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Organe | Organe | ||||
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f | 1 | (1) Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird als | f | 1 | (1) Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird als |
2 | Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat gebildet. Ein Mitglied des | 2 | Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat gebildet. Ein Mitglied des | ||
3 | Verwaltungsrates muss dem Verwaltungsrat, dem ehrenamtlichen Vorstand oder der | 3 | Verwaltungsrates muss dem Verwaltungsrat, dem ehrenamtlichen Vorstand oder der | ||
4 | Vertreterversammlung einer Mitgliedskasse angehören. § 33 Abs. 3, die §§ | 4 | Vertreterversammlung einer Mitgliedskasse angehören. § 33 Abs. 3, die §§ | ||
5 | 40, 41, 42 Abs. 1 bis 3, die §§ 58, 59, 62 Absatz 1 bis 4 und 6, § 63 Abs. 1, | 5 | 40, 41, 42 Abs. 1 bis 3, die §§ 58, 59, 62 Absatz 1 bis 4 und 6, § 63 Abs. 1, | ||
t | 6 | 3, 4, § 64 Abs. 1 bis 3 und § 66 Abs. 1 des Vierten Buches und § 197 gelten | t | 6 | 3, 4, § 64 Absatz 1 bis 3a und § 66 Abs. 1 des Vierten Buches und § 197 gelten |
7 | entsprechend. | 7 | entsprechend. | ||
8 | (1a) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und | 8 | (1a) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und | ||
9 | Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. Der Verwaltungsrat kann von dem | 9 | Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. Der Verwaltungsrat kann von dem | ||
10 | Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Körperschaften | 10 | Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Körperschaften | ||
11 | verlangen. Der Bericht ist rechtzeitig und in der Regel schriftlich zu | 11 | verlangen. Der Bericht ist rechtzeitig und in der Regel schriftlich zu | ||
12 | erstatten. Die Rechte nach den Sätzen 1 und 2 können auch mit einem | 12 | erstatten. Die Rechte nach den Sätzen 1 und 2 können auch mit einem | ||
13 | Viertel der abgegebenen Stimmen im Verwaltungsrat geltend gemacht werden. | 13 | Viertel der abgegebenen Stimmen im Verwaltungsrat geltend gemacht werden. | ||
14 | (1b) Der Verwaltungsrat hat seine Beschlüsse nachvollziehbar zu | 14 | (1b) Der Verwaltungsrat hat seine Beschlüsse nachvollziehbar zu | ||
15 | begründen. Er hat seine Sitzungen zu protokollieren. Der | 15 | begründen. Er hat seine Sitzungen zu protokollieren. Der | ||
16 | Verwaltungsrat kann ein Wortprotokoll verlangen. Abstimmungen erfolgen in | 16 | Verwaltungsrat kann ein Wortprotokoll verlangen. Abstimmungen erfolgen in | ||
17 | der Regel nicht geheim. Eine geheime Abstimmung findet nur in besonderen | 17 | der Regel nicht geheim. Eine geheime Abstimmung findet nur in besonderen | ||
18 | Angelegenheiten statt. Eine namentliche Abstimmung erfolgt über die in der | 18 | Angelegenheiten statt. Eine namentliche Abstimmung erfolgt über die in der | ||
19 | Satzung nach § 217e Absatz 1 festzulegenden haftungsrelevanten | 19 | Satzung nach § 217e Absatz 1 festzulegenden haftungsrelevanten | ||
20 | Abstimmungsgegenstände. | 20 | Abstimmungsgegenstände. | ||
21 | (1c) Verpflichtet sich ein Mitglied des Verwaltungsrates außerhalb seiner | 21 | (1c) Verpflichtet sich ein Mitglied des Verwaltungsrates außerhalb seiner | ||
22 | Tätigkeit im Verwaltungsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein | 22 | Tätigkeit im Verwaltungsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein | ||
23 | Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber | 23 | Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber | ||
24 | dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu einer Tätigkeit höherer Art, so | 24 | dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu einer Tätigkeit höherer Art, so | ||
25 | hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Zustimmung des Verwaltungsrates | 25 | hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Zustimmung des Verwaltungsrates | ||
26 | ab. Gewährt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Grund des | 26 | ab. Gewährt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Grund des | ||
27 | Dienstvertrages oder des Werkvertrages dem Mitglied des Verwaltungsrates eine | 27 | Dienstvertrages oder des Werkvertrages dem Mitglied des Verwaltungsrates eine | ||
28 | Vergütung, ohne dass der Verwaltungsrat diesem Vertrag zugestimmt hat, so hat | 28 | Vergütung, ohne dass der Verwaltungsrat diesem Vertrag zugestimmt hat, so hat | ||
