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Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer | Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer | ||||
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t | 1 | Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer | t | 1 | Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer |
Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer | Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkassen verwenden im Schriftverkehr, einschließlich des | f | 1 | (1) Die Krankenkassen verwenden im Schriftverkehr, einschließlich des |
2 | Einsatzes elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbarer | 2 | Einsatzes elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbarer | ||
3 | Datenträger, beim Datenaustausch, für Maßnahmen zur Qualitätssicherung und für | 3 | Datenträger, beim Datenaustausch, für Maßnahmen zur Qualitätssicherung und für | ||
4 | Abrechnungszwecke mit den anderen Trägern der Sozialversicherung, der | 4 | Abrechnungszwecke mit den anderen Trägern der Sozialversicherung, der | ||
5 | Bundesagentur für Arbeit und den Versorgungsverwaltungen der Länder sowie mit | 5 | Bundesagentur für Arbeit und den Versorgungsverwaltungen der Länder sowie mit | ||
6 | ihren Vertragspartnern einschließlich deren Mitgliedern bundeseinheitliche | 6 | ihren Vertragspartnern einschließlich deren Mitgliedern bundeseinheitliche | ||
7 | Kennzeichen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die | 7 | Kennzeichen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die | ||
8 | Spitzenorganisationen der anderen Träger der Sozialversicherung, die | 8 | Spitzenorganisationen der anderen Träger der Sozialversicherung, die | ||
9 | Postbeamtenkrankenkasse, die Bundesagentur für Arbeit und die | 9 | Postbeamtenkrankenkasse, die Bundesagentur für Arbeit und die | ||
10 | Versorgungsverwaltungen der Länder bilden für die Vergabe der Kennzeichen nach | 10 | Versorgungsverwaltungen der Länder bilden für die Vergabe der Kennzeichen nach | ||
11 | Satz 1 eine Arbeitsgemeinschaft. | 11 | Satz 1 eine Arbeitsgemeinschaft. | ||
12 | (2) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 1 Satz 2 gemeinsam | 12 | (2) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 1 Satz 2 gemeinsam | ||
13 | vereinbaren mit den Spitzenorganisationen der Leistungserbringer einheitlich | 13 | vereinbaren mit den Spitzenorganisationen der Leistungserbringer einheitlich | ||
14 | Art und Aufbau der Kennzeichen und das Verfahren der Vergabe und ihre | 14 | Art und Aufbau der Kennzeichen und das Verfahren der Vergabe und ihre | ||
15 | Verwendung. | 15 | Verwendung. | ||
16 | (3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht oder nicht innerhalb einer vom | 16 | (3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht oder nicht innerhalb einer vom | ||
17 | Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande, kann dieses im | 17 | Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande, kann dieses im | ||
18 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung | 18 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung | ||
19 | der Beteiligten das Nähere der Regelungen über Art und Aufbau der Kennzeichen | 19 | der Beteiligten das Nähere der Regelungen über Art und Aufbau der Kennzeichen | ||
20 | und das Verfahren der Vergabe und ihre Verwendung durch Rechtsverordnung mit | 20 | und das Verfahren der Vergabe und ihre Verwendung durch Rechtsverordnung mit | ||
21 | Zustimmung des Bundesrates bestimmen. | 21 | Zustimmung des Bundesrates bestimmen. | ||
22 | (4) Die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung führen | 22 | (4) Die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung führen | ||
23 | jeweils ein bundesweites Verzeichnis der an der vertragsärztlichen Versorgung | 23 | jeweils ein bundesweites Verzeichnis der an der vertragsärztlichen Versorgung | ||
24 | teilnehmenden Ärzte und Zahnärzte sowie Einrichtungen. Das Verzeichnis enthält | 24 | teilnehmenden Ärzte und Zahnärzte sowie Einrichtungen. Das Verzeichnis enthält | ||
25 | folgende Angaben: | 25 | folgende Angaben: | ||
26 | 1. | 26 | 1. | ||
27 | Arzt- oder Zahnarztnummer (unverschlüsselt), | 27 | Arzt- oder Zahnarztnummer (unverschlüsselt), | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | Hausarzt- oder Facharztkennung, | 29 | Hausarzt- oder Facharztkennung, | ||
