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Krankenhäuser | Krankenhäuser | ||||
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f | 1 | (1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser oder ihre Krankenhausträger sind | f | 1 | (1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser oder ihre Krankenhausträger sind |
2 | verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung folgende Angaben im | 2 | verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung folgende Angaben im | ||
3 | Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf | 3 | Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf | ||
4 | Datenträgern zu übermitteln: | 4 | Datenträgern zu übermitteln: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 sowie das | 6 | die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 sowie das | ||
7 | krankenhausinterne Kennzeichen des Versicherten, | 7 | krankenhausinterne Kennzeichen des Versicherten, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | das Institutionskennzeichen der Krankenkasse und des Krankenhauses sowie ab | 9 | das Institutionskennzeichen der Krankenkasse und des Krankenhauses sowie ab | ||
10 | dem 1. Januar 2020 dessen Kennzeichen nach § 293 Absatz 6, | 10 | dem 1. Januar 2020 dessen Kennzeichen nach § 293 Absatz 6, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Aufnahme sowie die | 12 | den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Aufnahme sowie die | ||
13 | Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, bei einer Änderung der | 13 | Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, bei einer Änderung der | ||
14 | Aufnahmediagnose die nachfolgenden Diagnosen, die voraussichtliche Dauer der | 14 | Aufnahmediagnose die nachfolgenden Diagnosen, die voraussichtliche Dauer der | ||
15 | Krankenhausbehandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der | 15 | Krankenhausbehandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der | ||
16 | Krankenkasse die medizinische Begründung, bei Kleinkindern bis zu einem Jahr das | 16 | Krankenkasse die medizinische Begründung, bei Kleinkindern bis zu einem Jahr das | ||
17 | Aufnahmegewicht, | 17 | Aufnahmegewicht, | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung die Arztnummer des | 19 | bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung die Arztnummer des | ||
20 | einweisenden Arztes, bei Verlegung das Institutionskennzeichen des | 20 | einweisenden Arztes, bei Verlegung das Institutionskennzeichen des | ||
21 | veranlassenden Krankenhauses, bei Notfallaufnahme die die Aufnahme veranlassende | 21 | veranlassenden Krankenhauses, bei Notfallaufnahme die die Aufnahme veranlassende | ||
22 | Stelle, | 22 | Stelle, | ||
23 | 5. | 23 | 5. | ||
24 | die Bezeichnung der aufnehmenden Fachabteilung, bei Verlegung die der | 24 | die Bezeichnung der aufnehmenden Fachabteilung, bei Verlegung die der | ||
25 | weiterbehandelnden Fachabteilungen, | 25 | weiterbehandelnden Fachabteilungen, | ||
26 | 6. | 26 | 6. | ||
27 | Datum und Art der im oder vom jeweiligen Krankenhaus durchgeführten | 27 | Datum und Art der im oder vom jeweiligen Krankenhaus durchgeführten | ||
28 | Operationen und sonstigen Prozeduren, | 28 | Operationen und sonstigen Prozeduren, | ||
29 | 7. | 29 | 7. | ||
30 | den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der Verlegung, bei | 30 | den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der Verlegung, bei | ||
31 | externer Verlegung das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, bei | 31 | externer Verlegung das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, bei | ||
32 | Entlassung oder Verlegung die für die Krankenhausbehandlung maßgebliche | 32 | Entlassung oder Verlegung die für die Krankenhausbehandlung maßgebliche | ||
33 | Hauptdiagnose und die Nebendiagnosen, | 33 | Hauptdiagnose und die Nebendiagnosen, | ||
34 | 8. | 34 | 8. | ||
35 | Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und Vorschläge zur erforderlichen weiteren | 35 | Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und Vorschläge zur erforderlichen weiteren | ||
36 | Behandlung für Zwecke des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a mit Angabe | 36 | Behandlung für Zwecke des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a mit Angabe | ||
t | 37 | geeigneter Einrichtungen, | t | 37 | geeigneter Einrichtungen und bei der Verlegung von Versicherten, die beatmet |
38 | werden, die Angabe der aufnehmenden Einrichtung sowie bei der Entlassung von | ||||
