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Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege durch den Medizinischen Dienst und Verordnungsermächtigung | Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege und außerklinischen Intensivpflege durch den Medizinischen Dienst und Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen | f | 1 | Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen |
t | 2 | der häuslichen Krankenpflege durch den Medizinischen Dienst und | t | 2 | der häuslichen Krankenpflege und außerklinischen Intensivpflege durch den |
3 | Verordnungsermächtigung | 3 | Medizinischen Dienst und Verordnungsermächtigung |
Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege durch den Medizinischen Dienst und Verordnungsermächtigung | Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege und außerklinischen Intensivpflege durch den Medizinischen Dienst und Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam | f | 1 | (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam |
2 | und einheitlich veranlassen bei Leistungserbringern, mit denen die | 2 | und einheitlich veranlassen bei Leistungserbringern, mit denen die | ||
n | 3 | Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 abgeschlossen haben und die keiner | n | 3 | Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 oder nach § 132l Absatz 5 |
4 | abgeschlossen haben und die keiner Regelprüfung nach § 114 Absatz 2 des Elften | ||||
5 | Buches unterliegen, Regelprüfungen durch den Medizinischen Dienst; § 114 | ||||
6 | Absatz 2 und 3 des Elften Buches gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 | ||||
7 | haben die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und | ||||
8 | einheitlich auch Regelprüfungen bei Leistungserbringern zu veranlassen, mit | ||||
9 | denen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen Verträge nach | ||||
10 | § 132l Absatz 5 Nummer 1 oder Nummer 2 abgeschlossen haben und die einer | ||||
4 | Regelprüfung nach § 114 Absatz 2 des Elften Buches unterliegen, Regelprüfungen | 11 | Regelprüfung nach § 114 Absatz 2 des Elften Buches unterliegen. Der | ||
5 | durch den Medizinischen Dienst; § 114 Absatz 2 und 3 des Elften Buches gilt | 12 | Medizinische Dienst führt bei Leistungserbringern, mit denen die Krankenkassen | ||
6 | entsprechend. Der Medizinische Dienst führt bei Leistungserbringern, mit | 13 | Verträge nach § 132a Absatz 4 oder die Landesverbände der Krankenkassen und | ||
7 | denen die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 abgeschlossen haben, im | 14 | Ersatzkassen Verträge nach § 132l Absatz 5 abgeschlossen haben, im Auftrag der | ||
8 | Auftrag der Krankenkassen oder der Landesverbände der Krankenkassen auch | 15 | Krankenkassen oder der Landesverbände der Krankenkassen auch anlassbezogen | ||
9 | anlassbezogen Prüfungen durch, ob die Leistungs- und Qualitätsanforderungen | 16 | Prüfungen durch, ob die Leistungs- und Qualitätsanforderungen nach diesem Buch | ||
10 | nach diesem Buch und den nach diesem Buch abgeschlossenen vertraglichen | 17 | und den nach diesem Buch abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen für | ||
11 | Vereinbarungen für Leistungen nach § 37 erfüllt sind und ob die Abrechnung | 18 | Leistungen nach § 37 oder nach § 37c erfüllt sind und ob die Abrechnung | ||
12 | ordnungsgemäß erfolgt ist; § 114 Absatz 4 des Elften Buches gilt entsprechend. | 19 | ordnungsgemäß erfolgt ist; § 114 Absatz 4 des Elften Buches gilt entsprechend. | ||
13 | Das Nähere, insbesondere zu den Prüfanlässen, den Inhalten der Prüfungen, | 20 | Das Nähere, insbesondere zu den Prüfanlässen, den Inhalten der Prüfungen, | ||
14 | der Durchführung der Prüfungen, der Beteiligung der Krankenkassen an den | 21 | der Durchführung der Prüfungen, der Beteiligung der Krankenkassen an den | ||
15 | Prüfungen sowie zur Abstimmung der Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 mit den | 22 | Prüfungen sowie zur Abstimmung der Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 mit den | ||
16 | Prüfungen nach § 114 des Elften Buches bestimmt der Medizinische Dienst Bund | 23 | Prüfungen nach § 114 des Elften Buches bestimmt der Medizinische Dienst Bund | ||
17 | in Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2. § 114a Absatz 7 | 24 | in Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2. § 114a Absatz 7 | ||
