(1) Zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik zahlt der
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Abs. 5 Satz 2 im Bundesanzeiger Anspruch auf enterale Ernährung nach Maßgabe
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Spitzenverband Bund der Krankenkassen an die Gesellschaft für Telematik
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des Kapitels E der Arzneimittel-Richtlinien in der Fassung vom 25. August 2005
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jährlich einen Betrag in Höhe von 1 Euro je Mitglied der gesetzlichen
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(BAnz. S. 13 241).
4
Krankenversicherung. Das Bundesministerium für Gesundheit kann
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entsprechend dem Mittelbedarf der Gesellschaft für Telematik unter Beachtung
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des Gebotes der Wirtschaftlichkeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
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Bundesrates einen von Satz 1 abweichenden Betrag je Mitglied der gesetzlichen
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Krankenversicherung festsetzen.
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(2) Die Zahlungen nach Absatz 1 sind quartalsweise, spätestens drei Wochen
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vor Beginn des jeweiligen Quartals, zu leisten. Diese Zahlungen zählen
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nicht zu den Ausgaben nach § 4 Absatz 4 Satz 2 und 6.
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