39 | Versicherten, die beatmet werden, die Angabe, ob eine weitere Beatmung geplant | ||||
40 | ist, | ||||
38 | 9. | 41 | 9. | ||
39 | die nach den §§ 115a und 115b sowie nach dem Krankenhausentgeltgesetz und | 42 | die nach den §§ 115a und 115b sowie nach dem Krankenhausentgeltgesetz und | ||
40 | der Bundespflegesatzverordnung berechneten Entgelte, | 43 | der Bundespflegesatzverordnung berechneten Entgelte, | ||
41 | 10. | 44 | 10. | ||
42 | den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des | 45 | den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des | ||
43 | Implantateregistergesetzes. | 46 | Implantateregistergesetzes. | ||
44 | Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der | 47 | Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der | ||
45 | Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie der Angaben nach Satz 1 Nr. 8 ist auch in | 48 | Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie der Angaben nach Satz 1 Nr. 8 ist auch in | ||
46 | nicht maschinenlesbarer Form zulässig. | 49 | nicht maschinenlesbarer Form zulässig. | ||
47 | (2) Die Diagnosen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 7 sind nach der | 50 | (2) Die Diagnosen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 7 sind nach der | ||
48 | Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom | 51 | Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom | ||
49 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des | 52 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des | ||
50 | Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung zu | 53 | Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung zu | ||
51 | verschlüsseln. Die Operationen und sonstigen Prozeduren nach Absatz 1 Satz | 54 | verschlüsseln. Die Operationen und sonstigen Prozeduren nach Absatz 1 Satz | ||
52 | 1 Nr. 6 sind nach dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte | 55 | 1 Nr. 6 sind nach dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte | ||
53 | im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Schlüssel zu | 56 | im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Schlüssel zu | ||
54 | verschlüsseln; der Schlüssel hat die sonstigen Prozeduren zu umfassen, die | 57 | verschlüsseln; der Schlüssel hat die sonstigen Prozeduren zu umfassen, die | ||
55 | nach § 17b und § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerechnet werden | 58 | nach § 17b und § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerechnet werden | ||
56 | können. In dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach Satz 2 können | 59 | können. In dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach Satz 2 können | ||
57 | durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auch | 60 | durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auch | ||
58 | Voraussetzungen für die Abrechnung der Operationen und sonstigen Prozeduren | 61 | Voraussetzungen für die Abrechnung der Operationen und sonstigen Prozeduren | ||
59 | festgelegt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt | 62 | festgelegt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt | ||
60 | der Inkraftsetzung der jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüssels nach Satz 1 | 63 | der Inkraftsetzung der jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüssels nach Satz 1 | ||
61 | sowie des Prozedurenschlüssels nach Satz 2 im Bundesanzeiger bekannt; es kann | 64 | sowie des Prozedurenschlüssels nach Satz 2 im Bundesanzeiger bekannt; es kann | ||
62 | das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beauftragen, den in | 65 | das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beauftragen, den in | ||
63 | Satz 1 genannten Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der für die | 66 | Satz 1 genannten Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der für die | ||
64 | Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit des | 67 | Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit des | ||
65 | Schlüssels zu ergänzen. Von dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt an sind der | 68 | Schlüssels zu ergänzen. Von dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt an sind der | ||
66 | Diagnoseschlüssel nach Satz 1 sowie der Operationen- und Prozedurenschlüssel | 69 | Diagnoseschlüssel nach Satz 1 sowie der Operationen- und Prozedurenschlüssel | ||
67 | nach Satz 2 verbindlich und für die Abrechnung der erbrachten Leistungen zu | 70 | nach Satz 2 verbindlich und für die Abrechnung der erbrachten Leistungen zu | ||