30 | 3. | 30 | 3. | ||
31 | Teilnahmestatus, | 31 | Teilnahmestatus, | ||
32 | 4. | 32 | 4. | ||
33 | Geschlecht des Arztes oder Zahnarztes, | 33 | Geschlecht des Arztes oder Zahnarztes, | ||
34 | 5. | 34 | 5. | ||
35 | Titel des Arztes oder Zahnarztes, | 35 | Titel des Arztes oder Zahnarztes, | ||
36 | 6. | 36 | 6. | ||
37 | Name des Arztes oder Zahnarztes, | 37 | Name des Arztes oder Zahnarztes, | ||
38 | 7. | 38 | 7. | ||
39 | Vorname des Arztes oder Zahnarztes, | 39 | Vorname des Arztes oder Zahnarztes, | ||
40 | 8. | 40 | 8. | ||
41 | Geburtsdatum des Arztes oder Zahnarztes, | 41 | Geburtsdatum des Arztes oder Zahnarztes, | ||
42 | 9. | 42 | 9. | ||
43 | Straße der Arzt- oder Zahnarztpraxis oder der Einrichtung, | 43 | Straße der Arzt- oder Zahnarztpraxis oder der Einrichtung, | ||
44 | 10. | 44 | 10. | ||
45 | Hausnummer der Arzt- oder Zahnarztpraxis oder der Einrichtung, | 45 | Hausnummer der Arzt- oder Zahnarztpraxis oder der Einrichtung, | ||
46 | 11. | 46 | 11. | ||
47 | Postleitzahl der Arzt- oder Zahnarztpraxis oder der Einrichtung, | 47 | Postleitzahl der Arzt- oder Zahnarztpraxis oder der Einrichtung, | ||
48 | 12. | 48 | 12. | ||
49 | Ort der Arzt- oder Zahnarztpraxis oder der Einrichtung, | 49 | Ort der Arzt- oder Zahnarztpraxis oder der Einrichtung, | ||
50 | 13. | 50 | 13. | ||
51 | Beginn der Gültigkeit der Arzt- oder Zahnarztnummer und | 51 | Beginn der Gültigkeit der Arzt- oder Zahnarztnummer und | ||
52 | 14. | 52 | 14. | ||
53 | Ende der Gültigkeit der Arzt- oder Zahnarztnummer. | 53 | Ende der Gültigkeit der Arzt- oder Zahnarztnummer. | ||
54 | Das Verzeichnis ist in monatlichen oder kürzeren Abständen zu aktualisieren. | 54 | Das Verzeichnis ist in monatlichen oder kürzeren Abständen zu aktualisieren. | ||
55 | Die Arzt- und Zahnarztnummer ist so zu gestalten, dass sie ohne zusätzliche | 55 | Die Arzt- und Zahnarztnummer ist so zu gestalten, dass sie ohne zusätzliche | ||
56 | Daten über den Arzt oder Zahnarzt nicht einem bestimmten Arzt oder Zahnarzt | 56 | Daten über den Arzt oder Zahnarzt nicht einem bestimmten Arzt oder Zahnarzt | ||
57 | zugeordnet werden kann; dabei ist zu gewährleisten, dass die Arzt- und | 57 | zugeordnet werden kann; dabei ist zu gewährleisten, dass die Arzt- und | ||
58 | Zahnarztnummer eine Identifikation des Arztes oder Zahnarztes auch für die | 58 | Zahnarztnummer eine Identifikation des Arztes oder Zahnarztes auch für die | ||
59 | Krankenkassen und ihre Verbände für die gesamte Dauer der vertragsärztlichen | 59 | Krankenkassen und ihre Verbände für die gesamte Dauer der vertragsärztlichen | ||
60 | oder vertragszahnärztlichen Tätigkeit ermöglicht. Die Kassenärztliche | 60 | oder vertragszahnärztlichen Tätigkeit ermöglicht. Die Kassenärztliche | ||
61 | Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung stellen | 61 | Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung stellen | ||
62 | sicher, dass das Verzeichnis die Arzt- und Zahnarztnummern enthält, welche | 62 | sicher, dass das Verzeichnis die Arzt- und Zahnarztnummern enthält, welche | ||
63 | Vertragsärzte und -zahnärzte im Rahmen der Abrechnung ihrer erbrachten und | 63 | Vertragsärzte und -zahnärzte im Rahmen der Abrechnung ihrer erbrachten und | ||
64 | verordneten Leistungen mit den Krankenkassen nach den Vorschriften des Zweiten | 64 | verordneten Leistungen mit den Krankenkassen nach den Vorschriften des Zweiten | ||
65 | Abschnitts verwenden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die | 65 | Abschnitts verwenden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die | ||
66 | Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung stellen dem Spitzenverband Bund der | 66 | Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung stellen dem Spitzenverband Bund der | ||
67 | Krankenkassen das Verzeichnis bis zum 31. März 2004 im Wege elektronischer | 67 | Krankenkassen das Verzeichnis bis zum 31. März 2004 im Wege elektronischer | ||
68 | Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zur Verfügung; | 68 | Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zur Verfügung; | ||
69 | Änderungen des Verzeichnisses sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen | 69 | Änderungen des Verzeichnisses sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||