29 | das Mitglied des Verwaltungsrates die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, | 29 | das Mitglied des Verwaltungsrates die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, | ||
30 | dass der Verwaltungsrat den Vertrag nachträglich genehmigt. Ein Anspruch | 30 | dass der Verwaltungsrat den Vertrag nachträglich genehmigt. Ein Anspruch | ||
31 | des Mitglieds des Verwaltungsrates gegen den Spitzenverband Bund der | 31 | des Mitglieds des Verwaltungsrates gegen den Spitzenverband Bund der | ||
32 | Krankenkassen auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten | 32 | Krankenkassen auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten | ||
33 | Bereicherung bleibt unberührt. Der Anspruch kann jedoch nicht gegen den | 33 | Bereicherung bleibt unberührt. Der Anspruch kann jedoch nicht gegen den | ||
34 | Rückgewähranspruch aufgerechnet werden. | 34 | Rückgewähranspruch aufgerechnet werden. | ||
35 | (1d) Die Höhe der jährlichen Entschädigungen der einzelnen Mitglieder des | 35 | (1d) Die Höhe der jährlichen Entschädigungen der einzelnen Mitglieder des | ||
36 | Verwaltungsrates einschließlich Nebenleistungen sind in einer Übersicht | 36 | Verwaltungsrates einschließlich Nebenleistungen sind in einer Übersicht | ||
37 | jährlich zum 1. März, erstmals zum 1. März 2017, vom Spitzenverband Bund der | 37 | jährlich zum 1. März, erstmals zum 1. März 2017, vom Spitzenverband Bund der | ||
38 | Krankenkassen im Bundesanzeiger und gleichzeitig in den Mitteilungen des | 38 | Krankenkassen im Bundesanzeiger und gleichzeitig in den Mitteilungen des | ||
39 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu veröffentlichen. | 39 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu veröffentlichen. | ||
40 | (1e) Der Verwaltungsrat kann seinen Vorsitzenden oder dessen | 40 | (1e) Der Verwaltungsrat kann seinen Vorsitzenden oder dessen | ||
41 | Stellvertreter abberufen, wenn bestimmte Tatsachen das Vertrauen der | 41 | Stellvertreter abberufen, wenn bestimmte Tatsachen das Vertrauen der | ||
42 | Mitglieder des Verwaltungsrates zu der Amtsführung des Vorsitzenden oder des | 42 | Mitglieder des Verwaltungsrates zu der Amtsführung des Vorsitzenden oder des | ||
43 | stellvertretenden Vorsitzenden ausschließen, insbesondere wenn der Vorsitzende | 43 | stellvertretenden Vorsitzenden ausschließen, insbesondere wenn der Vorsitzende | ||
44 | oder der stellvertretende Vorsitzende seine Pflicht als Willensvertreter des | 44 | oder der stellvertretende Vorsitzende seine Pflicht als Willensvertreter des | ||
45 | Verwaltungsrates verletzt hat oder seine Informationspflichten gegenüber dem | 45 | Verwaltungsrates verletzt hat oder seine Informationspflichten gegenüber dem | ||
46 | Verwaltungsrat verletzt hat. Für die Abberufung ist die einfache Mehrheit | 46 | Verwaltungsrat verletzt hat. Für die Abberufung ist die einfache Mehrheit | ||
47 | der abgegebenen Stimmen erforderlich. Mit dem Beschluss über die | 47 | der abgegebenen Stimmen erforderlich. Mit dem Beschluss über die | ||
48 | Abberufung muss der Verwaltungsrat gleichzeitig einen Nachfolger für den | 48 | Abberufung muss der Verwaltungsrat gleichzeitig einen Nachfolger für den | ||
49 | Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden wählen. Die Amtszeit | 49 | Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden wählen. Die Amtszeit | ||
50 | des abberufenen Vorsitzenden oder des abberufenen stellvertretenden | 50 | des abberufenen Vorsitzenden oder des abberufenen stellvertretenden | ||
51 | Vorsitzenden endet mit der Abberufung. | 51 | Vorsitzenden endet mit der Abberufung. | ||
52 | (2) Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird ein Vorstand | 52 | (2) Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird ein Vorstand | ||
53 | gebildet. Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen; besteht der | 53 | gebildet. Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen; besteht der | ||
54 | Vorstand aus mehreren Personen, müssen ihm mindestens eine Frau und mindestens | 54 | Vorstand aus mehreren Personen, müssen ihm mindestens eine Frau und mindestens | ||
55 | ein Mann angehören. Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der | 55 | ein Mann angehören. Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der | ||
56 | Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat | 56 | Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat | ||