68 | verwenden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann | 71 | verwenden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann | ||
69 | bei Auslegungsfragen zu den Diagnosenschlüsseln nach Satz 1 und den | 72 | bei Auslegungsfragen zu den Diagnosenschlüsseln nach Satz 1 und den | ||
70 | Prozedurenschlüsseln nach Satz 2 Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung | 73 | Prozedurenschlüsseln nach Satz 2 Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung | ||
71 | auch für die Vergangenheit vornehmen, soweit diese nicht zu erweiterten | 74 | auch für die Vergangenheit vornehmen, soweit diese nicht zu erweiterten | ||
72 | Anforderungen an die Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen. Für das | 75 | Anforderungen an die Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen. Für das | ||
73 | Verfahren der Festlegung des Diagnoseschlüssels nach Satz 1 sowie des | 76 | Verfahren der Festlegung des Diagnoseschlüssels nach Satz 1 sowie des | ||
74 | Operationen- und Prozedurenschlüssels nach Satz 2 gibt sich das Bundesinstitut | 77 | Operationen- und Prozedurenschlüssels nach Satz 2 gibt sich das Bundesinstitut | ||
75 | für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Verfahrensordnung, die der | 78 | für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Verfahrensordnung, die der | ||
76 | Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf und die auf der | 79 | Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf und die auf der | ||
77 | Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu | 80 | Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu | ||
78 | veröffentlichen ist. | 81 | veröffentlichen ist. | ||
79 | (2a) Die Krankenkassen haben den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern | 82 | (2a) Die Krankenkassen haben den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern | ||
80 | einen bestehenden Pflegegrad gemäß § 15 des Elften Buches eines Patienten oder | 83 | einen bestehenden Pflegegrad gemäß § 15 des Elften Buches eines Patienten oder | ||
81 | einer Patientin unverzüglich zu übermitteln, sobald ihnen das Krankenhaus | 84 | einer Patientin unverzüglich zu übermitteln, sobald ihnen das Krankenhaus | ||
82 | anzeigt, dass es den Patienten oder die Patientin zur Behandlung aufgenommen | 85 | anzeigt, dass es den Patienten oder die Patientin zur Behandlung aufgenommen | ||
83 | hat. Während des Krankenhausaufenthaltes eines Patienten oder einer | 86 | hat. Während des Krankenhausaufenthaltes eines Patienten oder einer | ||
84 | Patientin haben die Krankenkassen dem Krankenhaus Änderungen eines bestehenden | 87 | Patientin haben die Krankenkassen dem Krankenhaus Änderungen eines bestehenden | ||
85 | Pflegegrades des Patienten oder der Patientin sowie beantragte Einstufungen in | 88 | Pflegegrades des Patienten oder der Patientin sowie beantragte Einstufungen in | ||
86 | einen Pflegegrad durch einen Patienten oder eine Patientin zu übermitteln. Die | 89 | einen Pflegegrad durch einen Patienten oder eine Patientin zu übermitteln. Die | ||
87 | Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 hat im Wege elektronischer | 90 | Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 hat im Wege elektronischer | ||
88 | Datenübertragung zu erfolgen. | 91 | Datenübertragung zu erfolgen. | ||
89 | (3) Das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke, die | 92 | (3) Das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke, die | ||
90 | Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 und das Verfahren | 93 | Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 und das Verfahren | ||
91 | der Abrechnung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell | 94 | der Abrechnung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell | ||
92 | verwertbar auf Datenträgern sowie das Nähere zum Verfahren und zu den | 95 | verwertbar auf Datenträgern sowie das Nähere zum Verfahren und zu den | ||
93 | Zeitabständen der Übermittlung im Wege elektronischer Datenübertragungen nach | 96 | Zeitabständen der Übermittlung im Wege elektronischer Datenübertragungen nach | ||
94 | Absatz 2a vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der | 97 | Absatz 2a vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der | ||
95 | Deutschen Krankenhausgesellschaft oder den Bundesverbänden der | 98 | Deutschen Krankenhausgesellschaft oder den Bundesverbänden der | ||
96 | Krankenhausträger gemeinsam. | 99 | Krankenhausträger gemeinsam. | ||
97 | (4) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, für die ein | 100 | (4) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, für die ein | ||