70 | in monatlichen oder kürzeren Abständen unentgeltlich zu übermitteln. Der | 70 | in monatlichen oder kürzeren Abständen unentgeltlich zu übermitteln. Der | ||
71 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt seinen Mitgliedsverbänden und den | 71 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt seinen Mitgliedsverbänden und den | ||
72 | Krankenkassen das Verzeichnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im | 72 | Krankenkassen das Verzeichnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im | ||
73 | Bereich der Gewährleistung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der | 73 | Bereich der Gewährleistung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der | ||
74 | Versorgung sowie der Aufbereitung der dafür erforderlichen Datengrundlagen, | 74 | Versorgung sowie der Aufbereitung der dafür erforderlichen Datengrundlagen, | ||
75 | zur Verfügung; für andere Zwecke darf der Spitzenverband Bund der | 75 | zur Verfügung; für andere Zwecke darf der Spitzenverband Bund der | ||
76 | Krankenkassen die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht verarbeiten. | 76 | Krankenkassen die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht verarbeiten. | ||
77 | (5) Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete | 77 | (5) Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete | ||
78 | maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker führt ein bundeseinheitliches | 78 | maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker führt ein bundeseinheitliches | ||
79 | Verzeichnis über die Apotheken und stellt dieses dem Spitzenverband Bund der | 79 | Verzeichnis über die Apotheken und stellt dieses dem Spitzenverband Bund der | ||
80 | Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell | 80 | Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell | ||
81 | verwertbar auf Datenträgern unentgeltlich zur Verfügung. Änderungen des | 81 | verwertbar auf Datenträgern unentgeltlich zur Verfügung. Änderungen des | ||
82 | Verzeichnisses sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in monatlichen | 82 | Verzeichnisses sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in monatlichen | ||
83 | oder kürzeren Abständen unentgeltlich zu übermitteln. Das Verzeichnis | 83 | oder kürzeren Abständen unentgeltlich zu übermitteln. Das Verzeichnis | ||
84 | enthält den Namen des Apothekers, die Anschrift und das Kennzeichen der | 84 | enthält den Namen des Apothekers, die Anschrift und das Kennzeichen der | ||
85 | Apotheke; es ist in monatlichen oder kürzeren Abständen zu aktualisieren. Die | 85 | Apotheke; es ist in monatlichen oder kürzeren Abständen zu aktualisieren. Die | ||
86 | für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche | 86 | für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche | ||
87 | Spitzenorganisation der Apotheker stellt das Verzeichnis und die Änderungen | 87 | Spitzenorganisation der Apotheker stellt das Verzeichnis und die Änderungen | ||
88 | nach Satz 2 auch der nach § 2 Satz 1 des Gesetzes über Rabatte für | 88 | nach Satz 2 auch der nach § 2 Satz 1 des Gesetzes über Rabatte für | ||
89 | Arzneimittel gebildeten zentralen Stelle im Wege elektronischer | 89 | Arzneimittel gebildeten zentralen Stelle im Wege elektronischer | ||
90 | Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zur Verfügung; | 90 | Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zur Verfügung; | ||
91 | die zentrale Stelle hat die Übermittlungskosten zu tragen. Der | 91 | die zentrale Stelle hat die Übermittlungskosten zu tragen. Der | ||
92 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt seinen Mitgliedsverbänden und den | 92 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt seinen Mitgliedsverbänden und den | ||
93 | Krankenkassen das Verzeichnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit | 93 | Krankenkassen das Verzeichnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit | ||
94 | der Abrechnung der Apotheken, der in den §§ 129 und 300 getroffenen Regelungen | 94 | der Abrechnung der Apotheken, der in den §§ 129 und 300 getroffenen Regelungen | ||
95 | sowie der damit verbundenen Datenaufbereitungen zur Verfügung; für andere | 95 | sowie der damit verbundenen Datenaufbereitungen zur Verfügung; für andere | ||
