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Übergangsregelung zur Zahlungsfrist von Krankenhausrechnungen | Vermeidung von Störungen der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse der Telematikinfrastruktur | ||||
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t | 1 | Übergangsregelung zur Zahlungsfrist von Krankenhausrechnungen | t | 1 | Vermeidung von Störungen der informationstechnischen Systeme, Komponenten und |
2 | Prozesse der Telematikinfrastruktur |
Übergangsregelung zur Zahlungsfrist von Krankenhausrechnungen | Vermeidung von Störungen der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse der Telematikinfrastruktur | ||||
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t | 1 | Die von den Krankenhäusern bis zum 31. Dezember 2020 erbrachten und in | t | 1 | (1) Die Gesellschaft für Telematik sowie die gemäß § 307 verantwortlichen |
2 | Rechnung gestellten Leistungen sind von den Krankenkassen innerhalb von fünf | 2 | Anbieter, die eine Zulassung für Komponenten oder Dienste nach § 311 Absatz 6 | ||
3 | Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen. Als Tag der Zahlung gilt der Tag | 3 | sowie § 325 oder eine Bestätigung nach § 327 besitzen, sind verpflichtet, | ||
4 | der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut oder der | 4 | angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von | ||
5 | Übersendung von Zahlungsmitteln an das Krankenhaus. Ist der Fälligkeitstag | 5 | Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der | ||
6 | ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so verschiebt er sich auf den | 6 | informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse der | ||
7 | nächstfolgenden Arbeitstag. | 7 | Telematikinfrastruktur zu treffen und fortlaufend zu aktualisieren. Dabei | ||
8 | ist der jeweilige Stand der Technik zu berücksichtigen. Organisatorische | ||||
9 | und technische Vorkehrungen sind dann angemessen, wenn der dafür erforderliche | ||||
10 | Aufwand nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer | ||||
11 | Beeinträchtigung der Telematikinfrastruktur insgesamt oder von solchen | ||||
12 | Diensten der Telematikinfrastruktur steht, die durch Störungen verursacht | ||||
13 | werden können. | ||||
14 | (2) Die Gesellschaft für Telematik hat mindestens alle zwei Jahre über die | ||||
15 | Erfüllung der Anforderungen an die Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, | ||||
16 | Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der informationstechnischen | ||||
17 | Systeme, Komponenten oder Prozesse der Telematikinfrastruktur geeignete | ||||
18 | Nachweise zu erbringen. Der Nachweis kann jeweils insbesondere durch | ||||
19 | Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen erfolgen, die von geeigneten und | ||||
20 | unabhängigen externen Stellen durchgeführt werden. | ||||
21 | (3) Die Gesellschaft für Telematik informiert das Bundesministerium für | ||||
22 | Gesundheit und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in | ||||
23 | geeigneter Weise über erkannte Sicherheitsmängel und die Nachweise nach Absatz | ||||
24 | 2. Die Gesellschaft für Telematik kann von den Inhabern einer Zulassung | ||||
25 | für Komponenten oder Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 311 Absatz 6 | ||||
26 | sowie § 325 oder Inhabern einer Bestätigung nach § 327 geeignete Nachweise zur | ||||
27 | Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 verlangen. | ||||
28 | (4) Die Meldepflichten nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 bleiben | ||||
29 | unberührt. |
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