57 | gewählt. Der Vorstand verwaltet den Spitzenverband und vertritt den | 57 | gewählt. Der Vorstand verwaltet den Spitzenverband und vertritt den | ||
58 | Spitzenverband gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges | 58 | Spitzenverband gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges | ||
59 | für den Spitzenverband maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Die | 59 | für den Spitzenverband maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Die | ||
60 | Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. § 35a | 60 | Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. § 35a | ||
61 | Abs. 1 bis 3, 6 bis 7 des Vierten Buches gilt entsprechend. Die | 61 | Abs. 1 bis 3, 6 bis 7 des Vierten Buches gilt entsprechend. Die | ||
62 | Aufsichtsbehörde kann vor ihrer Entscheidung nach § 35a Absatz 6a des Vierten | 62 | Aufsichtsbehörde kann vor ihrer Entscheidung nach § 35a Absatz 6a des Vierten | ||
63 | Buches in Verbindung mit Satz 6 verlangen, dass ihr der Spitzenverband Bund | 63 | Buches in Verbindung mit Satz 6 verlangen, dass ihr der Spitzenverband Bund | ||
64 | der Krankenkassen eine unabhängige rechtliche und wirtschaftliche Bewertung | 64 | der Krankenkassen eine unabhängige rechtliche und wirtschaftliche Bewertung | ||
65 | der Vorstandsdienstverträge vorlegt. Vergütungserhöhungen sind während der | 65 | der Vorstandsdienstverträge vorlegt. Vergütungserhöhungen sind während der | ||
66 | Dauer der Amtszeit der Vorstandsmitglieder unzulässig. Zu Beginn einer | 66 | Dauer der Amtszeit der Vorstandsmitglieder unzulässig. Zu Beginn einer | ||
67 | neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes kann eine über die zuletzt nach § 35a | 67 | neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes kann eine über die zuletzt nach § 35a | ||
68 | Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten | 68 | Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten | ||
69 | Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur | 69 | Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur | ||
70 | durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des | 70 | durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des | ||
71 | Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. Die Aufsichtsbehörde kann zu | 71 | Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. Die Aufsichtsbehörde kann zu | ||
72 | Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes eine niedrigere | 72 | Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes eine niedrigere | ||
73 | Vergütung anordnen. Finanzielle Zuwendungen nach § 35a Absatz 6 Satz 3 | 73 | Vergütung anordnen. Finanzielle Zuwendungen nach § 35a Absatz 6 Satz 3 | ||
74 | des Vierten Buches sind auf die Vergütungen der Vorstandsmitglieder | 74 | des Vierten Buches sind auf die Vergütungen der Vorstandsmitglieder | ||
75 | anzurechnen oder an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen abzuführen. | 75 | anzurechnen oder an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen abzuführen. | ||
76 | Vereinbarungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen für die | 76 | Vereinbarungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen für die | ||
77 | Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur auf der Grundlage von | 77 | Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur auf der Grundlage von | ||
78 | beitragsorientierten Zusagen zulässig. | 78 | beitragsorientierten Zusagen zulässig. | ||
79 | (2a) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung | 79 | (2a) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung | ||
80 | einer ordnungsgemäßen Verwaltungsorganisation zu ergreifen. In der | 80 | einer ordnungsgemäßen Verwaltungsorganisation zu ergreifen. In der | ||
81 | Verwaltungsorganisation ist insbesondere ein angemessenes internes | 81 | Verwaltungsorganisation ist insbesondere ein angemessenes internes | ||
82 | Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und mit einer unabhängigen | 82 | Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und mit einer unabhängigen | ||
83 | internen Revision einzurichten. Die interne Revision berichtet in | 83 | internen Revision einzurichten. Die interne Revision berichtet in | ||
84 | regelmäßigen Abständen dem Vorstand und bei festgestellten Verstößen gegen | 84 | regelmäßigen Abständen dem Vorstand und bei festgestellten Verstößen gegen | ||