96 | Zwecke darf der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die in dem Verzeichnis | 96 | Zwecke darf der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die in dem Verzeichnis | ||
97 | enthaltenen Angaben nicht verarbeiten. Die zentrale Stelle darf das | 97 | enthaltenen Angaben nicht verarbeiten. Die zentrale Stelle darf das | ||
98 | Verzeichnis an die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen | 98 | Verzeichnis an die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen | ||
99 | nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die Unternehmen der privaten | 99 | nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die Unternehmen der privaten | ||
100 | Krankenversicherung sowie die sonstigen Träger von Kosten in Krankheitsfällen | 100 | Krankenversicherung sowie die sonstigen Träger von Kosten in Krankheitsfällen | ||
101 | übermitteln. Die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben dürfen nur für die | 101 | übermitteln. Die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben dürfen nur für die | ||
102 | in § 2 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel genannten Zwecke verarbeitet | 102 | in § 2 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel genannten Zwecke verarbeitet | ||
103 | werden. Apotheken nach Satz 1 sind verpflichtet, die für das Verzeichnis | 103 | werden. Apotheken nach Satz 1 sind verpflichtet, die für das Verzeichnis | ||
104 | erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Weitere Anbieter von Arzneimitteln | 104 | erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Weitere Anbieter von Arzneimitteln | ||
105 | sind gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsprechend | 105 | sind gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsprechend | ||
106 | auskunftspflichtig. | 106 | auskunftspflichtig. | ||
107 | (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche | 107 | (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche | ||
108 | Krankenhausgesellschaft führen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 2a | 108 | Krankenhausgesellschaft führen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 2a | ||
109 | Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ein bundesweites | 109 | Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ein bundesweites | ||
110 | Verzeichnis der Standorte der nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser und ihrer | 110 | Verzeichnis der Standorte der nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser und ihrer | ||
111 | Ambulanzen. Sie können das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit | 111 | Ambulanzen. Sie können das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit | ||
112 | der Aufgabe nach Satz 1 beauftragen. In diesem Fall sind die notwendigen | 112 | der Aufgabe nach Satz 1 beauftragen. In diesem Fall sind die notwendigen | ||
113 | Aufwendungen des Instituts aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer | 113 | Aufwendungen des Instituts aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer | ||
114 | 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren. Die zugelassenen | 114 | 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren. Die zugelassenen | ||
115 | Krankenhäuser sind verpflichtet, der das Verzeichnis führenden Stelle auf | 115 | Krankenhäuser sind verpflichtet, der das Verzeichnis führenden Stelle auf | ||
116 | Anforderung die für den Aufbau und die Durchführung des Verzeichnisses | 116 | Anforderung die für den Aufbau und die Durchführung des Verzeichnisses | ||
117 | erforderlichen Daten sowie Veränderungen dieser Daten auch ohne Anforderung zu | 117 | erforderlichen Daten sowie Veränderungen dieser Daten auch ohne Anforderung zu | ||
118 | übermitteln. Das Verzeichnis ist in nach Satz 10 Nummer 3 zu vereinbarenden | 118 | übermitteln. Das Verzeichnis ist in nach Satz 10 Nummer 3 zu vereinbarenden | ||
119 | Abständen zeitnah zu aktualisieren und im Internet zu veröffentlichen. Die | 119 | Abständen zeitnah zu aktualisieren und im Internet zu veröffentlichen. Die | ||
120 | Krankenhäuser verwenden die im Verzeichnis enthaltenen Kennzeichen zu | 120 | Krankenhäuser verwenden die im Verzeichnis enthaltenen Kennzeichen zu | ||
121 | Abrechnungszwecken, für Datenübermittlungen an die Datenstelle nach § 21 | 121 | Abrechnungszwecken, für Datenübermittlungen an die Datenstelle nach § 21 | ||
