben, können nicht gewählt oder benannt werden. § 51 Absatz 1 Satz 1 | ||
80 | Nummer 2 bis 4 und Absatz 6 Nummer 2 bis 6 des Vierten Buches gilt | 80 | Nummer 2 bis 4 und Absatz 6 Nummer 2 bis 6 des Vierten Buches gilt | ||
81 | entsprechend. Rechtsbehelfe gegen die Benennung oder die Wahl der | 81 | entsprechend. Rechtsbehelfe gegen die Benennung oder die Wahl der | ||
82 | Mitglieder des Verwaltungsrates haben keine aufschiebende Wirkung. § 57 | 82 | Mitglieder des Verwaltungsrates haben keine aufschiebende Wirkung. § 57 | ||
83 | Absatz 5 bis 7 des Vierten Buches und § 131 Absatz 4 des | 83 | Absatz 5 bis 7 des Vierten Buches und § 131 Absatz 4 des | ||
84 | Sozialgerichtsgesetzes gelten entsprechend. | 84 | Sozialgerichtsgesetzes gelten entsprechend. | ||
85 | (7) Der Vorstand wird aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden und der | 85 | (7) Der Vorstand wird aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden und der | ||
86 | Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gebildet. Der Vorstand führt die | 86 | Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gebildet. Der Vorstand führt die | ||
87 | Geschäfte des Medizinischen Dienstes nach den Richtlinien des | 87 | Geschäfte des Medizinischen Dienstes nach den Richtlinien des | ||
88 | Verwaltungsrates. Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und vertritt | 88 | Verwaltungsrates. Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und vertritt | ||
89 | den Medizinischen Dienst gerichtlich und außergerichtlich. Die Höhe der | 89 | den Medizinischen Dienst gerichtlich und außergerichtlich. Die Höhe der | ||
90 | jährlichen Vergütungen der oder des Vorstandsvorsitzenden und der | 90 | jährlichen Vergütungen der oder des Vorstandsvorsitzenden und der | ||
91 | Stellvertreterin oder des Stellvertreters einschließlich aller Nebenleistungen | 91 | Stellvertreterin oder des Stellvertreters einschließlich aller Nebenleistungen | ||
92 | sowie sämtliche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht | 92 | sowie sämtliche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht | ||
93 | jährlich am 1. März im Bundesanzeiger sowie gleichzeitig auf der Internetseite | 93 | jährlich am 1. März im Bundesanzeiger sowie gleichzeitig auf der Internetseite | ||
94 | des betreffenden Medizinischen Dienstes zu veröffentlichen. Die Art und | 94 | des betreffenden Medizinischen Dienstes zu veröffentlichen. Die Art und | ||
95 | die Höhe finanzieller Zuwendungen, die der oder dem Vorstandsvorsitzenden und | 95 | die Höhe finanzieller Zuwendungen, die der oder dem Vorstandsvorsitzenden und | ||
96 | der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter im Zusammenhang mit ihrer | 96 | der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter im Zusammenhang mit ihrer | ||
97 | Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind der oder dem Vorsitzenden | 97 | Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind der oder dem Vorsitzenden | ||
98 | und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates | 98 | und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates | ||
99 | mitzuteilen. § 35a Absatz 3 und 6a des Vierten Buches gilt entsprechend. | 99 | mitzuteilen. § 35a Absatz 3 und 6a des Vierten Buches gilt entsprechend. | ||
100 | (8) Folgende Vorschriften des Vierten Buches gelten entsprechend: die §§ 37, | 100 | (8) Folgende Vorschriften des Vierten Buches gelten entsprechend: die §§ 37, | ||
101 | 38, 40 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2, die §§ 41, 42 Absatz 1 bis 3, § 43 | 101 | 38, 40 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2, die §§ 41, 42 Absatz 1 bis 3, § 43 | ||
102 | Absatz 2, die §§ 58, 59 Absatz 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 60, 62 Absatz 1 Satz 1 | 102 | Absatz 2, die §§ 58, 59 Absatz 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 60, 62 Absatz 1 Satz 1 | ||
103 | erster Halbsatz, Absatz 2, 3 Satz 1 und 4 und Absatz 4 bis 6, § 63 Absatz 1 | 103 | erster Halbsatz, Absatz 2, 3 Satz 1 und 4 und Absatz 4 bis 6, § 63 Absatz 1 | ||
104 | und 2, 3 Satz 2 und 3, Absatz 3a bis 5, § 64 Absatz 1 und 2 Satz 2, Absatz 3 | 104 | und 2, 3 Satz 2 und 3, Absatz 3a bis 5, § 64 Absatz 1 und 2 Satz 2, Absatz 3 | ||
105 | Satz 2 und 3 und § 66. | 105 | Satz 2 und 3 und § 66. | ||
t | t | 106 | (9) Der Verwaltungsrat kann aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich | ||
107 | abstimmen. |
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