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Förderung der vertragsärztlichen Versorgung | Förderung der vertragsärztlichen Versorgung | ||||
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t | 1 | Förderung der vertragsärztlichen Versorgung | t | 1 | Förderung der vertragsärztlichen Versorgung |
Förderung der vertragsärztlichen Versorgung | Förderung der vertragsärztlichen Versorgung | ||||
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f | 1 | (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben mit Unterstützung der | f | 1 | (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben mit Unterstützung der |
2 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen entsprechend den Bedarfsplänen alle | 2 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen entsprechend den Bedarfsplänen alle | ||
3 | geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die | 3 | geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die | ||
4 | Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten, zu | 4 | Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten, zu | ||
5 | verbessern oder zu fördern. | 5 | verbessern oder zu fördern. | ||
6 | (1a) Die Kassenärztliche Vereinigung hat zur Finanzierung von Fördermaßnahmen | 6 | (1a) Die Kassenärztliche Vereinigung hat zur Finanzierung von Fördermaßnahmen | ||
7 | zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung einen Strukturfonds zu | 7 | zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung einen Strukturfonds zu | ||
8 | bilden, für den sie mindestens 0,1 Prozent und höchstens 0,2 Prozent der nach | 8 | bilden, für den sie mindestens 0,1 Prozent und höchstens 0,2 Prozent der nach | ||
9 | § 87a Absatz 3 Satz 1 vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen zur | 9 | § 87a Absatz 3 Satz 1 vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen zur | ||
10 | Verfügung stellt. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen | 10 | Verfügung stellt. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen | ||
11 | haben zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe in den Strukturfonds zu | 11 | haben zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe in den Strukturfonds zu | ||
12 | entrichten. Mittel des Strukturfonds sollen insbesondere für folgende | 12 | entrichten. Mittel des Strukturfonds sollen insbesondere für folgende | ||
13 | Maßnahmen verwendet werden: | 13 | Maßnahmen verwendet werden: | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | Zuschüsse zu den Investitionskosten bei der Neuniederlassung, bei | 15 | Zuschüsse zu den Investitionskosten bei der Neuniederlassung, bei | ||
16 | Praxisübernahmen oder bei der Gründung von Zweigpraxen, | 16 | Praxisübernahmen oder bei der Gründung von Zweigpraxen, | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | Zuschläge zur Vergütung und zur Ausbildung, | 18 | Zuschläge zur Vergütung und zur Ausbildung, | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | Vergabe von Stipendien, | 20 | Vergabe von Stipendien, | ||
21 | 4. | 21 | 4. | ||
22 | Förderung von Eigeneinrichtungen nach Absatz 1c und von lokalen | 22 | Förderung von Eigeneinrichtungen nach Absatz 1c und von lokalen | ||
23 | Gesundheitszentren für die medizinische Grundversorgung, | 23 | Gesundheitszentren für die medizinische Grundversorgung, | ||
24 | 5. | 24 | 5. | ||
25 | Förderung der Erteilung von Sonderbedarfszulassungen, | 25 | Förderung der Erteilung von Sonderbedarfszulassungen, | ||
26 | 6. | 26 | 6. | ||
27 | Förderung des freiwilligen Verzichts auf die Zulassung als Vertragsarzt, | 27 | Förderung des freiwilligen Verzichts auf die Zulassung als Vertragsarzt, | ||
28 | insbesondere bei Verzicht auf einen Nachbesetzungsantrag nach § 103 Absatz 3a | 28 | insbesondere bei Verzicht auf einen Nachbesetzungsantrag nach § 103 Absatz 3a | ||
29 | Satz 1, und Entschädigungszahlungen nach § 103 Absatz 3a Satz 13, | 29 | Satz 1, und Entschädigungszahlungen nach § 103 Absatz 3a Satz 13, | ||
30 | 7. | 30 | 7. | ||
31 | Förderung des Betriebs der Terminservicestellen. | 31 | Förderung des Betriebs der Terminservicestellen. | ||
32 | Es ist sicherzustellen, dass die für den Strukturfonds bereitgestellten Mittel | 32 | Es ist sicherzustellen, dass die für den Strukturfonds bereitgestellten Mittel | ||
