Lade...
Lade...
Errichtung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund | Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Errichtung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund | t | 1 | Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung |
Errichtung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund | Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (1) Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde | t | 1 | (1) Die Gesellschaft für Telematik kann für die Zulassungen und |
2 | des Landes hat die Vertreter des Verwaltungsrates nach § 279 Absatz 5 bis zum | 2 | Bestätigungen nach den §§ 324, 325 und 327 Gebühren und Auslagen erheben. Die | ||
3 | 31. Dezember 2020 gemäß den Vorgaben des § 279 Absatz 3, 5 und 6 zu benennen; | 3 | Gebührensätze sind so zu bemessen, dass sie den auf die Leistungen | ||
4 | die Verwaltungsräte oder Vertreterversammlungen der in § 279 Absatz 4 Satz 1 | 4 | entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen. | ||
5 | genannten Krankenkassenverbände und Krankenkassen haben bis zum 31. Dezember | 5 | (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | ||
6 | 2020 ihre Vertreter gemäß den Vorgaben des § 279 Absatz 3, 4 und 6 zu wählen. | 6 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen | ||
7 | Der gemäß Satz 1 besetzte Verwaltungsrat hat bis zum 31. März 2021 die | 7 | Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen | ||
8 | Satzung nach § 279 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 zu beschließen. Die | 8 | sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die | ||
9 | für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes | 9 | Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die | ||
10 | hat über die Genehmigung der Satzung bis zum 30. Juni 2021 zu entscheiden und | 10 | Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, | ||
11 | das Datum der Genehmigung öffentlich bekannt zu machen. Sie hat das Datum | 11 | die Verjährung und die Erstattung zu treffen. | ||
12 | des Ablaufs des Monats, in dem die Genehmigung erteilt wurde, öffentlich | ||||
13 | bekannt zu machen. Die oder der amtierende Vorsitzende des | ||||
14 | Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung lädt zur | ||||
15 | konstituierenden Sitzung ein und regelt das Nähere. In der | ||||
16 | konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes sind | ||||
17 | die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende zu | ||||
18 | wählen. Der jeweils amtierende Geschäftsführer des Medizinischen Dienstes | ||||
19 | der Krankenversicherung und sein Stellvertreter gelten bis zum 31. Dezember | ||||
20 | 2021 als durch den neu konstituierten Verwaltungsrat gewählter Vorstand. | ||||
21 | (2) Die Medizinischen Dienste, die als eingetragene Vereine organisiert | ||||
22 | sind, werden im Zeitpunkt des Absatzes 1 Satz 4 als Körperschaften des | ||||
23 | öffentlichen Rechts neu konstituiert. Die jeweiligen eingetragenen Vereine | ||||
24 | erlöschen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Absatzes 1 Satz 4. | ||||
25 | (3) Die Rechte und Pflichten einschließlich des Vermögens der | ||||
26 | Medizinischen Dienste nach Absatz 2 gehen im Zeitpunkt des nach Absatz 1 Satz | ||||
27 | 4 bekannt gemachten Datums auf die in den jeweiligen Bezirken als | ||||
28 | Körperschaften des öffentlichen Rechts errichteten Medizinischen Dienste über. | ||||
29 | Die Körperschaften des öffentlichen Rechts treten in diesem Zeitpunkt in | ||||
30 | die Rechte und Pflichten der eingetragenen Vereine aus den Arbeits- und | ||||
31 | Ausbildungsverhältnissen mit den bei ihnen beschäftigten Personen ein. Die | ||||
32 | Arbeitsbedingungen der einzelnen Arbeitnehmer und Auszubildenden dürfen bis | ||||
33 | zum 31. Dezember 2022 nicht verschlechtert werden. Die Körperschaften des | ||||
34 | öffentlichen Rechts können bis zum 31. Dezember 2022 ein Arbeits- oder | ||||
35 | Ausbildungsverhältnis nur aus einem in der Person oder im Verhalten des | ||||
36 | Arbeitnehmers oder Auszubildenden liegenden wichtigen Grund kündigen. Die | ||||
37 | bestehenden Tarifverträge gelten fort. Der bei dem jeweiligen | ||||
38 | Medizinischen Dienst bestehende Betriebsrat nimmt ab dem nach Absatz 1 Satz 4 | ||||
39 | bekannt gemachten Zeitpunkt übergangsweise die Aufgaben eines Personalrats | ||||
40 | nach dem jeweiligen Personalvertretungsrecht wahr. Im Rahmen seines | ||||
