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Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen | Landesschiedsstelle für Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und | t | 1 | Landesschiedsstelle für Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen |
2 | Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen | 2 | Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und | ||
3 | Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungsermächtigung |
Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen | Landesschiedsstelle für Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam | f | 1 | (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam |
2 | und die für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und | 2 | und die für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und | ||
3 | Rehabilitationseinrichtungen auf Landesebene maßgeblichen Verbände bilden | 3 | Rehabilitationseinrichtungen auf Landesebene maßgeblichen Verbände bilden | ||
4 | miteinander für jedes Land eine Schiedsstelle. Diese entscheidet in den | 4 | miteinander für jedes Land eine Schiedsstelle. Diese entscheidet in den | ||
5 | Angelegenheiten, die ihr nach diesem Buch zugewiesen sind. | 5 | Angelegenheiten, die ihr nach diesem Buch zugewiesen sind. | ||
6 | (2) Die Schiedsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und | 6 | (2) Die Schiedsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und | ||
7 | zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus Vertretern der jeweiligen | 7 | zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus Vertretern der jeweiligen | ||
8 | Vertragsparteien nach § 111 Absatz 5 Satz 1 oder im Falle ambulanter | 8 | Vertragsparteien nach § 111 Absatz 5 Satz 1 oder im Falle ambulanter | ||
9 | Rehabilitationseinrichtungen nach § 111c Absatz 3 Satz 1 in gleicher Zahl; für | 9 | Rehabilitationseinrichtungen nach § 111c Absatz 3 Satz 1 in gleicher Zahl; für | ||
10 | den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder können Stellvertreter | 10 | den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder können Stellvertreter | ||
11 | bestellt werden. Der Vorsitzende und die unparteiischen Mitglieder werden | 11 | bestellt werden. Der Vorsitzende und die unparteiischen Mitglieder werden | ||
12 | von den beteiligten Verbänden nach Absatz 1 gemeinsam bestellt. Kommt eine | 12 | von den beteiligten Verbänden nach Absatz 1 gemeinsam bestellt. Kommt eine | ||
13 | Einigung nicht zustande, werden sie von den zuständigen Landesbehörden | 13 | Einigung nicht zustande, werden sie von den zuständigen Landesbehörden | ||
14 | bestellt. | 14 | bestellt. | ||
15 | (3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie | 15 | (3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie | ||
16 | sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die | 16 | sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die | ||
17 | Entscheidungen werden von der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt | 17 | Entscheidungen werden von der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt | ||
18 | sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. | 18 | sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. | ||
19 | (4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die zuständige | 19 | (4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die zuständige | ||
20 | Landesbehörde. | 20 | Landesbehörde. | ||
21 | (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das | 21 | (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das | ||
22 | Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die | 22 | Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die | ||
23 | Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der | 23 | Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der | ||
24 | Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäftsführung, das Verfahren, die | 24 | Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäftsführung, das Verfahren, die | ||
25 | Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu | 25 | Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu | ||
26 | bestimmen. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf | 26 | bestimmen. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf | ||
27 | oberste Landesbehörden übertragen. | 27 | oberste Landesbehörden übertragen. | ||
t | t | 28 | (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Erbringer | ||
29 | von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf | ||||
30 | Bundesebene bilden erstmals bis zum 1. Mai 2021 eine gemeinsame Schiedsstelle, | ||||
31 | die in Angelegenheiten nach § 111 Absatz 7, § 111a Absatz 1 Satz 2 in | ||||
32 | Verbindung mit § 111 Absatz 7 sowie nach § 111c Absatz 5 entscheidet. Die | ||||
33 | Schiedsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren | ||||
34 | unparteiischen Mitgliedern sowie aus Vertretern der jeweiligen | ||||
35 | Rahmenempfehlungspartner nach § 111 Absatz 7 Satz 1 oder § 111c Absatz 5 Satz | ||||
36 | 1 in gleicher Zahl; für den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder | ||||
37 | können Stellvertreter bestellt werden. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. | ||||
38 | Die jeweiligen Rahmenempfehlungspartner sollen sich über den Vorsitzenden | ||||
39 | und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter | ||||
40 | einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt eine Bestellung des | ||||
41 | unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen Mitglieder und von | ||||
42 | deren Stellvertretern durch das Bundesministerium für Gesundheit, nachdem es | ||||
43 | den Rahmenempfehlungspartnern eine Frist zur Einigung gesetzt hat und diese | ||||
44 | Frist abgelaufen ist. Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch | ||||
45 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und | ||||
46 | die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die | ||||
47 | Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die | ||||
48 | Verteilung der Kosten regeln. § 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt | ||||
49 | entsprechend. |
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