122 | Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes sowie zur Erfüllung der Anforderungen | 122 | Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes sowie zur Erfüllung der Anforderungen | ||
123 | der Richtlinien und Beschlüsse zur Qualitätssicherung des Gemeinsamen | 123 | der Richtlinien und Beschlüsse zur Qualitätssicherung des Gemeinsamen | ||
124 | Bundesausschusses. Die Kostenträger nutzen das Verzeichnis zur Erfüllung ihrer | 124 | Bundesausschusses. Die Kostenträger nutzen das Verzeichnis zur Erfüllung ihrer | ||
125 | Aufgaben insbesondere im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen sowie | 125 | Aufgaben insbesondere im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen sowie | ||
126 | mit Anforderungen der Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen | 126 | mit Anforderungen der Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen | ||
127 | Bundesausschusses zur Qualitätssicherung. Der Gemeinsame Bundesausschuss nutzt | 127 | Bundesausschusses zur Qualitätssicherung. Der Gemeinsame Bundesausschuss nutzt | ||
128 | das Verzeichnis, sofern dies zur Erfüllung der ihm nach diesem Gesetzbuch | 128 | das Verzeichnis, sofern dies zur Erfüllung der ihm nach diesem Gesetzbuch | ||
129 | übertragenen Aufgaben insbesondere im Rahmen der Qualitätssicherung | 129 | übertragenen Aufgaben insbesondere im Rahmen der Qualitätssicherung | ||
130 | erforderlich ist. Das Bundeskartellamt erhält die Daten des Verzeichnisses von | 130 | erforderlich ist. Das Bundeskartellamt erhält die Daten des Verzeichnisses von | ||
131 | der das Verzeichnis führenden Stelle im Wege elektronischer Datenübertragung | 131 | der das Verzeichnis führenden Stelle im Wege elektronischer Datenübertragung | ||
132 | oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zur Erfüllung seiner Aufgaben nach | 132 | oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zur Erfüllung seiner Aufgaben nach | ||
133 | dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Deutsche | 133 | dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Deutsche | ||
134 | Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen | 134 | Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||
135 | vereinbaren bis zum 30. Juni 2017 das Nähere zu dem Verzeichnis nach Satz 1, | 135 | vereinbaren bis zum 30. Juni 2017 das Nähere zu dem Verzeichnis nach Satz 1, | ||
136 | insbesondere | 136 | insbesondere | ||
137 | 1. | 137 | 1. | ||
138 | die Art und den Aufbau des Verzeichnisses, | 138 | die Art und den Aufbau des Verzeichnisses, | ||
139 | 2. | 139 | 2. | ||
140 | die Art und den Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen Kennzeichen sowie die | 140 | die Art und den Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen Kennzeichen sowie die | ||
141 | Voraussetzungen und das Verfahren für die Vergabe der Kennzeichen, | 141 | Voraussetzungen und das Verfahren für die Vergabe der Kennzeichen, | ||
142 | 3. | 142 | 3. | ||
143 | die geeigneten Abstände einer zeitnahen Aktualisierung und das Verfahren der | 143 | die geeigneten Abstände einer zeitnahen Aktualisierung und das Verfahren der | ||
144 | kontinuierlichen Fortschreibung, | 144 | kontinuierlichen Fortschreibung, | ||
145 | 4. | 145 | 4. | ||
146 | die sächlichen und personellen Voraussetzungen für die Verwendung der | 146 | die sächlichen und personellen Voraussetzungen für die Verwendung der | ||
147 | Kennzeichen sowie die sonstigen Anforderungen an die Verwendung der Kennzeichen | 147 | Kennzeichen sowie die sonstigen Anforderungen an die Verwendung der Kennzeichen | ||
148 | und | 148 | und | ||
149 | 5. | 149 | 5. | ||
150 | die Finanzierung der Aufwände, die durch die Führung und die | 150 | die Finanzierung der Aufwände, die durch die Führung und die | ||
151 | Aktualisierungen des Verzeichnisses entstehen. | 151 | Aktualisierungen des Verzeichnisses entstehen. | ||
152 | § 2a Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gilt entsprechend für die | 152 | § 2a Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gilt entsprechend für die | ||
153 | Auftragserteilung nach Satz 2 und die Vereinbarung nach Satz 10. | 153 | Auftragserteilung nach Satz 2 und die Vereinbarung nach Satz 10. | ||
154 | (7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche | 154 | (7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche | ||
