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Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur | (weggefallen) | ||||
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t | 1 | Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur | t | 1 | (weggefallen) |
Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur | (weggefallen) | ||||
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t | 1 | (1) Die Gesellschaft für Telematik betreibt den elektronischen | t | ||
2 | Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur. Sie kann Dritte mit dem Betrieb | ||||
3 | beauftragen. Der elektronische Verzeichnisdienst kann die Daten enthalten, die | ||||
4 | für die Suche, Identifikation und Adressierung erforderlich sind von | ||||
5 | 1. | ||||
6 | Leistungserbringern, | ||||
7 | 2. | ||||
8 | organisatorischen Einheiten von Leistungserbringern und | ||||
9 | 3. | ||||
10 | anderen juristischen Personen oder deren Mitarbeitern, die die | ||||
11 | Telematikinfrastruktur nutzen. | ||||
12 | Die Daten nach Satz 3 umfassen den Namen, die Adressdaten, die technischen | ||||
13 | Adressierungsdaten, die eindeutige Identifikationsnummer, das Fachgebiet und | ||||
14 | den öffentlichen Teil der technischen Identität des Nutzers. | ||||
15 | (2) Die Daten von Versicherten sind nicht Teil des Verzeichnisdienstes. | ||||
16 | (3) Der Verzeichnisdienst darf ausschließlich zum Zwecke der Suche, | ||||
17 | Identifikation und Adressierung der in Absatz 1 Satz 3 genannten Nutzer im | ||||
18 | Rahmen der Nutzung von Anwendungen und Diensten der Telematikinfrastruktur | ||||
19 | verwendet werden. Für jeden Nutzer kann im Verzeichnisdienst vermerkt | ||||
20 | werden, welche Anwendungen und Dienste adressiert werden können. | ||||
21 | (4) Die Gesellschaft für Telematik hat durch geeignete organisatorische | ||||
22 | Maßnahmen und nach dem aktuellen Stand der Technik sicherzustellen, dass die | ||||
23 | Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Daten | ||||
24 | gewährleistet ist. | ||||
25 | (5) Für jeden Nutzer wird im Verzeichnisdienst nach Absatz 1 eine | ||||
26 | Identifikationsnummer vergeben, bei deren Vergabe und nach deren Struktur | ||||
27 | sicherzustellen ist, dass der Bezug zu dem jeweiligen Nutzer eindeutig | ||||
28 | hergestellt werden kann. | ||||
29 | (6) Die Landesärztekammern, die Landeszahnärztekammern, die | ||||
30 | Kassenärztlichen Vereinigungen, die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die | ||||
31 | Landesapothekerkammern, die Psychotherapeutenkammern und die Deutsche | ||||
32 | Krankenhausgesellschaft übermitteln fortlaufend in einem automatisierten | ||||
33 | Verfahren die bei ihnen vorliegenden, im elektronischen Verzeichnisdienst nach | ||||
34 | Absatz 1 zu speichernden aktuellen Daten der Nutzer nach Absatz 1 Satz 3 an | ||||
35 | den Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur. Nutzer nach Absatz 1 | ||||
36 | Satz 3, die Anwendungen und Dienste der Telematikinfrastruktur nutzen und | ||||
37 | deren Daten nach Absatz 1 Satz 3 nicht bei den in Satz 1 Genannten oder einer | ||||
38 | sie vertretenden Organisation vorliegen, übermitteln fortlaufend die aktuellen | ||||
39 | Daten nach Absatz 1 Satz 2 an die Gesellschaft für Telematik, die sie in einem | ||||
40 | automatisierten Verfahren im Verzeichnisdienst speichert. Die | ||||
41 | Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt ab dem 1. Dezember 2020. |
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