18 | Satz 5 bis 8 und 11 des Elften Buches gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass | 25 | Satz 5 bis 8 und 11 des Elften Buches gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass | ||
19 | auch den für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen | 26 | auch den für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen | ||
20 | Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben | 27 | Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben | ||
21 | ist. | 28 | ist. | ||
22 | (2) Für die Durchführung der Prüfungen nach Absatz 1 gilt § 114a Absatz 1 | 29 | (2) Für die Durchführung der Prüfungen nach Absatz 1 gilt § 114a Absatz 1 | ||
23 | bis 3a des Elften Buches entsprechend. Prüfungen nach Absatz 1 bei | 30 | bis 3a des Elften Buches entsprechend. Prüfungen nach Absatz 1 bei | ||
24 | Leistungserbringern, mit denen die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 | 31 | Leistungserbringern, mit denen die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 | ||
25 | abgeschlossen haben und die in einer Wohneinheit behandlungspflegerische | 32 | abgeschlossen haben und die in einer Wohneinheit behandlungspflegerische | ||
n | 26 | Leistungen erbringen, die nach § 132a Absatz 4 Satz 12 anzeigepflichtig sind, | n | 33 | Leistungen erbringen, die nach § 132a Absatz 4 Satz 14 anzeigepflichtig sind, |
27 | sind grundsätzlich unangemeldet durchzuführen. Räume dieser Wohneinheit, | 34 | sind grundsätzlich unangemeldet durchzuführen; dies gilt auch für Prüfungen | ||
28 | die einem Wohnrecht der Versicherten unterliegen, dürfen vom Medizinischen | 35 | bei Leistungserbringern, die Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 | ||
36 | betreiben, und bei Leistungserbringern, mit denen die Krankenkassen Verträge | ||||
37 | nach § 132l Absatz 5 Nummer 2 abgeschlossen haben. Räume der Wohneinheiten | ||||
38 | und vollstationären Pflegeeinrichtungen nach Satz 2, die einem Wohnrecht der | ||||
39 | Versicherten unterliegen, dürfen vom Medizinischen Dienst ohne deren | ||||
29 | Dienst ohne deren Einwilligung nur betreten werden, soweit dies zur Verhütung | 40 | Einwilligung nur betreten werden, soweit dies zur Verhütung dringender | ||
30 | dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich | 41 | Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das | ||
31 | ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des | 42 | Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des | ||
32 | Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Der Medizinische Dienst ist im | 43 | Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Der Medizinische Dienst ist im | ||
33 | Rahmen der Prüfungen nach Absatz 1 befugt, zu den üblichen Geschäfts- und | 44 | Rahmen der Prüfungen nach Absatz 1 befugt, zu den üblichen Geschäfts- und | ||
34 | Betriebszeiten die Räume des Leistungserbringers, mit dem die Krankenkassen | 45 | Betriebszeiten die Räume des Leistungserbringers, mit dem die Krankenkassen | ||
n | 35 | Verträge nach § 132a Absatz 4 abgeschlossen haben, zu betreten, die | n | 46 | Verträge nach § 132a Absatz 4 oder nach § 132l Absatz 5 abgeschlossen haben, |
36 | erforderlichen Unterlagen einzusehen und personenbezogene Daten zu | 47 | zu betreten, die erforderlichen Unterlagen einzusehen und personenbezogene | ||
37 | verarbeiten, soweit dies für die Prüfungen nach Absatz 1 erforderlich und in | 48 | Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfungen nach Absatz 1 erforderlich | ||
38 | den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 3 festgelegt ist; für die Einwilligung der | 49 | und in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 3 festgelegt ist; für die | ||
39 | Betroffenen gilt § 114a Absatz 3 Satz 5 des Elften Buches entsprechend. Der | 50 | Einwilligung der Betroffenen gilt § 114a Absatz 3 Satz 5 des Elften Buches | ||
40 | Leistungserbringer, mit dem die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz | 51 | entsprechend. Der Leistungserbringer, mit dem die Krankenkassen Verträge | ||
41 | 4 abgeschlossen haben, ist zur Mitwirkung bei den Prüfungen nach Absatz 1 | 52 | nach § 132a Absatz 4 oder nach § 132l Absatz 5 abgeschlossen haben, ist zur | ||