85 | gesetzliche Regelungen oder andere wesentliche Vorschriften auch der | 85 | gesetzliche Regelungen oder andere wesentliche Vorschriften auch der | ||
86 | Aufsichtsbehörde. Beziehen sich die festgestellten Verstöße auf das | 86 | Aufsichtsbehörde. Beziehen sich die festgestellten Verstöße auf das | ||
87 | Handeln von Vorstandsmitgliedern, so ist auch dem Verwaltungsrat zu berichten. | 87 | Handeln von Vorstandsmitgliedern, so ist auch dem Verwaltungsrat zu berichten. | ||
88 | (3) Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird eine | 88 | (3) Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird eine | ||
89 | Mitgliederversammlung gebildet. Die Mitgliederversammlung wählt den | 89 | Mitgliederversammlung gebildet. Die Mitgliederversammlung wählt den | ||
90 | Verwaltungsrat. In die Mitgliederversammlung entsendet jede Mitgliedskasse | 90 | Verwaltungsrat. In die Mitgliederversammlung entsendet jede Mitgliedskasse | ||
91 | jeweils einen Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber aus ihrem | 91 | jeweils einen Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber aus ihrem | ||
92 | Verwaltungsrat, ihrem ehrenamtlichen Vorstand oder ihrer Vertreterversammlung. | 92 | Verwaltungsrat, ihrem ehrenamtlichen Vorstand oder ihrer Vertreterversammlung. | ||
93 | Eine Ersatzkasse, deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der | 93 | Eine Ersatzkasse, deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der | ||
94 | Arbeitgeber besetzt ist, entsendet jeweils zwei Vertreter der Versicherten aus | 94 | Arbeitgeber besetzt ist, entsendet jeweils zwei Vertreter der Versicherten aus | ||
95 | ihrem Verwaltungsrat. § 64 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches gilt | 95 | ihrem Verwaltungsrat. § 64 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches gilt | ||
96 | entsprechend. | 96 | entsprechend. | ||
97 | (4) Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird ein Lenkungs- und | 97 | (4) Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird ein Lenkungs- und | ||
98 | Koordinierungsausschuss gebildet. Die Amtsdauer entspricht derjenigen des | 98 | Koordinierungsausschuss gebildet. Die Amtsdauer entspricht derjenigen des | ||
99 | Vorstandes. Der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss setzt sich zusammen | 99 | Vorstandes. Der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss setzt sich zusammen | ||
100 | aus je einem weiblichen und einem männlichen hauptamtlichen Vorstandsmitglied | 100 | aus je einem weiblichen und einem männlichen hauptamtlichen Vorstandsmitglied | ||
101 | der Ortskrankenkassen, der Ersatzkassen, der Betriebskrankenkassen und der | 101 | der Ortskrankenkassen, der Ersatzkassen, der Betriebskrankenkassen und der | ||
102 | Innungskrankenkassen sowie je einem Mitglied der Geschäftsführung der | 102 | Innungskrankenkassen sowie je einem Mitglied der Geschäftsführung der | ||
103 | Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der landwirtschaftlichen | 103 | Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der landwirtschaftlichen | ||
104 | Krankenkasse. Kann eine Besetzung nach den Vorgaben des Satzes 2 nicht | 104 | Krankenkasse. Kann eine Besetzung nach den Vorgaben des Satzes 2 nicht | ||
105 | erfolgen, bleibt der entsprechende Sitz frei. Die Mitglieder des Lenkungs- | 105 | erfolgen, bleibt der entsprechende Sitz frei. Die Mitglieder des Lenkungs- | ||
106 | und Koordinierungsausschusses werden von den Mitgliedern des Verwaltungsrates | 106 | und Koordinierungsausschusses werden von den Mitgliedern des Verwaltungsrates | ||
107 | der jeweiligen Kassenart im Spitzenverband Bund der Krankenkassen gewählt. Der | 107 | der jeweiligen Kassenart im Spitzenverband Bund der Krankenkassen gewählt. Der | ||
108 | Stimmenanteil der Vertreter der Kassenart im Lenkungs- und | 108 | Stimmenanteil der Vertreter der Kassenart im Lenkungs- und | ||
109 | Koordinierungsausschuss bemisst sich nach den bundesweiten Versichertenzahlen | 109 | Koordinierungsausschuss bemisst sich nach den bundesweiten Versichertenzahlen | ||
110 | der Mitgliedskassen der Kassenarten zum 1. Januar des Kalenderjahres, in dem | 110 | der Mitgliedskassen der Kassenarten zum 1. Januar des Kalenderjahres, in dem | ||
111 | die neue Wahlperiode des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses beginnt. Der | 111 | die neue Wahlperiode des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses beginnt. Der | ||
