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Wahltarife | Wahltarife | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder | f | 1 | (1) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder |
2 | jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden | 2 | jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden | ||
3 | Kosten übernehmen können (Selbstbehalt). Die Krankenkasse hat für diese | 3 | Kosten übernehmen können (Selbstbehalt). Die Krankenkasse hat für diese | ||
4 | Mitglieder Prämienzahlungen vorzusehen. | 4 | Mitglieder Prämienzahlungen vorzusehen. | ||
5 | (2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für Mitglieder, die im | 5 | (2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für Mitglieder, die im | ||
6 | Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren, eine Prämienzahlung | 6 | Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren, eine Prämienzahlung | ||
7 | vorsehen, wenn sie und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigen in diesem | 7 | vorsehen, wenn sie und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigen in diesem | ||
8 | Kalenderjahr Leistungen zu Lasten der Krankenkasse nicht in Anspruch genommen | 8 | Kalenderjahr Leistungen zu Lasten der Krankenkasse nicht in Anspruch genommen | ||
9 | haben. Die Prämienzahlung darf ein Zwölftel der jeweils im Kalenderjahr | 9 | haben. Die Prämienzahlung darf ein Zwölftel der jeweils im Kalenderjahr | ||
10 | gezahlten Beiträge nicht überschreiten und wird innerhalb eines Jahres nach | 10 | gezahlten Beiträge nicht überschreiten und wird innerhalb eines Jahres nach | ||
11 | Ablauf des Kalenderjahres an das Mitglied gezahlt. Die im dritten und | 11 | Ablauf des Kalenderjahres an das Mitglied gezahlt. Die im dritten und | ||
12 | vierten Abschnitt genannten Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 | 12 | vierten Abschnitt genannten Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 | ||
13 | Abs. 2 und den §§ 24 bis 24b sowie Leistungen für Versicherte, die das 18. | 13 | Abs. 2 und den §§ 24 bis 24b sowie Leistungen für Versicherte, die das 18. | ||
14 | Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben unberücksichtigt. | 14 | Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben unberücksichtigt. | ||
15 | (3) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung zu regeln, dass für Versicherte, | 15 | (3) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung zu regeln, dass für Versicherte, | ||
16 | die an besonderen Versorgungsformen nach § 63, § 73b, § 137f oder § 140a | 16 | die an besonderen Versorgungsformen nach § 63, § 73b, § 137f oder § 140a | ||
17 | teilnehmen, Tarife angeboten werden. Für diese Versicherten kann die | 17 | teilnehmen, Tarife angeboten werden. Für diese Versicherten kann die | ||
18 | Krankenkasse eine Prämienzahlung oder Zuzahlungsermäßigungen vorsehen. Für | 18 | Krankenkasse eine Prämienzahlung oder Zuzahlungsermäßigungen vorsehen. Für | ||
19 | Versicherte, die an einer hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b | 19 | Versicherte, die an einer hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b | ||
20 | teilnehmen, hat die Krankenkasse Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen | 20 | teilnehmen, hat die Krankenkasse Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen | ||
21 | vorzusehen, wenn die zu erwartenden Einsparungen und Effizienzsteigerungen die | 21 | vorzusehen, wenn die zu erwartenden Einsparungen und Effizienzsteigerungen die | ||
22 | zu erwartenden Aufwendungen für den Wahltarif übersteigen. Die | 22 | zu erwartenden Aufwendungen für den Wahltarif übersteigen. Die | ||
23 | Aufwendungen für Zuzahlungsermäßigungen und Prämienzahlungen müssen in diesem | 23 | Aufwendungen für Zuzahlungsermäßigungen und Prämienzahlungen müssen in diesem | ||
24 | Fall mindestens die Hälfte des Differenzbetrags betragen, um den die | 24 | Fall mindestens die Hälfte des Differenzbetrags betragen, um den die | ||
25 | Einsparungen und Effizienzsteigerungen die sonstigen Aufwendungen für den | 25 | Einsparungen und Effizienzsteigerungen die sonstigen Aufwendungen für den | ||
26 | Wahltarif übersteigen. Die Berechnung der zu erwartenden Einsparungen, | 26 | Wahltarif übersteigen. Die Berechnung der zu erwartenden Einsparungen, | ||
27 | Effizienzsteigerungen und Aufwendungen nach Satz 3 hat die jeweilige | 27 | Effizienzsteigerungen und Aufwendungen nach Satz 3 hat die jeweilige | ||
