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Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgrund von Einnahmeausfällen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2, Verordnungsermächtigung | Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgrund von Einnahmeausfällen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgrund von | t | 1 | Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgrund von |
2 | Einnahmeausfällen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2, | 2 | Einnahmeausfällen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2, | ||
3 | Verordnungsermächtigung | 3 | Verordnungsermächtigung |
Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgrund von Einnahmeausfällen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2, Verordnungsermächtigung | Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgrund von Einnahmeausfällen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag | f | 1 | (1) Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag |
n | 2 | nach § 111 Absatz 2 erhalten für die Ausfälle der Einnahmen, die seit dem 16. | n | 2 | nach § 111 Absatz 2 oder nach § 111a Absatz 1 erhalten für die Ausfälle der |
3 | Einnahmen, die zwischen dem 16. März und dem 30. September 2020 sowie seit dem | ||||
3 | März 2020 dadurch entstehen, dass Betten nicht so belegt werden können, wie es | 4 | 18. November 2020 dadurch entstehen, dass Betten nicht so belegt werden | ||
4 | vor dem Auftreten der SARS-CoV-2-Pandemie geplant war, Ausgleichszahlungen aus | 5 | können, wie es vor dem Auftreten der SARS-CoV-2-Pandemie geplant war, | ||
5 | der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. | 6 | Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. | ||
6 | (2) Die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen ermitteln die Höhe der | 7 | (2) Die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen ermitteln die Höhe der | ||
7 | Ausgleichszahlungen nach Absatz 1, indem sie täglich, erstmals für den 16. | 8 | Ausgleichszahlungen nach Absatz 1, indem sie täglich, erstmals für den 16. | ||
8 | März 2020, von der Zahl der im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag stationär | 9 | März 2020, von der Zahl der im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag stationär | ||
9 | behandelten Patientinnen und Patienten der Krankenkassen (Referenzwert) die | 10 | behandelten Patientinnen und Patienten der Krankenkassen (Referenzwert) die | ||
10 | Zahl der am jeweiligen Tag stationär behandelten Patientinnen und Patienten | 11 | Zahl der am jeweiligen Tag stationär behandelten Patientinnen und Patienten | ||
11 | der Krankenkassen sowie die Zahl der nach § 22 des | 12 | der Krankenkassen sowie die Zahl der nach § 22 des | ||
12 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes behandelten oder nach § 149 des Elften Buches | 13 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes behandelten oder nach § 149 des Elften Buches | ||
13 | oder § 39c zur Kurzzeitpflege aufgenommenen Patienten abziehen. Sofern das | 14 | oder § 39c zur Kurzzeitpflege aufgenommenen Patienten abziehen. Sofern das | ||
14 | Ergebnis größer als Null ist, ist dieses mit der tagesbezogenen Pauschale nach | 15 | Ergebnis größer als Null ist, ist dieses mit der tagesbezogenen Pauschale nach | ||
15 | Absatz 3 zu multiplizieren. Die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen | 16 | Absatz 3 zu multiplizieren. Die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen | ||
16 | melden den sich für sie jeweils aus der Berechnung nach Satz 2 ergebenden | 17 | melden den sich für sie jeweils aus der Berechnung nach Satz 2 ergebenden | ||
17 | Betrag differenziert nach Kalendertagen wöchentlich an die für die | 18 | Betrag differenziert nach Kalendertagen wöchentlich an die für die | ||
18 | Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde oder an eine von dieser | 19 | Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde oder an eine von dieser | ||
19 | Landesbehörde benannte Krankenkasse, die alle von den Vorsorge- und | 20 | Landesbehörde benannte Krankenkasse, die alle von den Vorsorge- und | ||
20 | Rehabilitationseinrichtungen im Land gemeldeten Beträge summiert. Die | 21 | Rehabilitationseinrichtungen im Land gemeldeten Beträge summiert. Die | ||
n | 21 | Ermittlung nach Satz 1 ist letztmalig für den 30. September 2020 | n | 22 | Ermittlung nach Satz 1 ist letztmalig für den 31. Januar 2021 durchzuführen. |
22 | durchzuführen. | ||||
23 | (3) Die tagesbezogene Pauschale beträgt 60 Prozent des mit Krankenkassen | 23 | (3) Die tagesbezogene Pauschale beträgt 60 Prozent des mit Krankenkassen | ||
24 | vereinbarten durchschnittlichen Vergütungssatzes der Einrichtung nach § 111 | 24 | vereinbarten durchschnittlichen Vergütungssatzes der Einrichtung nach § 111 | ||
n | 25 | Absatz 5. | n | 25 | Absatz 5. Die tagesbezogene Pauschale für ab dem 18. November 2020 |
26 | gemeldete Beträge beträgt 50 Prozent des mit Krankenkassen vereinbarten | ||||
27 | durchschnittlichen Vergütungssatzes der Einrichtung nach § 111 Absatz 5. | ||||
26 | (4) Die Länder oder die benannten Krankenkassen übermitteln die für ihre | 28 | (4) Die Länder oder die benannten Krankenkassen übermitteln die für ihre | ||
27 | Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufsummierten Beträge nach Absatz 2 | 29 | Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufsummierten Beträge nach Absatz 2 | ||
