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Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen | ||||
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t | 1 | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in | t | 1 | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in |
2 | ausgewählten Bereichen | 2 | ausgewählten Bereichen |
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen | ||||
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f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 136 | f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 136 |
2 | Absatz 1 geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Hygiene in der Versorgung fest | 2 | Absatz 1 geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Hygiene in der Versorgung fest | ||
3 | und bestimmt insbesondere für die einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung | 3 | und bestimmt insbesondere für die einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung | ||
4 | der Krankenhäuser Indikatoren zur Beurteilung der Hygienequalität. Er hat | 4 | der Krankenhäuser Indikatoren zur Beurteilung der Hygienequalität. Er hat | ||
5 | die Festlegungen nach Satz 1 erstmalig bis zum 31. Dezember 2016 zu | 5 | die Festlegungen nach Satz 1 erstmalig bis zum 31. Dezember 2016 zu | ||
6 | beschließen. Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei den | 6 | beschließen. Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei den | ||
7 | Festlegungen etablierte Verfahren zur Erfassung, Auswertung und Rückkopplung | 7 | Festlegungen etablierte Verfahren zur Erfassung, Auswertung und Rückkopplung | ||
8 | von nosokomialen Infektionen, antimikrobiellen Resistenzen und zum | 8 | von nosokomialen Infektionen, antimikrobiellen Resistenzen und zum | ||
9 | Antibiotika-Verbrauch sowie die Empfehlungen der nach § 23 Absatz 1 und 2 des | 9 | Antibiotika-Verbrauch sowie die Empfehlungen der nach § 23 Absatz 1 und 2 des | ||
10 | Infektionsschutzgesetzes beim Robert Koch-Institut eingerichteten | 10 | Infektionsschutzgesetzes beim Robert Koch-Institut eingerichteten | ||
11 | Kommissionen. Die nach der Einführung mit den Indikatoren nach Satz 1 | 11 | Kommissionen. Die nach der Einführung mit den Indikatoren nach Satz 1 | ||
12 | gemessenen und für eine Veröffentlichung geeigneten Ergebnisse sind in den | 12 | gemessenen und für eine Veröffentlichung geeigneten Ergebnisse sind in den | ||
13 | Qualitätsberichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darzustellen. Der | 13 | Qualitätsberichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darzustellen. Der | ||
14 | Gemeinsame Bundesausschuss soll ihm bereits zugängliche Erkenntnisse zum Stand | 14 | Gemeinsame Bundesausschuss soll ihm bereits zugängliche Erkenntnisse zum Stand | ||
15 | der Hygiene in den Krankenhäusern unverzüglich in die Qualitätsberichte | 15 | der Hygiene in den Krankenhäusern unverzüglich in die Qualitätsberichte | ||
16 | aufnehmen lassen sowie zusätzliche Anforderungen nach § 136b Absatz 6 zur | 16 | aufnehmen lassen sowie zusätzliche Anforderungen nach § 136b Absatz 6 zur | ||
17 | Verbesserung der Informationen über die Hygiene stellen. | 17 | Verbesserung der Informationen über die Hygiene stellen. | ||
18 | (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 136 | 18 | (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 136 | ||
19 | Absatz 1 geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in der psychiatrischen | 19 | Absatz 1 geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in der psychiatrischen | ||
20 | und psychosomatischen Versorgung fest. Dazu bestimmt er insbesondere | 20 | und psychosomatischen Versorgung fest. Dazu bestimmt er insbesondere | ||
21 | verbindliche Mindestvorgaben für die Ausstattung der stationären Einrichtungen | 21 | verbindliche Mindestvorgaben für die Ausstattung der stationären Einrichtungen | ||
22 | mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie | 22 | mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie | ||
23 | Indikatoren zur Beurteilung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität für | 23 | Indikatoren zur Beurteilung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität für | ||
24 | die einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung in der | 24 | die einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung in der | ||
25 | psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung. Die Mindestvorgaben zur | 25 | psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung. Die Mindestvorgaben zur | ||