42 | verpflichtet und hat dem Medizinischen Dienst Zugang zu den Räumen und den | 53 | Mitwirkung bei den Prüfungen nach Absatz 1 verpflichtet und hat dem | ||
43 | Unterlagen zu verschaffen sowie die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass | 54 | Medizinischen Dienst Zugang zu den Räumen und den Unterlagen zu verschaffen | ||
44 | der Medizinische Dienst die Prüfungen nach Absatz 1 ordnungsgemäß durchführen | 55 | sowie die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Medizinische Dienst die | ||
45 | kann. Im Rahmen der Mitwirkung ist der Leistungserbringer befugt und | 56 | Prüfungen nach Absatz 1 ordnungsgemäß durchführen kann. Im Rahmen der | ||
57 | Mitwirkung ist der Leistungserbringer befugt und verpflichtet, dem | ||||
46 | verpflichtet, dem Medizinischen Dienst Einsicht in personenbezogene Daten zu | 58 | Medizinischen Dienst Einsicht in personenbezogene Daten zu gewähren oder diese | ||
47 | gewähren oder diese Daten dem Medizinischen Dienst auf dessen Anforderung zu | 59 | Daten dem Medizinischen Dienst auf dessen Anforderung zu übermitteln. Für | ||
48 | übermitteln. Für die Einwilligung der Betroffenen gilt § 114a Absatz 3 | 60 | die Einwilligung der Betroffenen gilt § 114a Absatz 3 Satz 5 des Elften Buches | ||
49 | Satz 5 des Elften Buches entsprechend. § 114a Absatz 4 Satz 2 und 3 des | 61 | entsprechend. § 114a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Elften Buches sowie § 277 | ||
50 | Elften Buches sowie § 277 Absatz 1 Satz 4 gelten entsprechend. | 62 | Absatz 1 Satz 4 gelten entsprechend. | ||
51 | (3) Der Medizinische Dienst berichtet dem Medizinischen Dienst Bund über | 63 | (3) Der Medizinische Dienst berichtet dem Medizinischen Dienst Bund über | ||
52 | seine Erfahrungen mit den nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführenden | 64 | seine Erfahrungen mit den nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführenden | ||
53 | Prüfungen, über die Ergebnisse seiner Prüfungen sowie über seine Erkenntnisse | 65 | Prüfungen, über die Ergebnisse seiner Prüfungen sowie über seine Erkenntnisse | ||
54 | zum Stand und zur Entwicklung der Pflegequalität und der Qualitätssicherung in | 66 | zum Stand und zur Entwicklung der Pflegequalität und der Qualitätssicherung in | ||
t | 55 | der häuslichen Krankenpflege. Die Medizinischen Dienste stellen unter | t | 67 | der häuslichen Krankenpflege und der außerklinischen Intensivpflege. Die |
56 | Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund die Vergleichbarkeit der | 68 | Medizinischen Dienste stellen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes | ||
57 | gewonnenen Daten sicher. Der Medizinische Dienst Bund hat die Erfahrungen | 69 | Bund die Vergleichbarkeit der gewonnenen Daten sicher. Der Medizinische | ||
58 | und Erkenntnisse der Medizinischen Dienste zu den nach den Absätzen 1 und 2 | 70 | Dienst Bund hat die Erfahrungen und Erkenntnisse der Medizinischen Dienste zu | ||
59 | durchzuführenden Prüfungen sowie die Ergebnisse dieser Prüfungen in den | 71 | den nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführenden Prüfungen sowie die Ergebnisse | ||
60 | Bericht nach § 114a Absatz 6 des Elften Buches einzubeziehen. | 72 | dieser Prüfungen in den Bericht nach § 114a Absatz 6 des Elften Buches | ||
73 | einzubeziehen. | ||||
61 | (4) Abweichend von Absatz 1 finden bis einschließlich 30. September 2020 keine | 74 | (4) Abweichend von Absatz 1 finden bis einschließlich 30. September 2020 keine | ||
62 | Regelprüfungen statt. | 75 | Regelprüfungen statt. | ||
63 | (5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann nach einer erneuten | 76 | (5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann nach einer erneuten | ||
64 | Risikobeurteilung bei Fortbestehen oder erneutem Risiko für ein | 77 | Risikobeurteilung bei Fortbestehen oder erneutem Risiko für ein | ||
65 | Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronarvirus SARS-CoV-2 | 78 | Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronarvirus SARS-CoV-2 | ||
66 | den Befristungszeitraum nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | 79 | den Befristungszeitraum nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | ||
67 | des Bundesrates um jeweils bis zu einem halben Jahr verlängern. | 80 | des Bundesrates um jeweils bis zu einem halben Jahr verlängern. |
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