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(weggefallen) | Sonderregelungen für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte aus Anlass der COVID-19-Pandemie | ||||
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t | 1 | (weggefallen) | t | 1 | Sonderregelungen für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte aus Anlass |
2 | der COVID-19-Pandemie |
(weggefallen) | Sonderregelungen für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte aus Anlass der COVID-19-Pandemie | ||||
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t | 1 | - | t | 1 | (1) Um die finanziellen Auswirkungen zu überbrücken, die sich aus der |
2 | infolge der COVID-19-Pandemie verminderten Inanspruchnahme zahnärztlicher | ||||
3 | Leistungen ergeben, wird die Gesamtvergütung vertragszahnärztlicher Leistungen | ||||
4 | abweichend von § 85 Absatz 2 Satz 1 für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 | ||||
5 | jeweils auf 90 Prozent der gezahlten Gesamtvergütung der | ||||
6 | vertragszahnärztlichen Leistungen des Jahres 2019 als Abschlagszahlung | ||||
7 | festgesetzt. Satz 1 gilt für das Jahr 2020 nicht, wenn die jeweilige | ||||
8 | Kassenzahnärztliche Vereinigung gegenüber den Landesverbänden der | ||||
9 | Krankenkassen und den Ersatzkassen bis zum 2. Juni 2020 einer solchen | ||||
10 | Festsetzung schriftlich widersprochen hat. Satz 1 gilt für das Jahr 2021 | ||||
11 | nicht, wenn die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung gegenüber den | ||||
12 | Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bis zum 1. Februar 2021 | ||||
13 | einer solchen Festsetzung schriftlich widerspricht. | ||||
14 | (2) Übersteigt die von den Krankenkassen an eine Kassenzahnärztliche | ||||
15 | Vereinigung im Jahr 2020 gezahlte Gesamtvergütung nach Absatz 1 die im Jahr | ||||
16 | 2020 erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen, so hat die | ||||
17 | Kassenzahnärztliche Vereinigung die dadurch entstandene Überzahlung gegenüber | ||||
18 | den Krankenkassen in den Jahren 2021 bis 2023 vollständig auszugleichen. | ||||
19 | Übersteigt die von den Krankenkassen an eine Kassenzahnärztliche Vereinigung | ||||
20 | im Jahr 2021 gezahlte Gesamtvergütung nach Absatz 1 die im Jahr 2021 | ||||
21 | erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen, so hat die Kassenzahnärztliche | ||||
22 | Vereinigung die dadurch entstandene Überzahlung gegenüber den Krankenkassen in | ||||
23 | den Jahren 2022 und 2023 vollständig auszugleichen. Das Nähere zu dem | ||||
24 | Ausgleich vereinbaren die Partner der Gesamtverträge nach § 83. | ||||
25 | (3) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen können in den Jahren 2020 bis 2023 | ||||
26 | im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im | ||||
27 | Verteilungsmaßstab von § 85 Absatz 4 Satz 3 bis 5 abweichende Regelungen | ||||
28 | vorsehen, um die vertragszahnärztliche Versorgung unter Berücksichtigung der | ||||
29 | Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die vertragszahnärztliche Tätigkeit | ||||
30 | sicherzustellen. | ||||
31 | (4) Soweit die vertragszahnärztliche Versorgung mit den Abschlagszahlungen | ||||
32 | nach Absatz 1 nicht sichergestellt werden kann, können die Partner der | ||||
33 | Gesamtverträge nach § 83 für die Jahre 2020 und 2021 Abschlagszahlungen | ||||
34 | bezogen auf den in den Festzuschussbeträgen nach § 55 enthaltenen Anteil für | ||||
35 | zahnärztliche Leistungen vereinbaren. Übersteigt die von den Krankenkassen | ||||
36 | an eine Kassenzahnärztliche Vereinigung im Jahr 2020 geleistete | ||||
37 | Abschlagszahlung die im Jahr 2020 tatsächlich erbrachten zahnärztlichen | ||||
38 | Leistungen nach Satz 1, so hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung die dadurch | ||||
39 | entstandene Überzahlung gegenüber den Krankenkassen im Jahr 2021 vollständig | ||||
40 | auszugleichen. Übersteigt die von den Krankenkassen an eine | ||||
41 | Kassenzahnärztliche Vereinigung im Jahr 2021 geleistete Abschlagszahlung die | ||||
42 | im Jahr 2021 tatsächlich erbrachten zahnärztlichen Leistungen nach Satz 1, so | ||||
43 | hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung die dadurch entstandene Überzahlung | ||||
44 | gegenüber den Krankenkassen im Jahr 2022 vollständig auszugleichen. Das | ||||
45 | Nähere zum Ausgleich vereinbaren die Partner der Gesamtverträge nach § 83. | ||||
46 | (5) Die Partner der Gesamtverträge haben in den Jahren 2021 und 2022 bei den | ||||
47 | nach § 85 Absatz 3 Satz 1 zu vereinbarenden Veränderungen der | ||||
48 | Gesamtvergütungen auch die infolge der COVID-19-Pandemie verminderte | ||||
49 | Inanspruchnahme vertragszahnärztlicher Leistungen angemessen zu | ||||
50 | berücksichtigen. | ||||
51 | (6) Für die Vereinbarung der Gesamtvergütung in den Jahren 2021 und 2022 | ||||
52 | findet § 85 Absatz 2 Satz 7 keine Anwendung. |
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