26 | Personalausstattung nach Satz 2 sollen möglichst evidenzbasiert sein und zu | 26 | Personalausstattung nach Satz 2 sollen möglichst evidenzbasiert sein und zu | ||
27 | einer leitliniengerechten Behandlung beitragen. Der Gemeinsame | 27 | einer leitliniengerechten Behandlung beitragen. Der Gemeinsame | ||
28 | Bundesausschuss bestimmt zu den Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach | 28 | Bundesausschuss bestimmt zu den Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach | ||
29 | Satz 2 notwendige Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen. Den | 29 | Satz 2 notwendige Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen. Den | ||
30 | betroffenen medizinischen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme | 30 | betroffenen medizinischen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme | ||
31 | zu geben. Die Stellungnahmen sind durch den Gemeinsamen Bundesauschuss in | 31 | zu geben. Die Stellungnahmen sind durch den Gemeinsamen Bundesauschuss in | ||
32 | die Entscheidung einzubeziehen. Bei Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 | 32 | die Entscheidung einzubeziehen. Bei Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 | ||
33 | für die kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung hat er die Besonderheiten | 33 | für die kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung hat er die Besonderheiten | ||
34 | zu berücksichtigen, die sich insbesondere aus den altersabhängigen | 34 | zu berücksichtigen, die sich insbesondere aus den altersabhängigen | ||
35 | Anforderungen an die Versorgung von Kindern und Jugendlichen ergeben. Der | 35 | Anforderungen an die Versorgung von Kindern und Jugendlichen ergeben. Der | ||
36 | Gemeinsame Bundesausschuss hat die verbindlichen Mindestvorgaben und | 36 | Gemeinsame Bundesausschuss hat die verbindlichen Mindestvorgaben und | ||
37 | Indikatoren nach Satz 2 erstmals bis spätestens zum 30. September 2019 mit | 37 | Indikatoren nach Satz 2 erstmals bis spätestens zum 30. September 2019 mit | ||
38 | Wirkung zum 1. Januar 2020 zu beschließen. Der Gemeinsame Bundesausschuss | 38 | Wirkung zum 1. Januar 2020 zu beschließen. Der Gemeinsame Bundesausschuss | ||
39 | hat als notwendige Anpassung der Mindestvorgaben erstmals bis zum 30. | 39 | hat als notwendige Anpassung der Mindestvorgaben erstmals bis zum 30. | ||
n | 40 | September 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 sicherzustellen, dass die | n | 40 | September 2021 mit Wirkung zum 1. Januar 2022 sicherzustellen, dass die |
41 | Psychotherapie entsprechend ihrer Bedeutung in der Versorgung psychisch und | 41 | Psychotherapie entsprechend ihrer Bedeutung in der Versorgung psychisch und | ||
t | 42 | psychosomatisch Erkrankter durch bettenbezogene Mindestvorgaben für die Zahl | t | 42 | psychosomatisch Erkrankter durch Mindestvorgaben für die Zahl der |
43 | der vorzuhaltenden Psychotherapeuten abgebildet wird. Informationen über | 43 | vorzuhaltenden Psychotherapeuten abgebildet wird. Informationen über die | ||
44 | die Umsetzung der verbindlichen Mindestvorgaben zur Ausstattung mit | 44 | Umsetzung der verbindlichen Mindestvorgaben zur Ausstattung mit | ||
45 | therapeutischem Personal und die nach der Einführung mit den Indikatoren nach | 45 | therapeutischem Personal und die nach der Einführung mit den Indikatoren nach | ||
46 | Satz 2 gemessenen und für eine Veröffentlichung geeigneten Ergebnisse sind in | 46 | Satz 2 gemessenen und für eine Veröffentlichung geeigneten Ergebnisse sind in | ||
47 | den Qualitätsberichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darzustellen. | 47 | den Qualitätsberichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darzustellen. | ||
48 | (2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. | 48 | (2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. | ||
49 | Dezember 2022 in einer Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 ein | 49 | Dezember 2022 in einer Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 ein | ||
50 | einrichtungsübergreifendes sektorspezifisches Qualitätssicherungsverfahren für | 50 | einrichtungsübergreifendes sektorspezifisches Qualitätssicherungsverfahren für | ||
51 | die ambulante psychotherapeutische Versorgung. Er hat dabei insbesondere | 51 | die ambulante psychotherapeutische Versorgung. Er hat dabei insbesondere | ||
52 | geeignete Indikatoren zur Beurteilung der Struktur-, Prozess- und | 52 | geeignete Indikatoren zur Beurteilung der Struktur-, Prozess- und | ||