155 | Krankenhausgesellschaft führen ein bundesweites Verzeichnis aller in den nach | 155 | Krankenhausgesellschaft führen ein bundesweites Verzeichnis aller in den nach | ||
156 | § 108 zugelassenen Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte. Sie | 156 | § 108 zugelassenen Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte. Sie | ||
157 | können einen Dritten mit der Aufgabe nach Satz 1 beauftragen; für eine das | 157 | können einen Dritten mit der Aufgabe nach Satz 1 beauftragen; für eine das | ||
158 | Verzeichnis führende Stelle, die nicht zu den in § 35 des Ersten Buches | 158 | Verzeichnis führende Stelle, die nicht zu den in § 35 des Ersten Buches | ||
159 | genannten Stellen gehört, gilt § 35 des Ersten Buches entsprechend. Das | 159 | genannten Stellen gehört, gilt § 35 des Ersten Buches entsprechend. Das | ||
160 | Verzeichnis enthält für alle Ärzte nach Satz 1 folgende Angaben: | 160 | Verzeichnis enthält für alle Ärzte nach Satz 1 folgende Angaben: | ||
161 | 1. | 161 | 1. | ||
162 | Arztnummer (unverschlüsselt), | 162 | Arztnummer (unverschlüsselt), | ||
163 | 2. | 163 | 2. | ||
164 | Angaben des Arztes nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 bis 8, | 164 | Angaben des Arztes nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 bis 8, | ||
165 | 3. | 165 | 3. | ||
166 | Datum des Staatsexamens, | 166 | Datum des Staatsexamens, | ||
167 | 4. | 167 | 4. | ||
168 | Datum der Approbation, | 168 | Datum der Approbation, | ||
169 | 5. | 169 | 5. | ||
170 | Datum der Promotion, | 170 | Datum der Promotion, | ||
171 | 6. | 171 | 6. | ||
172 | Datum der Facharztanerkennung und Fachgebiet, | 172 | Datum der Facharztanerkennung und Fachgebiet, | ||
173 | 7. | 173 | 7. | ||
174 | Kennzeichen im Verzeichnis nach Absatz 6 des Krankenhauses, in dem der Arzt | 174 | Kennzeichen im Verzeichnis nach Absatz 6 des Krankenhauses, in dem der Arzt | ||
175 | beschäftigt ist, | 175 | beschäftigt ist, | ||
176 | 8. | 176 | 8. | ||
177 | Datum des Beginns der Tätigkeit des Arztes im Krankenhaus und | 177 | Datum des Beginns der Tätigkeit des Arztes im Krankenhaus und | ||
178 | 9. | 178 | 9. | ||
179 | Datum des Endes der Tätigkeit des Arztes im Krankenhaus. | 179 | Datum des Endes der Tätigkeit des Arztes im Krankenhaus. | ||
180 | Die Arztnummer nach Satz 3 Nummer 1 folgt in ihrer Struktur der Arztnummer | 180 | Die Arztnummer nach Satz 3 Nummer 1 folgt in ihrer Struktur der Arztnummer | ||
181 | nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1. Die zugelassenen Krankenhäuser sind | 181 | nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1. Die zugelassenen Krankenhäuser sind | ||
182 | verpflichtet, der das Verzeichnis führenden Stelle auf Anforderung die für den | 182 | verpflichtet, der das Verzeichnis führenden Stelle auf Anforderung die für den | ||
183 | Aufbau und die Durchführung des Verzeichnisses erforderlichen Daten sowie | 183 | Aufbau und die Durchführung des Verzeichnisses erforderlichen Daten sowie | ||
184 | Veränderungen dieser Daten auch ohne Anforderung zu übermitteln. Die Kosten | 184 | Veränderungen dieser Daten auch ohne Anforderung zu übermitteln. Die Kosten | ||
185 | zur Führung des Verzeichnisses tragen der Spitzenverband Bund der | 185 | zur Führung des Verzeichnisses tragen der Spitzenverband Bund der | ||
186 | Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft je zur Hälfte. Wird das | 186 | Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft je zur Hälfte. Wird das | ||
187 | Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der Führung des | 187 | Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der Führung des | ||
188 | Verzeichnisses beauftragt, sind die notwendigen Aufwendungen des Instituts aus | 188 | Verzeichnisses beauftragt, sind die notwendigen Aufwendungen des Instituts aus | ||
189 | dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des | 189 | dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des | ||
190 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren. Der Spitzenverband Bund der | 190 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren. Der Spitzenverband Bund der | ||
191 | Krankenkassen stellt seinen Mitgliedern das Verzeichnis zur Erfüllung ihrer | 191 | Krankenkassen stellt seinen Mitgliedern das Verzeichnis zur Erfüllung ihrer | ||