41 | Übergangsmandats hat der Betriebsrat insbesondere die Aufgabe, unverzüglich | ||||
42 | den Wahlvorstand zur Einleitung der Personalratswahl zu bestellen. Das | ||||
43 | Übergangsmandat des jeweiligen Betriebsrates endet, sobald ein Personalrat | ||||
44 | gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch | ||||
45 | zwölf Monate nach dem in Absatz 1 Satz 4 bestimmten Zeitpunkt. Die in dem | ||||
46 | nach Absatz 1 Satz 4 bekannt gemachten Zeitpunkt bestehenden | ||||
47 | Betriebsvereinbarungen gelten längstens für die Dauer von zwölf Monaten als | ||||
48 | Dienstvereinbarungen fort, soweit sie nicht durch eine andere Regelung ersetzt | ||||
49 | werden. Auf die bis zum nach Absatz 1 Satz 4 bekannt gemachten Datum | ||||
50 | förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren finden bis zu deren Abschluss die | ||||
51 | Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß Anwendung. Gleiches gilt | ||||
52 | für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Arbeitsgerichten. | ||||
53 | Die Sätze 2 bis 4 gelten für Ausbildungsverhältnisse entsprechend. Die Sätze 6 | ||||
54 | bis 8 gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretung | ||||
55 | entsprechend mit der Maßgabe, dass der das Übergangsmandat innehabende | ||||
56 | Betriebsrat unverzüglich einen Wahlvorstand und seine vorsitzende Person zur | ||||
57 | Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bestimmen hat. | ||||
58 | (4) Die Medizinischen Dienste, die gemäß § 278 Absatz 1 Satz 2 in | ||||
59 | Verbindung mit Artikel 73 Absatz 4 des Gesundheits-Reformgesetzes | ||||
60 | Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit sind, | ||||
61 | verlieren ihre Dienstherrenfähigkeit, wenn die Notwendigkeit hierfür nach | ||||
62 | Artikel 73 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 des Gesundheits-Reformgesetzes nicht | ||||
63 | mehr besteht. Die für die Sozialversicherung zuständige oberste | ||||
64 | Verwaltungsbehörde des Landes stellt den Zeitpunkt fest, zu dem die | ||||
65 | Dienstherrenfähigkeit entfällt, und macht ihn öffentlich bekannt. | ||||
66 | (5) Der Medizinische Dienst Bund tritt als Körperschaft des öffentlichen | ||||
67 | Rechts an die Stelle des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der | ||||
68 | Krankenkassen. Die Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste haben nach § | ||||
69 | 282 Absatz 2 die Vertreter des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes | ||||
70 | Bund, die von den jeweils Wahlberechtigten nach § 282 Absatz 2 Satz 2 | ||||
71 | vorgeschlagen werden, bis zum 31. März 2021 zu wählen. Der amtierende | ||||
72 | Vorsitzende des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes des | ||||
73 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sammelt die Vorschläge für die Wahl | ||||
74 | nach Satz 2 in nach Vertretergruppen gemäß § 279 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 | ||||
75 | Satz 1 und nach Geschlecht getrennten Listen und versendet diese an die | ||||
76 | jeweiligen Vertretergruppen der Medizinischen Dienste. Jede | ||||
77 | Vertretergruppe eines Medizinischen Dienstes entsendet einen Vertreter, der | ||||
78 | die Stimmen jedes Mitglieds der Vertretergruppe entsprechend dessen Weisungen | ||||
79 | abgibt. Der amtierende Vorsitzende des Verwaltungsrates des Medizinischen | ||||
80 | Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen lädt zur Wahl, leitet die | ||||
81 | Wahl und regelt das Nähere. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich | ||||
82 | vereinigt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der amtierende | ||||
83 | Vorsitzende des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes des | ||||
84 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen lädt zur konstituierenden Sitzung des | ||||
85 | Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes Bund und leitet diese. In der | ||||
86 | konstituierenden Sitzung sind die oder der Vorsitzende und die oder der | ||||
87 | stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 und 7 und | ||||
88 | die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach | ||||
89 | Absatz 1 Satz 7 am 30. Juni 2022 endet, die Frist nach Absatz 1 Satz 2 am 30. | ||||
90 | September 2021 endet, die Frist nach Absatz 1 Satz 3 am 31. Dezember 2021 | ||||
91 | endet und die Satzung vom Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen ist. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.