53 | Ergebnisqualität sowie Mindestvorgaben für eine einheitliche und | 53 | Ergebnisqualität sowie Mindestvorgaben für eine einheitliche und | ||
54 | standardisierte Dokumentation, die insbesondere eine Beurteilung des | 54 | standardisierte Dokumentation, die insbesondere eine Beurteilung des | ||
55 | Therapieverlaufs ermöglicht, festzulegen. Der Gemeinsame Bundesausschuss | 55 | Therapieverlaufs ermöglicht, festzulegen. Der Gemeinsame Bundesausschuss | ||
56 | beschließt bis zum 31. Dezember 2022 zusätzlich Regelungen, die eine | 56 | beschließt bis zum 31. Dezember 2022 zusätzlich Regelungen, die eine | ||
57 | interdisziplinäre Zusammenarbeit in der ambulanten psychotherapeutischen | 57 | interdisziplinäre Zusammenarbeit in der ambulanten psychotherapeutischen | ||
58 | Versorgung unterstützen. | 58 | Versorgung unterstützen. | ||
59 | (3) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seinen Richtlinien über die | 59 | (3) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seinen Richtlinien über die | ||
60 | grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement | 60 | grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement | ||
61 | nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wesentliche Maßnahmen zur Verbesserung der | 61 | nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wesentliche Maßnahmen zur Verbesserung der | ||
62 | Patientensicherheit und legt insbesondere Mindeststandards für | 62 | Patientensicherheit und legt insbesondere Mindeststandards für | ||
63 | Risikomanagement- und Fehlermeldesysteme fest. Über die Umsetzung von | 63 | Risikomanagement- und Fehlermeldesysteme fest. Über die Umsetzung von | ||
64 | Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen in Krankenhäusern ist in den | 64 | Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen in Krankenhäusern ist in den | ||
65 | Qualitätsberichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu informieren. Als | 65 | Qualitätsberichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu informieren. Als | ||
66 | Grundlage für die Vereinbarung von Vergütungszuschlägen nach § 17b Absatz | 66 | Grundlage für die Vereinbarung von Vergütungszuschlägen nach § 17b Absatz | ||
67 | 1a Nummer 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmt der Gemeinsame | 67 | 1a Nummer 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmt der Gemeinsame | ||
68 | Bundesausschuss Anforderungen an einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme, | 68 | Bundesausschuss Anforderungen an einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme, | ||
69 | die in besonderem Maße geeignet erscheinen, Risiken und Fehlerquellen in der | 69 | die in besonderem Maße geeignet erscheinen, Risiken und Fehlerquellen in der | ||
70 | stationären Versorgung zu erkennen, auszuwerten und zur Vermeidung | 70 | stationären Versorgung zu erkennen, auszuwerten und zur Vermeidung | ||
71 | unerwünschter Ereignisse beizutragen. | 71 | unerwünschter Ereignisse beizutragen. | ||
72 | (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auch Qualitätskriterien für die | 72 | (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auch Qualitätskriterien für die | ||
73 | Versorgung mit Füllungen und Zahnersatz zu beschließen. Bei der Festlegung | 73 | Versorgung mit Füllungen und Zahnersatz zu beschließen. Bei der Festlegung | ||
74 | von Qualitätskriterien für Zahnersatz ist der Verband Deutscher Zahntechniker- | 74 | von Qualitätskriterien für Zahnersatz ist der Verband Deutscher Zahntechniker- | ||
75 | Innungen zu beteiligen; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | 75 | Innungen zu beteiligen; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | ||
76 | einzubeziehen. Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit | 76 | einzubeziehen. Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit | ||
77 | Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von | 77 | Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von | ||
78 | Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz | 78 | Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz | ||
79 | einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei | 79 | einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei | ||
80 | vorzunehmen. Ausnahmen hiervon bestimmen die Kassenzahnärztliche | 80 | vorzunehmen. Ausnahmen hiervon bestimmen die Kassenzahnärztliche | ||