192 | gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung; für andere Zwecke darf der Spitzenverband | 192 | gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung; für andere Zwecke darf der Spitzenverband | ||
193 | Bund der Krankenkassen die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht | 193 | Bund der Krankenkassen die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht | ||
194 | verarbeiten. Die Krankenhäuser und die Krankenkassen verarbeiten die im | 194 | verarbeiten. Die Krankenhäuser und die Krankenkassen verarbeiten die im | ||
195 | Verzeichnis enthaltenen Angaben spätestens zum 1. Januar 2019 in den | 195 | Verzeichnis enthaltenen Angaben spätestens zum 1. Januar 2019 in den | ||
196 | gesetzlich bestimmten Fällen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und | 196 | gesetzlich bestimmten Fällen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und | ||
197 | die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren im Einvernehmen mit der | 197 | die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren im Einvernehmen mit der | ||
198 | Kassenärztlichen Bundesvereinigung bis zum 31. Dezember 2017 das Nähere zu dem | 198 | Kassenärztlichen Bundesvereinigung bis zum 31. Dezember 2017 das Nähere zu dem | ||
199 | Verzeichnis nach Satz 1, insbesondere | 199 | Verzeichnis nach Satz 1, insbesondere | ||
200 | 1. | 200 | 1. | ||
201 | die Art und den Aufbau des Verzeichnisses, | 201 | die Art und den Aufbau des Verzeichnisses, | ||
202 | 2. | 202 | 2. | ||
203 | die Art, den Abgleich und den Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen Angaben | 203 | die Art, den Abgleich und den Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen Angaben | ||
204 | sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Vergabe der Angaben nach | 204 | sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Vergabe der Angaben nach | ||
205 | Satz 3 Nummer 1 sowie der Verarbeitung der Angaben nach Satz 3 Nummer 2 bis 9, | 205 | Satz 3 Nummer 1 sowie der Verarbeitung der Angaben nach Satz 3 Nummer 2 bis 9, | ||
206 | 3. | 206 | 3. | ||
207 | die geeigneten Abstände einer zeitnahen Aktualisierung und das Verfahren der | 207 | die geeigneten Abstände einer zeitnahen Aktualisierung und das Verfahren der | ||
208 | kontinuierlichen Fortschreibung sowie das Verfahren zur Löschung von Einträgen | 208 | kontinuierlichen Fortschreibung sowie das Verfahren zur Löschung von Einträgen | ||
209 | und | 209 | und | ||
210 | 4. | 210 | 4. | ||
211 | die sächlichen und personellen Voraussetzungen für die Verarbeitung der | 211 | die sächlichen und personellen Voraussetzungen für die Verarbeitung der | ||
212 | Angaben sowie die sonstigen Anforderungen an die Verarbeitung der Angaben. | 212 | Angaben sowie die sonstigen Anforderungen an die Verarbeitung der Angaben. | ||
213 | Die Vereinbarung nach Satz 10 ist für den Spitzenverband Bund der | 213 | Die Vereinbarung nach Satz 10 ist für den Spitzenverband Bund der | ||
214 | Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche | 214 | Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche | ||
215 | Bundesvereinigung sowie deren jeweiligen Mitglieder und für die | 215 | Bundesvereinigung sowie deren jeweiligen Mitglieder und für die | ||
216 | Leistungserbringer verbindlich. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 10 ganz oder | 216 | Leistungserbringer verbindlich. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 10 ganz oder | ||
217 | teilweise nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das | 217 | teilweise nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das | ||
218 | sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. | 218 | sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. | ||
t | t | 219 | (8) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte errichtet bis zum | ||
220 | 31. Dezember 2021 im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, | ||||
221 | dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und den für die Wahrnehmung der | ||||
222 | Interessen der Träger von ambulanten Pflegediensten und Betreuungsdiensten | ||||
223 | nach § 71 Absatz 1a des Elften Buches maßgeblichen Vereinigungen auf | ||||
224 | Bundesebene ein bundesweites Verzeichnis | ||||
225 | 1. | ||||