28 | Krankenkasse ihrer Aufsichtsbehörde vorzulegen. Werden keine | 28 | Krankenkasse ihrer Aufsichtsbehörde vorzulegen. Werden keine | ||
29 | Effizienzsteigerungen erwartet, die die Aufwendungen übersteigen, ist dies | 29 | Effizienzsteigerungen erwartet, die die Aufwendungen übersteigen, ist dies | ||
30 | gesondert zu begründen. | 30 | gesondert zu begründen. | ||
31 | (4) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder für | 31 | (4) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder für | ||
32 | sich und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigen Tarife für | 32 | sich und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigen Tarife für | ||
33 | Kostenerstattung wählen. Sie kann die Höhe der Kostenerstattung variieren | 33 | Kostenerstattung wählen. Sie kann die Höhe der Kostenerstattung variieren | ||
34 | und hierfür spezielle Prämienzahlungen durch die Versicherten vorsehen. § | 34 | und hierfür spezielle Prämienzahlungen durch die Versicherten vorsehen. § | ||
35 | 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt nicht. | 35 | 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt nicht. | ||
36 | (5) (weggefallen) | 36 | (5) (weggefallen) | ||
37 | (6) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung für die in § 44 Absatz 2 Nummer | 37 | (6) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung für die in § 44 Absatz 2 Nummer | ||
38 | 2 und 3 genannten Versicherten gemeinsame Tarife sowie Tarife für die nach dem | 38 | 2 und 3 genannten Versicherten gemeinsame Tarife sowie Tarife für die nach dem | ||
39 | Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten anzubieten, die einen Anspruch | 39 | Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten anzubieten, die einen Anspruch | ||
40 | auf Krankengeld entsprechend § 46 Satz 1 oder zu einem späteren Zeitpunkt | 40 | auf Krankengeld entsprechend § 46 Satz 1 oder zu einem späteren Zeitpunkt | ||
41 | entstehen lassen, für die Versicherten nach dem | 41 | entstehen lassen, für die Versicherten nach dem | ||
42 | Künstlersozialversicherungsgesetz jedoch spätestens mit Beginn der dritten | 42 | Künstlersozialversicherungsgesetz jedoch spätestens mit Beginn der dritten | ||
43 | Woche der Arbeitsunfähigkeit. Von § 47 kann abgewichen werden. Die | 43 | Woche der Arbeitsunfähigkeit. Von § 47 kann abgewichen werden. Die | ||
44 | Krankenkasse hat entsprechend der Leistungserweiterung Prämienzahlungen des | 44 | Krankenkasse hat entsprechend der Leistungserweiterung Prämienzahlungen des | ||
45 | Mitglieds vorzusehen. Die Höhe der Prämienzahlung ist unabhängig von | 45 | Mitglieds vorzusehen. Die Höhe der Prämienzahlung ist unabhängig von | ||
46 | Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko des Mitglieds festzulegen. Die | 46 | Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko des Mitglieds festzulegen. Die | ||
47 | Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung von Wahltarifen nach | 47 | Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung von Wahltarifen nach | ||
48 | Satz 1 auf eine andere Krankenkasse oder einen Landesverband übertragen. In | 48 | Satz 1 auf eine andere Krankenkasse oder einen Landesverband übertragen. In | ||
49 | diesen Fällen erfolgt die Prämienzahlung weiterhin an die übertragende | 49 | diesen Fällen erfolgt die Prämienzahlung weiterhin an die übertragende | ||
50 | Krankenkasse. Die Rechenschaftslegung erfolgt durch die durchführende | 50 | Krankenkasse. Die Rechenschaftslegung erfolgt durch die durchführende | ||
51 | Krankenkasse oder den durchführenden Landesverband. | 51 | Krankenkasse oder den durchführenden Landesverband. | ||
52 | (7) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für bestimmte Mitgliedergruppen, | 52 | (7) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für bestimmte Mitgliedergruppen, | ||
53 | für die sie den Umfang der Leistungen nach Vorschriften dieses Buches | 53 | für die sie den Umfang der Leistungen nach Vorschriften dieses Buches | ||
54 | beschränkt, der Leistungsbeschränkung entsprechende Prämienzahlung vorsehen. | 54 | beschränkt, der Leistungsbeschränkung entsprechende Prämienzahlung vorsehen. | ||
55 | (8) Die Mindestbindungsfrist beträgt für die Wahltarife nach den Absätzen | 55 | (8) Die Mindestbindungsfrist beträgt für die Wahltarife nach den Absätzen | ||