112 | Stimmenanteil der Kassenart wird auf die Anzahl der Sitze verteilt. Kann ein | 112 | Stimmenanteil der Kassenart wird auf die Anzahl der Sitze verteilt. Kann ein | ||
113 | Sitz nicht besetzt werden, entfällt dessen Stimmenanteil. | 113 | Sitz nicht besetzt werden, entfällt dessen Stimmenanteil. | ||
114 | (5) Versorgungsbezogene Entscheidungen des Vorstandes zu Verträgen sowie | 114 | (5) Versorgungsbezogene Entscheidungen des Vorstandes zu Verträgen sowie | ||
115 | Richtlinien und Rahmenvorgaben oder vergleichbare Entscheidungen sind im | 115 | Richtlinien und Rahmenvorgaben oder vergleichbare Entscheidungen sind im | ||
116 | Benehmen mit dem Lenkungs- und Koordinierungsausschuss zu treffen. Der | 116 | Benehmen mit dem Lenkungs- und Koordinierungsausschuss zu treffen. Der | ||
117 | Vorstand hat die vom Lenkungs- und Koordinierungsausschuss abgegebenen | 117 | Vorstand hat die vom Lenkungs- und Koordinierungsausschuss abgegebenen | ||
118 | Empfehlungen zu beachten. Dies gilt nicht für Entscheidungen, mit denen | 118 | Empfehlungen zu beachten. Dies gilt nicht für Entscheidungen, mit denen | ||
119 | der Vorstand Beschlüsse, die der Verwaltungsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit | 119 | der Vorstand Beschlüsse, die der Verwaltungsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit | ||
120 | getroffen hat, umsetzt. In begründeten Fällen kann der Vorstand von den | 120 | getroffen hat, umsetzt. In begründeten Fällen kann der Vorstand von den | ||
121 | Empfehlungen des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses abweichen; in diesen | 121 | Empfehlungen des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses abweichen; in diesen | ||
122 | Fällen teilt der Vorstand dem Lenkungs- und Koordinierungsausschuss seine | 122 | Fällen teilt der Vorstand dem Lenkungs- und Koordinierungsausschuss seine | ||
123 | Gründe schriftlich mit. Zu sonstigen Entscheidungen des Vorstandes kann | 123 | Gründe schriftlich mit. Zu sonstigen Entscheidungen des Vorstandes kann | ||
124 | der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss eine Stellungnahme abgeben. Das | 124 | der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss eine Stellungnahme abgeben. Das | ||
125 | Nähere zum Verfahren und zur Beschlussfassung kann er im Einvernehmen mit dem | 125 | Nähere zum Verfahren und zur Beschlussfassung kann er im Einvernehmen mit dem | ||
126 | Verwaltungsrat in einer Geschäftsordnung regeln. Vertreter des Lenkungs- | 126 | Verwaltungsrat in einer Geschäftsordnung regeln. Vertreter des Lenkungs- | ||
127 | und Koordinierungsausschusses können an Sitzungen gesetzlicher Gremien, denen | 127 | und Koordinierungsausschusses können an Sitzungen gesetzlicher Gremien, denen | ||
128 | der Vorstand des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen angehört, teilnehmen. | 128 | der Vorstand des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen angehört, teilnehmen. | ||
129 | (6) Der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss kann zu Themen, die in die | 129 | (6) Der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss kann zu Themen, die in die | ||
130 | Zuständigkeit des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | 130 | Zuständigkeit des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | ||
131 | fallen, vor Beschlussfassungen Stellungnahmen abgeben. Fordert der | 131 | fallen, vor Beschlussfassungen Stellungnahmen abgeben. Fordert der | ||
132 | Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Stimmen eine Stellungnahme des | 132 | Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Stimmen eine Stellungnahme des | ||
133 | Lenkungs- und Koordinierungsausschusses an, muss der Lenkungs- und | 133 | Lenkungs- und Koordinierungsausschusses an, muss der Lenkungs- und | ||
134 | Koordinierungsausschuss die angeforderte Stellungnahme abgeben. Mitglieder | 134 | Koordinierungsausschuss die angeforderte Stellungnahme abgeben. Mitglieder | ||
135 | des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses sind berechtigt, an nicht | 135 | des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses sind berechtigt, an nicht | ||
136 | öffentlichen Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen. | 136 | öffentlichen Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen. |
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