81 | Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. § 195 des | 81 | Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. § 195 des | ||
82 | Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Längere Gewährleistungsfristen | 82 | Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Längere Gewährleistungsfristen | ||
83 | können zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden | 83 | können zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden | ||
84 | der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie in Einzel- oder Gruppenverträgen | 84 | der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie in Einzel- oder Gruppenverträgen | ||
85 | zwischen Zahnärzten und Krankenkassen vereinbart werden. Die Krankenkassen | 85 | zwischen Zahnärzten und Krankenkassen vereinbart werden. Die Krankenkassen | ||
86 | können hierfür Vergütungszuschläge gewähren; der Eigenanteil der Versicherten | 86 | können hierfür Vergütungszuschläge gewähren; der Eigenanteil der Versicherten | ||
87 | bei Zahnersatz bleibt unberührt. Die Zahnärzte, die ihren Patienten eine | 87 | bei Zahnersatz bleibt unberührt. Die Zahnärzte, die ihren Patienten eine | ||
88 | längere Gewährleistungsfrist einräumen, können dies ihren Patienten bekannt | 88 | längere Gewährleistungsfrist einräumen, können dies ihren Patienten bekannt | ||
89 | machen. | 89 | machen. | ||
90 | (5) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich- | 90 | (5) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich- | ||
91 | Institut in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für die | 91 | Institut in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für die | ||
92 | vertragsärztliche Versorgung und für zugelassene Krankenhäuser Anforderungen | 92 | vertragsärztliche Versorgung und für zugelassene Krankenhäuser Anforderungen | ||
93 | an die Qualität der Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im | 93 | an die Qualität der Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im | ||
94 | Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes festlegen. Er kann | 94 | Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes festlegen. Er kann | ||
95 | insbesondere Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und | 95 | insbesondere Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und | ||
96 | Ergebnisqualität regeln, die auch indikationsbezogen oder bezogen auf | 96 | Ergebnisqualität regeln, die auch indikationsbezogen oder bezogen auf | ||
97 | Arzneimittelgruppen festgelegt werden können. Zu den Anforderungen nach den | 97 | Arzneimittelgruppen festgelegt werden können. Zu den Anforderungen nach den | ||
98 | Sätzen 1 und 2 gehören, um eine sachgerechte Anwendung der Arzneimittel für | 98 | Sätzen 1 und 2 gehören, um eine sachgerechte Anwendung der Arzneimittel für | ||
99 | neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes zu | 99 | neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes zu | ||
100 | sichern, insbesondere | 100 | sichern, insbesondere | ||
101 | 1. | 101 | 1. | ||
102 | die notwendige Qualifikation der Leistungserbringer, | 102 | die notwendige Qualifikation der Leistungserbringer, | ||
103 | 2. | 103 | 2. | ||
104 | strukturelle Anforderungen und | 104 | strukturelle Anforderungen und | ||
105 | 3. | 105 | 3. | ||
106 | Anforderungen an sonstige Maßnahmen der Qualitätssicherung. | 106 | Anforderungen an sonstige Maßnahmen der Qualitätssicherung. | ||
107 | Soweit erforderlich erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss die notwendigen | 107 | Soweit erforderlich erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss die notwendigen | ||
108 | Durchführungsbestimmungen. § 136 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. | 108 | Durchführungsbestimmungen. § 136 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. | ||
109 | Arzneimittel für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des | 109 | Arzneimittel für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des | ||
110 | Arzneimittelgesetzes dürfen ausschließlich von Leistungserbringern angewendet | 110 | Arzneimittelgesetzes dürfen ausschließlich von Leistungserbringern angewendet | ||
111 | werden, die die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen | 111 | werden, die die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen | ||
112 | Mindestanforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 erfüllen. | 112 | Mindestanforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 erfüllen. |
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