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Übergangsregelung zum Krankengeldwahltarif | Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik | ||||
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t | 1 | Übergangsregelung zum Krankengeldwahltarif | t | 1 | Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik |
Übergangsregelung zum Krankengeldwahltarif | Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik | ||||
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t | 1 | (1) Wahltarife, die Versicherte auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2009 | t | 1 | (1) Bei der Gesellschaft für Telematik ist eine Schlichtungsstelle |
2 | geltenden Fassung des § 53 Absatz 6 abgeschlossen haben, enden zu diesem | 2 | einzurichten. Die Schlichtungsstelle wird tätig, soweit dies gesetzlich | ||
3 | Zeitpunkt. | 3 | bestimmt ist. | ||
4 | (2) Versicherte, die am 31. Juli 2009 Leistungen aus einem Wahltarif nach | 4 | (2) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, der Schlichtungsstelle | ||
5 | § 53 Absatz 6 bezogen haben, haben Anspruch auf Leistungen nach Maßgabe ihres | 5 | nach deren Vorgaben unverzüglich zuzuarbeiten. | ||
6 | Wahltarifs bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit, die den Leistungsanspruch | 6 | (3) Die Schlichtungsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. | ||
7 | ausgelöst hat. Aufwendungen nach Satz 1 bleiben bei der Anwendung des § 53 | ||||
8 | Absatz 9 Satz 1 unberücksichtigt. | ||||
9 | (3) Die Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 | ||||
10 | kann bis zum 30. September 2009 mit Wirkung vom 1. August 2009 abgegeben | ||||
11 | werden. Wahltarife nach § 53 Absatz 6 können bis zum 30. September | ||||
12 | 2009 oder zu einem in der Satzung der Krankenkasse festgelegten späteren | ||||
13 | Zeitpunkt mit Wirkung vom 1. August 2009 neu abgeschlossen werden. Abweichend | ||||
14 | von den Sätzen 1 und 2 können Versicherte nach Absatz 2 innerhalb | ||||
15 | von acht Wochen nach dem Ende des Leistungsbezugs rückwirkend zu dem Tag, der | ||||
16 | auf den letzten Tag des Leistungsbezugs folgt, die Wahlerklärung nach § 44 | ||||
17 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 abgeben oder einen Wahltarif wählen. |
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