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Ergänzende Regelungen | Ergänzende Regelungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen | f | 1 | (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen |
2 | können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, daß | 2 | können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, daß | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt, | 4 | der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder teilweise | 6 | bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder teilweise | ||
7 | abgesehen | 7 | abgesehen | ||
8 | wird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung und die Erfüllung der | 8 | wird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung und die Erfüllung der | ||
9 | gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen nicht gefährdet werden. | 9 | gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen nicht gefährdet werden. | ||
10 | (2) Die Krankenkassen können zur Vorbereitung und Kontrolle der Umsetzung | 10 | (2) Die Krankenkassen können zur Vorbereitung und Kontrolle der Umsetzung | ||
11 | der Vereinbarungen nach § 84, zur Vorbereitung der Prüfungen nach § 112 Absatz | 11 | der Vereinbarungen nach § 84, zur Vorbereitung der Prüfungen nach § 112 Absatz | ||
12 | 2 Satz 1 Nummer 2 und § 113 sowie, zur Vorbereitung der Unterrichtung der | 12 | 2 Satz 1 Nummer 2 und § 113 sowie, zur Vorbereitung der Unterrichtung der | ||
13 | Versicherten nach § 305 Arbeitsgemeinschaften nach § 219 mit der Verarbeitung | 13 | Versicherten nach § 305 Arbeitsgemeinschaften nach § 219 mit der Verarbeitung | ||
14 | mit Ausnahme des Erhebens von dafür erforderlichen Daten beauftragen. Die | 14 | mit Ausnahme des Erhebens von dafür erforderlichen Daten beauftragen. Die | ||
15 | den Arbeitsgemeinschaften übermittelten versichertenbezogenen Daten sind vor | 15 | den Arbeitsgemeinschaften übermittelten versichertenbezogenen Daten sind vor | ||
16 | der Übermittlung zu anonymisieren. Die Identifikation des Versicherten | 16 | der Übermittlung zu anonymisieren. Die Identifikation des Versicherten | ||
17 | durch die Krankenkasse ist dabei zu ermöglichen; sie ist zulässig, soweit sie | 17 | durch die Krankenkasse ist dabei zu ermöglichen; sie ist zulässig, soweit sie | ||
18 | für die in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. § 286 gilt | 18 | für die in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. § 286 gilt | ||
19 | entsprechend. | 19 | entsprechend. | ||
t | 20 | (3) Werden die den Krankenkassen nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10, § 295 | t | 20 | (3) Werden die den Krankenkassen nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10, § |
21 | Abs. 1 und 2, § 300 Abs. 1, § 301 Abs. 1, §§ 301a und 302 Abs. 1 zu | 21 | 295 Abs. 1 und 2, § 300 Abs. 1, § 301 Abs. 1, §§ 301a und 302 Abs. 1 zu | ||
22 | übermittelnden Daten nicht im Wege elektronischer Datenübertragung oder | 22 | übermittelnden Daten nicht im Wege elektronischer Datenübertragung oder | ||
23 | maschinell verwertbar auf Datenträgern übermittelt, haben die Krankenkassen | 23 | maschinell verwertbar auf Datenträgern übermittelt, haben die Krankenkassen | ||
24 | die Daten nachzuerfassen. Erfolgt die nicht maschinell verwertbare | 24 | die Daten nachzuerfassen. Erfolgt die nicht maschinell verwertbare | ||
25 | Datenübermittlung aus Gründen, die der Leistungserbringer zu vertreten hat, | 25 | Datenübermittlung aus Gründen, die der Leistungserbringer zu vertreten hat, | ||
26 | haben die Krankenkassen die mit der Nacherfassung verbundenen Kosten den | 26 | haben die Krankenkassen die mit der Nacherfassung verbundenen Kosten den | ||
27 | betroffenen Leistungserbringern durch eine pauschale Rechnungskürzung in Höhe | 27 | betroffenen Leistungserbringern durch eine pauschale Rechnungskürzung in Höhe | ||
28 | von bis zu 5 vom Hundert des Rechnungsbetrages in Rechnung zu stellen. Für | 28 | von bis zu 5 vom Hundert des Rechnungsbetrages in Rechnung zu stellen. Für | ||
29 | die Angabe der Diagnosen nach § 295 Abs. 1 gilt Satz 1 ab dem Zeitpunkt der | 29 | die Angabe der Diagnosen nach § 295 Abs. 1 gilt Satz 1 ab dem Zeitpunkt der | ||
30 | Inkraftsetzung der überarbeiteten Zehnten Fassung des Schlüssels gemäß § 295 | 30 | Inkraftsetzung der überarbeiteten Zehnten Fassung des Schlüssels gemäß § 295 | ||
31 | Abs. 1 Satz 3. | 31 | Abs. 1 Satz 3. | ||
32 | (4) Sofern Datenübermittlungen zu Diagnosen nach den §§ 295 und 295a | 32 | (4) Sofern Datenübermittlungen zu Diagnosen nach den §§ 295 und 295a | ||
33 | fehlerhaft oder unvollständig sind, ist eine erneute Übermittlung in | 33 | fehlerhaft oder unvollständig sind, ist eine erneute Übermittlung in | ||
34 | korrigierter oder ergänzter Form nur im Falle technischer Übermittlungs- oder | 34 | korrigierter oder ergänzter Form nur im Falle technischer Übermittlungs- oder | ||
35 | formaler Datenfehler zulässig. Eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung | 35 | formaler Datenfehler zulässig. Eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung | ||
36 | von Diagnosedaten insbesondere auch auf Grund von Prüfungen gemäß den §§ 106 | 36 | von Diagnosedaten insbesondere auch auf Grund von Prüfungen gemäß den §§ 106 | ||
37 | bis 106c, Unterrichtungen nach § 106d Absatz 3 Satz 2 und Anträgen nach § 106d | 37 | bis 106c, Unterrichtungen nach § 106d Absatz 3 Satz 2 und Anträgen nach § 106d | ||
38 | Absatz 4 ist unzulässig. Das Nähere regeln die Vertragspartner nach § 82 | 38 | Absatz 4 ist unzulässig. Das Nähere regeln die Vertragspartner nach § 82 | ||
39 | Absatz 1 Satz 1. | 39 | Absatz 1 Satz 1. |
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