33 | vollständig zur Förderung der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung | 33 | vollständig zur Förderung der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung | ||
34 | verwendet werden. Die Kassenärztliche Vereinigung erstellt jährlich einen im | 34 | verwendet werden. Die Kassenärztliche Vereinigung erstellt jährlich einen im | ||
35 | Internet zu veröffentlichenden Bericht über die Verwendung der Mittel des | 35 | Internet zu veröffentlichenden Bericht über die Verwendung der Mittel des | ||
36 | Strukturfonds. Auch die Kassenzahnärztliche Vereinigung kann zur Finanzierung | 36 | Strukturfonds. Auch die Kassenzahnärztliche Vereinigung kann zur Finanzierung | ||
37 | von Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung | 37 | von Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung | ||
38 | einen Strukturfonds bilden, für den sie bis zu 0,2 Prozent der nach § 85 | 38 | einen Strukturfonds bilden, für den sie bis zu 0,2 Prozent der nach § 85 | ||
39 | vereinbarten Gesamtvergütungen zur Verfügung stellt. Die Sätze 2, 3 Nummer 1 | 39 | vereinbarten Gesamtvergütungen zur Verfügung stellt. Die Sätze 2, 3 Nummer 1 | ||
n | 40 | bis 4 sowie die Sätze 4 und 5 gelten in diesem Fall entsprechend. | n | 40 | bis 4 sowie die Sätze 4 und 5 gelten in diesem Fall entsprechend. Die |
41 | Kassenzahnärztliche Vereinigung kann in den Jahren 2021 und 2022 aus Mitteln | ||||
42 | des Strukturfonds eine Förderung von in den Jahren 2019 bis 2021 neu | ||||
43 | niedergelassenen Praxen vorsehen. | ||||
41 | (1b) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen | 44 | (1b) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen | ||
42 | und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich können vereinbaren, über die | 45 | und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich können vereinbaren, über die | ||
43 | Mittel nach Absatz 1a hinaus einen zusätzlichen Betrag zweckgebunden zur | 46 | Mittel nach Absatz 1a hinaus einen zusätzlichen Betrag zweckgebunden zur | ||
44 | Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes bereitzustellen. | 47 | Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes bereitzustellen. | ||
45 | (1c) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können eigene Einrichtungen | 48 | (1c) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können eigene Einrichtungen | ||
46 | betreiben, die der unmittelbaren medizinischen Versorgung von Versicherten | 49 | betreiben, die der unmittelbaren medizinischen Versorgung von Versicherten | ||
47 | dienen, oder sich an solchen Einrichtungen beteiligen. Die | 50 | dienen, oder sich an solchen Einrichtungen beteiligen. Die | ||
48 | Kassenärztlichen Vereinigungen können die Einrichtungen auch durch | 51 | Kassenärztlichen Vereinigungen können die Einrichtungen auch durch | ||
49 | Kooperationen untereinander und gemeinsam mit Krankenhäusern sowie in Form von | 52 | Kooperationen untereinander und gemeinsam mit Krankenhäusern sowie in Form von | ||
50 | mobilen oder telemedizinischen Versorgungsangebotsformen betreiben. In | 53 | mobilen oder telemedizinischen Versorgungsangebotsformen betreiben. In | ||
51 | Gebieten, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 | 54 | Gebieten, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 | ||
52 | Absatz 1 Satz 1 eine ärztliche Unterversorgung festgestellt hat, sind die | 55 | Absatz 1 Satz 1 eine ärztliche Unterversorgung festgestellt hat, sind die | ||
53 | Kassenärztlichen Vereinigungen nach Ablauf der Frist nach § 100 Absatz 1 Satz | 56 | Kassenärztlichen Vereinigungen nach Ablauf der Frist nach § 100 Absatz 1 Satz | ||
54 | 2, spätestens jedoch nach sechs Monaten, zum Betreiben von Einrichtungen | 57 | 2, spätestens jedoch nach sechs Monaten, zum Betreiben von Einrichtungen | ||
55 | verpflichtet. Für die Vergütung der ärztlichen Leistungen, die in diesen | 58 | verpflichtet. Für die Vergütung der ärztlichen Leistungen, die in diesen | ||
56 | Einrichtungen erbracht werden, sind die Regelungen der §§ 87 bis 87c | 59 | Einrichtungen erbracht werden, sind die Regelungen der §§ 87 bis 87c | ||
57 | anzuwenden. Für die Vergütung der zahnärztlichen Leistungen, die in diesen | 60 | anzuwenden. Für die Vergütung der zahnärztlichen Leistungen, die in diesen | ||