98 | Versorgungsvertrag nach § 111 oder § 111c besteht, sind verpflichtet den | 101 | Versorgungsvertrag nach § 111 oder § 111c besteht, sind verpflichtet den | ||
99 | Krankenkassen bei stationärer oder ambulanter Behandlung folgende Angaben im | 102 | Krankenkassen bei stationärer oder ambulanter Behandlung folgende Angaben im | ||
100 | Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf | 103 | Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf | ||
101 | Datenträgern zu übermitteln: | 104 | Datenträgern zu übermitteln: | ||
102 | 1. | 105 | 1. | ||
103 | die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 sowie das interne | 106 | die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 sowie das interne | ||
104 | Kennzeichen der Einrichtung für den Versicherten, | 107 | Kennzeichen der Einrichtung für den Versicherten, | ||
105 | 2. | 108 | 2. | ||
106 | das Institutionskennzeichen der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung | 109 | das Institutionskennzeichen der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung | ||
107 | und der Krankenkasse, | 110 | und der Krankenkasse, | ||
108 | 3. | 111 | 3. | ||
109 | den Tag der Aufnahme, die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die | 112 | den Tag der Aufnahme, die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die | ||
110 | voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf | 113 | voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf | ||
111 | Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung, | 114 | Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung, | ||
112 | 4. | 115 | 4. | ||
113 | bei ärztlicher Verordnung von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen die | 116 | bei ärztlicher Verordnung von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen die | ||
114 | Arztnummer des einweisenden Arztes, | 117 | Arztnummer des einweisenden Arztes, | ||
115 | 5. | 118 | 5. | ||
116 | den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der externen | 119 | den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der externen | ||
117 | Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose; bei externer Verlegung | 120 | Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose; bei externer Verlegung | ||
118 | das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, | 121 | das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, | ||
119 | 6. | 122 | 6. | ||
120 | Angaben über die durchgeführten Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie | 123 | Angaben über die durchgeführten Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie | ||
121 | Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe geeigneter | 124 | Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe geeigneter | ||
122 | Einrichtungen, | 125 | Einrichtungen, | ||
123 | 7. | 126 | 7. | ||
124 | die berechneten Entgelte. | 127 | die berechneten Entgelte. | ||
125 | Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der | 128 | Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der | ||
126 | Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie Angaben nach Satz 1 Nr. 6 ist auch in | 129 | Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie Angaben nach Satz 1 Nr. 6 ist auch in | ||
127 | nicht maschinenlesbarer Form zulässig. Für die Angabe der Diagnosen nach Satz | 130 | nicht maschinenlesbarer Form zulässig. Für die Angabe der Diagnosen nach Satz | ||
128 | 1 Nr. 3 und 5 gilt Absatz 2 entsprechend. Absatz 3 gilt entsprechend. | 131 | 1 Nr. 3 und 5 gilt Absatz 2 entsprechend. Absatz 3 gilt entsprechend. | ||
129 | (5) Die ermächtigten Krankenhausärzte sind verpflichtet, dem | 132 | (5) Die ermächtigten Krankenhausärzte sind verpflichtet, dem | ||
130 | Krankenhausträger im Rahmen des Verfahrens nach § 120 Abs. 1 Satz 3 die für | 133 | Krankenhausträger im Rahmen des Verfahrens nach § 120 Abs. 1 Satz 3 die für | ||
131 | die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen erforderlichen Unterlagen zu | 134 | die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen erforderlichen Unterlagen zu | ||
132 | übermitteln; § 295 gilt entsprechend. Der Krankenhausträger hat den | 135 | übermitteln; § 295 gilt entsprechend. Der Krankenhausträger hat den | ||
133 | kassenärztlichen Vereinigungen die Abrechnungsunterlagen zum Zweck der | 136 | kassenärztlichen Vereinigungen die Abrechnungsunterlagen zum Zweck der | ||
134 | Abrechnung vorzulegen. | 137 | Abrechnung vorzulegen. |
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