28 | Satz 3 jeweils unverzüglich an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Das | 30 | Satz 3 jeweils unverzüglich an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Das | ||
29 | Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt auf Grundlage der nach Satz 1 | 31 | Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt auf Grundlage der nach Satz 1 | ||
30 | angemeldeten Mittelbedarfe die Beträge an das jeweilige Land oder die benannte | 32 | angemeldeten Mittelbedarfe die Beträge an das jeweilige Land oder die benannte | ||
31 | Krankenkasse zur Weiterleitung an die Vorsorge- und | 33 | Krankenkasse zur Weiterleitung an die Vorsorge- und | ||
32 | Rehabilitationseinrichtungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. | 34 | Rehabilitationseinrichtungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. | ||
33 | Um eine schnellstmögliche Zahlung zu gewährleisten, kann das Land oder die | 35 | Um eine schnellstmögliche Zahlung zu gewährleisten, kann das Land oder die | ||
34 | benannte Krankenkasse beim Bundesamt für Soziale Sicherung ab dem 28. März | 36 | benannte Krankenkasse beim Bundesamt für Soziale Sicherung ab dem 28. März | ||
35 | 2020 Abschlagszahlungen beantragen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung | 37 | 2020 Abschlagszahlungen beantragen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung | ||
36 | bestimmt das Nähere zum Verfahren der Übermittlung der aufsummierten Beträge | 38 | bestimmt das Nähere zum Verfahren der Übermittlung der aufsummierten Beträge | ||
37 | sowie der Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds | 39 | sowie der Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds | ||
38 | einschließlich der Abschlagszahlungen. | 40 | einschließlich der Abschlagszahlungen. | ||
39 | (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Erbringer von | 41 | (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Erbringer von | ||
40 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf | 42 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf | ||
41 | Bundesebene vereinbaren bis zum 10. April 2020 das Nähere zum Verfahren des | 43 | Bundesebene vereinbaren bis zum 10. April 2020 das Nähere zum Verfahren des | ||
42 | Nachweises der Zahl der täglich stationär behandelten oder aufgenommenen | 44 | Nachweises der Zahl der täglich stationär behandelten oder aufgenommenen | ||
43 | Patientinnen und Patienten im Vergleich zum Referenzwert für die Ermittlung | 45 | Patientinnen und Patienten im Vergleich zum Referenzwert für die Ermittlung | ||
44 | und Meldung nach Absatz 2 sowie der Ermittlung des mit Krankenkassen | 46 | und Meldung nach Absatz 2 sowie der Ermittlung des mit Krankenkassen | ||
45 | vereinbarten durchschnittlichen Vergütungssatzes nach Absatz 3. | 47 | vereinbarten durchschnittlichen Vergütungssatzes nach Absatz 3. | ||
46 | (6) Die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erstatten dem Land oder | 48 | (6) Die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erstatten dem Land oder | ||
47 | der benannten Krankenkasse die nach dieser Vorschrift erhaltenen | 49 | der benannten Krankenkasse die nach dieser Vorschrift erhaltenen | ||
48 | Ausgleichszahlungen, soweit sie vorrangige Mittel aus Vergütungen oder | 50 | Ausgleichszahlungen, soweit sie vorrangige Mittel aus Vergütungen oder | ||
49 | Ausgleichszahlungen aus anderen Rechtsverhältnissen beanspruchen können. Das | 51 | Ausgleichszahlungen aus anderen Rechtsverhältnissen beanspruchen können. Das | ||
50 | Land oder die benannte Krankenkasse leiten die Zahlungen an die | 52 | Land oder die benannte Krankenkasse leiten die Zahlungen an die | ||
51 | Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds weiter. | 53 | Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds weiter. | ||
52 | (7) Nach Abschluss der Zahlungen nach Absatz 4 Satz 2 durch das Bundesamt für | 54 | (7) Nach Abschluss der Zahlungen nach Absatz 4 Satz 2 durch das Bundesamt für | ||
53 | Soziale Sicherung übermitteln die Länder oder die benannten Krankenkassen dem | 55 | Soziale Sicherung übermitteln die Länder oder die benannten Krankenkassen dem | ||
54 | Bundesministerium für Gesundheit bis zum Ende des darauffolgenden | 56 | Bundesministerium für Gesundheit bis zum Ende des darauffolgenden | ||
55 | Kalendermonats eine einrichtungsbezogene Aufstellung der ausgezahlten und | 57 | Kalendermonats eine einrichtungsbezogene Aufstellung der ausgezahlten und | ||
56 | zurückerstatteten Finanzmittel. | 58 | zurückerstatteten Finanzmittel. | ||
t | t | 59 | (8) Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt dem Bundesministerium für | ||
60 | Gesundheit unverzüglich die Höhe des jeweils nach Absatz 4 Satz 2 ab dem 18. | ||||
61 | November 2020 an die Länder oder die benannte Krankenkasse überwiesenen | ||||
62 | Betrags mit. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt dem | ||||
63 | Bundesministerium der Finanzen wöchentlich die Mitteilungen des Bundesamtes | ||||
64 | für Soziale Sicherung nach Satz 1. Der Bund erstattet den Betrag an die | ||||
65 | Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche nach der | ||||
66 | Mitteilung gemäß Satz 1. | ||||
57 | (8) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit | 67 | (9) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung ohne | ||
58 | Zustimmung des Bundesrats die in Absatz 2 Satz 4 genannte Frist um bis zu | 68 | Zustimmung des Bundesrats die in Absatz 2 Satz 4 genannte Frist um bis zu neun | ||
59 | sechs Monate verlängern. | 69 | Monate verlängern. |
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