58 | Einrichtungen erbracht werden, sind die Regelungen der §§ 57, 87 und 87e | 61 | Einrichtungen erbracht werden, sind die Regelungen der §§ 57, 87 und 87e | ||
59 | anzuwenden. | 62 | anzuwenden. | ||
60 | (1d) Die Kassenärztlichen Vereinigungen wirken, sofern Landesrecht dies | 63 | (1d) Die Kassenärztlichen Vereinigungen wirken, sofern Landesrecht dies | ||
61 | bestimmt, an der Umsetzung der von Studienplatzbewerbern im Zusammenhang mit | 64 | bestimmt, an der Umsetzung der von Studienplatzbewerbern im Zusammenhang mit | ||
62 | der Vergabe des Studienplatzes eingegangenen Verpflichtungen mit. | 65 | der Vergabe des Studienplatzes eingegangenen Verpflichtungen mit. | ||
63 | (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben darauf hinzuwirken, daß | 66 | (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben darauf hinzuwirken, daß | ||
64 | medizinisch-technische Leistungen, die der Arzt zur Unterstützung seiner | 67 | medizinisch-technische Leistungen, die der Arzt zur Unterstützung seiner | ||
65 | Maßnahmen benötigt, wirtschaftlich erbracht werden. Die Kassenärztlichen | 68 | Maßnahmen benötigt, wirtschaftlich erbracht werden. Die Kassenärztlichen | ||
66 | Vereinigungen sollen ermöglichen, solche Leistungen im Rahmen der | 69 | Vereinigungen sollen ermöglichen, solche Leistungen im Rahmen der | ||
67 | vertragsärztlichen Versorgung von Gemeinschaftseinrichtungen der | 70 | vertragsärztlichen Versorgung von Gemeinschaftseinrichtungen der | ||
68 | niedergelassenen Ärzte zu beziehen, wenn eine solche Erbringung medizinischen | 71 | niedergelassenen Ärzte zu beziehen, wenn eine solche Erbringung medizinischen | ||
69 | Erfordernissen genügt. | 72 | Erfordernissen genügt. | ||
70 | (3) Die Krankenkassen haben der Kassenärztlichen Vereinigung die | 73 | (3) Die Krankenkassen haben der Kassenärztlichen Vereinigung die | ||
71 | zusätzlichen Kosten für außerordentliche Maßnahmen, die zur Sicherstellung der | 74 | zusätzlichen Kosten für außerordentliche Maßnahmen, die zur Sicherstellung der | ||
t | 72 | vertragsärztlichen Versorgung während des Bestehens einer epidemischen Lage | t | 75 | medizinischen Versorgung während des Bestehens einer epidemischen Lage von |
73 | von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes | 76 | nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes | ||
74 | erforderlich sind, zu erstatten. Die Erstattung hat nur zu erfolgen, | 77 | erforderlich sind, zu erstatten. Die Erstattung ist ausgeschlossen, soweit | ||
75 | soweit die Maßnahme nicht bereits im Haushaltsplan der Kassenärztlichen | 78 | die Finanzierung der betreffenden Maßnahme durch ein Gesetz oder auf Grund | ||
76 | Vereinigung abgebildet ist oder aus finanziellen Mitteln, die aufgrund von | 79 | eines Gesetzes anderweitig vorgesehen ist. Zum Zweck der Abrechnung der | ||
77 | Vereinbarungen und Beschlüssen nach diesem Gesetzbuch von den Krankenkassen | 80 | Erstattung nach Satz 1 übermittelt die Kassenärztliche Vereinigung den | ||
78 | gezahlt werden, finanziert wird. Eine Erstattung erfolgt auch dann, wenn | 81 | Krankenkassen rechnungsbegründende Unterlagen, aus denen sich die Art und die | ||
79 | die Kosten die Ansätze bei Maßnahmen nach Satz 2 übersteigen. | 82 | Höhe der zu erstattenden Kosten im Einzelnen ergeben. | ||
80 | (4) Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen oder der | 83 | (4) Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen oder der | ||
81 | Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen eine Feststellung nach § 100 | 84 | Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen eine Feststellung nach § 100 | ||
82 | Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen, sind von der Kassenärztlichen Vereinigung | 85 | Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen, sind von der Kassenärztlichen Vereinigung | ||
83 | oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung in diesen Gebieten | 86 | oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung in diesen Gebieten | ||
84 | Sicherstellungszuschläge an bestimmte dort tätige vertragsärztliche oder | 87 | Sicherstellungszuschläge an bestimmte dort tätige vertragsärztliche oder | ||