226 | der ambulanten Leistungserbringer, mit denen die Krankenkassen Verträge nach | ||||
227 | § 132a Absatz 4 Satz 1 abgeschlossen haben, oder bei denen es sich um | ||||
228 | zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften | ||||
229 | Buches handelt, | ||||
230 | 2. | ||||
231 | der Personen, die durch die in Nummer 1 genannten Leistungserbringer | ||||
232 | beschäftigt sind und häusliche Krankenpflege nach § 37, außerklinische | ||||
233 | Intensivpflege nach § 37c oder Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne | ||||
234 | des § 36 Absatz 1 des Elften Buches erbringen, sowie | ||||
235 | 3. | ||||
236 | der Pflegekräfte, mit denen die Pflegekassen Verträge nach § 77 Absatz 1 des | ||||
237 | Elften Buches abgeschlossen haben. | ||||
238 | Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt hierbei für jede | ||||
239 | in das Verzeichnis aufzunehmende Person nach Satz 1 Nummer 2 und Pflegekraft | ||||
240 | nach Satz 1 Nummer 3 eine Beschäftigtennummer fest. Die Beschäftigtennummer | ||||
241 | folgt in ihrer Struktur der Arztnummer nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1. Das | ||||
242 | Verzeichnis nach Satz 1 enthält für die Personen nach Satz 1 Nummer 2 und für | ||||
243 | die Pflegekräfte nach Satz 1 Nummer 3 folgende Angaben: | ||||
244 | 1. | ||||
245 | die Beschäftigtennummer (unverschlüsselt), | ||||
246 | 2. | ||||
247 | den Vornamen und den Namen, | ||||
248 | 3. | ||||
249 | das Geburtsdatum, | ||||
250 | 4. | ||||
251 | die Bezeichnung der abgeschlossenen Berufsausbildungen und das Datum des | ||||
252 | jeweiligen Abschlusses sowie | ||||
253 | 5. | ||||
254 | die Bezeichnung abgeschlossener Zusatzqualifikationen und das Datum des | ||||
255 | jeweiligen Abschlusses. | ||||
256 | Für die Personen nach Satz 1 Nummer 2 enthält das Verzeichnis zusätzlich zu | ||||
257 | den Angaben nach Satz 4 | ||||
258 | 1. | ||||
259 | das Kennzeichen des Arbeitgebers oder des Trägers des Leistungserbringers | ||||
260 | nach Satz 1 Nummer 1, | ||||
261 | 2. | ||||
262 | das Kennzeichen des Leistungserbringers nach Satz 1 Nummer 1, in dem die | ||||
263 | Person beschäftigt ist, oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, ersatzweise | ||||
264 | die Anschrift des Leistungserbringers, bei dem die Person beschäftigt ist, und | ||||
265 | 3. | ||||
266 | den Beginn und das Ende der Tätigkeit beim Leistungserbringer nach Nummer 2. | ||||
267 | Für die Pflegekräfte nach Satz 1 Nummer 3 enthält das Verzeichnis zusätzlich | ||||
268 | zu den Angaben nach Satz 4 | ||||
269 | 1. | ||||
270 | die Anschrift der Pflegekraft und | ||||
271 | 2. | ||||
272 | den Beginn und das Ende des mit der Pflegekasse geschlossenen Vertrages. | ||||
273 | Die Leistungserbringer, mit denen die Krankenkassen Verträge nach § 132a | ||||
274 | Absatz 4 Satz 1 oder die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen | ||||
275 | Verträge nach § 132l Absatz 5 abgeschlossen haben oder bei denen es sich um | ||||
276 | zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften | ||||
277 | Buches handelt, und die Pflegekräfte nach Satz 1 Nummer 3 sind verpflichtet, | ||||
278 | dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ab dem 1. August 2022 | ||||
279 | die Angaben nach Satz 4 Nummer 2 bis 5 und den Sätzen 5 und 6 zu übermitteln | ||||
280 | sowie unverzüglich jede Veränderung dieser Angaben mitzuteilen. Die Kosten für | ||||
281 | die Führung des Verzeichnisses trägt der Spitzenverband Bund der | ||||
282 | Krankenkassen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stellt | ||||
283 | den Kranken- und Pflegekassen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben | ||||
284 | nach diesem und nach dem Elften Buch erforderlichen Angaben aus dem | ||||
285 | Verzeichnis zur Verfügung; für andere Zwecke dürfen die Angaben nicht | ||||
286 | verwendet werden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte | ||||
287 | stellt den in Satz 7 genannten Leistungserbringern und den Pflegekräften nach | ||||
288 | Satz 1 Nummer 3 die Beschäftigtennummer zur Verfügung. Die Beschäftigtennummer | ||||
289 | ist spätestens ab dem 1. Januar 2023 für die Abrechnung der von der Person | ||||
290 | nach Satz 1 Nummer 2 oder der Pflegekraft nach Satz 1 Nummer 3 erbrachten | ||||
291 | Leistungen zu verwenden. |
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