56 | 2 und 4 ein Jahr und für die Wahltarife nach den Absätzen 1 und 6 drei Jahre; | 56 | 2 und 4 ein Jahr und für die Wahltarife nach den Absätzen 1 und 6 drei Jahre; | ||
57 | für die Wahltarife nach Absatz 3 gilt keine Mindestbindungsfrist. Die | 57 | für die Wahltarife nach Absatz 3 gilt keine Mindestbindungsfrist. Die | ||
58 | Mitgliedschaft kann frühestens zum Ablauf der Mindestbindungsfrist nach Satz | 58 | Mitgliedschaft kann frühestens zum Ablauf der Mindestbindungsfrist nach Satz | ||
59 | 1, aber nicht vor Ablauf der Mindestbindungsfrist nach § 175 Absatz 4 Satz 1 | 59 | 1, aber nicht vor Ablauf der Mindestbindungsfrist nach § 175 Absatz 4 Satz 1 | ||
t | 60 | gekündigt werden; § 175 Absatz 4 Satz 5 gilt mit Ausnahme für Mitglieder in | t | 60 | gekündigt werden; § 175 Absatz 4 Satz 6 gilt mit Ausnahme für Mitglieder in |
61 | Wahltarifen nach Absatz 6. Die Satzung hat für Tarife ein | 61 | Wahltarifen nach Absatz 6. Die Satzung hat für Tarife ein | ||
62 | Sonderkündigungsrecht in besonderen Härtefällen vorzusehen. Die | 62 | Sonderkündigungsrecht in besonderen Härtefällen vorzusehen. Die | ||
63 | Prämienzahlung an Versicherte darf bis zu 20 vom Hundert, für einen oder | 63 | Prämienzahlung an Versicherte darf bis zu 20 vom Hundert, für einen oder | ||
64 | mehrere Tarife 30 vom Hundert der vom Mitglied im Kalenderjahr getragenen | 64 | mehrere Tarife 30 vom Hundert der vom Mitglied im Kalenderjahr getragenen | ||
65 | Beiträge mit Ausnahme der Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches | 65 | Beiträge mit Ausnahme der Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches | ||
66 | sowie § 257 Abs. 1 Satz 1, jedoch nicht mehr als 600 Euro, bei einem oder | 66 | sowie § 257 Abs. 1 Satz 1, jedoch nicht mehr als 600 Euro, bei einem oder | ||
67 | mehreren Tarifen 900 Euro jährlich betragen. Satz 4 gilt nicht für | 67 | mehreren Tarifen 900 Euro jährlich betragen. Satz 4 gilt nicht für | ||
68 | Versicherte, die Teilkostenerstattung nach § 14 gewählt haben. Mitglieder, | 68 | Versicherte, die Teilkostenerstattung nach § 14 gewählt haben. Mitglieder, | ||
69 | deren Beiträge vollständig von Dritten getragen werden, können nur Tarife nach | 69 | deren Beiträge vollständig von Dritten getragen werden, können nur Tarife nach | ||
70 | Absatz 3 wählen. | 70 | Absatz 3 wählen. | ||
71 | (9) Die Aufwendungen für jeden Wahltarif müssen jeweils aus Einnahmen, | 71 | (9) Die Aufwendungen für jeden Wahltarif müssen jeweils aus Einnahmen, | ||
72 | Einsparungen und Effizienzsteigerungen aus diesen Wahltarifen auf Dauer | 72 | Einsparungen und Effizienzsteigerungen aus diesen Wahltarifen auf Dauer | ||
73 | finanziert werden. Kalkulatorische Einnahmen, die allein durch das Halten | 73 | finanziert werden. Kalkulatorische Einnahmen, die allein durch das Halten | ||
74 | oder die Neugewinnung von Mitgliedern erzielt werden, dürfen dabei nicht | 74 | oder die Neugewinnung von Mitgliedern erzielt werden, dürfen dabei nicht | ||
75 | berücksichtigt werden; wurden solche Einnahmen bei der Kalkulation von | 75 | berücksichtigt werden; wurden solche Einnahmen bei der Kalkulation von | ||
76 | Wahltarifen berücksichtigt, ist die Kalkulation unverzüglich, spätestens bis | 76 | Wahltarifen berücksichtigt, ist die Kalkulation unverzüglich, spätestens bis | ||
77 | zum 31. Dezember 2013 entsprechend umzustellen. Die Krankenkassen haben | 77 | zum 31. Dezember 2013 entsprechend umzustellen. Die Krankenkassen haben | ||
78 | über die Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 der zuständigen Aufsichtsbehörde | 78 | über die Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 der zuständigen Aufsichtsbehörde | ||
79 | regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, Rechenschaft abzulegen. Sie haben | 79 | regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, Rechenschaft abzulegen. Sie haben | ||
80 | hierzu ein versicherungsmathematisches Gutachten vorzulegen über die | 80 | hierzu ein versicherungsmathematisches Gutachten vorzulegen über die | ||
81 | wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der | 81 | wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der | ||
82 | Beiträge und der versicherungstechnischen Rückstellungen der Wahltarife | 82 | Beiträge und der versicherungstechnischen Rückstellungen der Wahltarife | ||
83 | zugrunde liegen. | 83 | zugrunde liegen. |
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