85 | vertragszahnärztliche Leistungserbringer zu zahlen. Über die | 88 | vertragszahnärztliche Leistungserbringer zu zahlen. Über die | ||
86 | Anforderungen, die an die berechtigen vertragsärztlichen oder | 89 | Anforderungen, die an die berechtigen vertragsärztlichen oder | ||
87 | vertragszahnärztlichen Leistungserbringer gestellt werden, und über die Höhe | 90 | vertragszahnärztlichen Leistungserbringer gestellt werden, und über die Höhe | ||
88 | der Sicherstellungszuschläge je berechtigten vertragsärztlichen oder | 91 | der Sicherstellungszuschläge je berechtigten vertragsärztlichen oder | ||
89 | vertragszahnärztlichen Leistungserbringer entscheidet der Landesausschuss der | 92 | vertragszahnärztlichen Leistungserbringer entscheidet der Landesausschuss der | ||
90 | Ärzte und Krankenkassen oder der Landesausschuss der Zahnärzte und | 93 | Ärzte und Krankenkassen oder der Landesausschuss der Zahnärzte und | ||
91 | Krankenkassen. Die für den Vertragsarzt oder den Vertragszahnarzt | 94 | Krankenkassen. Die für den Vertragsarzt oder den Vertragszahnarzt | ||
92 | zuständige Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche | 95 | zuständige Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche | ||
93 | Vereinigung und die Krankenkassen, die an diese Kassenärztliche Vereinigung | 96 | Vereinigung und die Krankenkassen, die an diese Kassenärztliche Vereinigung | ||
94 | oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung eine Vergütung nach Maßgabe des | 97 | oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung eine Vergütung nach Maßgabe des | ||
95 | Gesamtvertrages nach den §§ 83, 85 oder § 87a entrichten, tragen den sich aus | 98 | Gesamtvertrages nach den §§ 83, 85 oder § 87a entrichten, tragen den sich aus | ||
96 | Satz 1 ergebenden Zahlbetrag an den Vertragsarzt oder den Vertragszahnarzt | 99 | Satz 1 ergebenden Zahlbetrag an den Vertragsarzt oder den Vertragszahnarzt | ||
97 | jeweils zur Hälfte. Über das Nähere zur Aufteilung des auf die | 100 | jeweils zur Hälfte. Über das Nähere zur Aufteilung des auf die | ||
98 | Krankenkassen entfallenden Betrages nach Satz 2 auf die einzelnen | 101 | Krankenkassen entfallenden Betrages nach Satz 2 auf die einzelnen | ||
99 | Krankenkassen entscheidet der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen oder | 102 | Krankenkassen entscheidet der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen oder | ||
100 | der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen. | 103 | der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen. | ||
101 | (5) Kommunen können mit Zustimmung der Kassenärztlichen Vereinigung in | 104 | (5) Kommunen können mit Zustimmung der Kassenärztlichen Vereinigung in | ||
102 | begründeten Ausnahmefällen eigene Einrichtungen zur unmittelbaren | 105 | begründeten Ausnahmefällen eigene Einrichtungen zur unmittelbaren | ||
103 | medizinischen Versorgung der Versicherten betreiben. Ein begründeter | 106 | medizinischen Versorgung der Versicherten betreiben. Ein begründeter | ||
104 | Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn eine Versorgung auf andere | 107 | Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn eine Versorgung auf andere | ||
105 | Weise nicht sichergestellt werden kann. Sind die Voraussetzungen nach Satz | 108 | Weise nicht sichergestellt werden kann. Sind die Voraussetzungen nach Satz | ||
106 | 1 erfüllt, hat der Zulassungsausschuss die Einrichtung auf Antrag zur | 109 | 1 erfüllt, hat der Zulassungsausschuss die Einrichtung auf Antrag zur | ||
107 | Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit angestellten Ärzten, die in | 110 | Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit angestellten Ärzten, die in | ||
108 | das Arztregister eingetragen sind, zu ermächtigen. § 95 Absatz 2 Satz 7 | 111 | das Arztregister eingetragen sind, zu ermächtigen. § 95 Absatz 2 Satz 7 | ||
109 | bis 10 gilt entsprechend. In der kommunalen Eigeneinrichtung tätige Ärzte | 112 | bis 10 gilt entsprechend. In der kommunalen Eigeneinrichtung tätige Ärzte | ||
110 | sind bei ihren ärztlichen Entscheidungen nicht an Weisungen von Nichtärzten | 113 | sind bei ihren ärztlichen Entscheidungen nicht an Weisungen von Nichtärzten | ||
111 | gebunden. | 114 | gebunden. |
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