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Betriebsmittel | Betriebsmittel | ||||
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f | 1 | (1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden | f | 1 | (1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | für die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehenen Aufgaben sowie für | 3 | für die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehenen Aufgaben sowie für | ||
4 | die Verwaltungskosten; die Aufgaben der Krankenkassen als Pflegekassen sind | 4 | die Verwaltungskosten; die Aufgaben der Krankenkassen als Pflegekassen sind | ||
5 | keine gesetzlichen Aufgaben im Sinne dieser Vorschrift, | 5 | keine gesetzlichen Aufgaben im Sinne dieser Vorschrift, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen. | 7 | zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen. | ||
8 | (2) Die nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel | 8 | (2) Die nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel | ||
9 | zuzüglich der Rücklage nach § 261 sowie der zur Anschaffung und Erneuerung der | 9 | zuzüglich der Rücklage nach § 261 sowie der zur Anschaffung und Erneuerung der | ||
10 | Vermögensteile bereitgehaltenen Geldmittel nach § 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | 10 | Vermögensteile bereitgehaltenen Geldmittel nach § 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | ||
n | 11 | dürfen im Durchschnitt des Haushaltsjahres das Einfache des nach dem | n | 11 | dürfen im Durchschnitt des Haushaltsjahres das 0,8-Fache des nach dem |
12 | Haushaltsplan der Krankenkasse auf einen Monat entfallenden Betrages der | 12 | Haushaltsplan der Krankenkasse auf einen Monat entfallenden Betrages der | ||
13 | Ausgaben für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke nicht übersteigen. Auf | 13 | Ausgaben für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke nicht übersteigen. Auf | ||
14 | Antrag einer Krankenkasse, die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung über | 14 | Antrag einer Krankenkasse, die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung über | ||
15 | weniger als 50 000 Mitglieder verfügt, kann die zuständige Aufsichtsbehörde | 15 | weniger als 50 000 Mitglieder verfügt, kann die zuständige Aufsichtsbehörde | ||
t | 16 | eine Obergrenze zulassen, die das Einfache des Betrages nach Satz 1 | t | 16 | eine Obergrenze zulassen, die das 0,8-Fache des Betrages nach Satz 1 |
17 | übersteigt, soweit dies erforderlich ist. Bei der Feststellung der | 17 | übersteigt, soweit dies erforderlich ist. Bei der Feststellung der | ||
18 | vorhandenen Betriebsmittel sind die Forderungen und Verpflichtungen der | 18 | vorhandenen Betriebsmittel sind die Forderungen und Verpflichtungen der | ||
19 | Krankenkasse zu berücksichtigen, soweit sie nicht der Rücklage oder dem | 19 | Krankenkasse zu berücksichtigen, soweit sie nicht der Rücklage oder dem | ||
20 | Verwaltungsvermögen zuzuordnen sind. Durchlaufende Gelder bleiben außer | 20 | Verwaltungsvermögen zuzuordnen sind. Durchlaufende Gelder bleiben außer | ||
21 | Betracht. | 21 | Betracht. | ||
22 | (2a) Die den Betrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 übersteigenden | 22 | (2a) Die den Betrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 übersteigenden | ||
23 | Mittel sind innerhalb der drei folgenden Haushaltsjahre schrittweise | 23 | Mittel sind innerhalb der drei folgenden Haushaltsjahre schrittweise | ||
24 | mindestens in Höhe eines Drittels des Überschreitungsbetrages pro Jahr durch | 24 | mindestens in Höhe eines Drittels des Überschreitungsbetrages pro Jahr durch | ||
25 | Absenkung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zu vermindern. Die | 25 | Absenkung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zu vermindern. Die | ||
26 | zuständige Aufsichtsbehörde kann die Frist nach Satz 1 auf Antrag der | 26 | zuständige Aufsichtsbehörde kann die Frist nach Satz 1 auf Antrag der | ||
27 | Krankenkasse um bis zu zwei Haushaltsjahre verlängern, wenn die übersteigenden | 27 | Krankenkasse um bis zu zwei Haushaltsjahre verlängern, wenn die übersteigenden | ||
28 | Mittel voraussichtlich nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 durch einen | 28 | Mittel voraussichtlich nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 durch einen | ||
29 | Verzicht auf die Erhebung eines Zusatzbeitrags abgebaut werden können. | 29 | Verzicht auf die Erhebung eines Zusatzbeitrags abgebaut werden können. | ||
30 | (3) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im | 30 | (3) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im | ||
31 | übrigen so anzulegen, daß sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke verfügbar | 31 | übrigen so anzulegen, daß sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke verfügbar | ||
32 | sind. | 32 | sind. | ||
33 | (4) Übersteigen die nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel | 33 | (4) Übersteigen die nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel | ||
34 | zuzüglich der Rücklage nach § 261 nach Ablauf der Frist nach Absatz 2a den | 34 | zuzüglich der Rücklage nach § 261 nach Ablauf der Frist nach Absatz 2a den | ||
35 | nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 vorgegebenen Betrag, hat die Krankenkasse den | 35 | nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 vorgegebenen Betrag, hat die Krankenkasse den | ||
36 | übersteigenden Betrag an den Gesundheitsfonds abzuführen. | 36 | übersteigenden Betrag an den Gesundheitsfonds abzuführen. | ||
37 | (5) (weggefallen) | 37 | (5) (weggefallen) |
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