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Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung | (weggefallen) | ||||
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t | 1 | Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung | t | 1 | (weggefallen) |
Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung | (weggefallen) | ||||
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t | 1 | (1) Der Zuschlag nach § 291a Absatz 7b Satz 1 erhöht sich im Jahr 2017 um | t | ||
2 | eine Pauschale von 55 Cent pro Übermittlung eines elektronischen Briefs | ||||
3 | zwischen den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und | ||||
4 | Einrichtungen, wenn die Übermittlung durch sichere elektronische Verfahren | ||||
5 | erfolgt und dadurch der Versand durch Post-, Boten- oder Kurierdienste | ||||
6 | entfällt. Der Wegfall des Versands durch Post-, Boten- oder Kurierdienste | ||||
7 | ist bei der Anpassung des Behandlungsbedarfes nach § 87a Absatz 4 zu | ||||
8 | berücksichtigen. § 73 Absatz 1b Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Ein | ||||
9 | sicheres elektronisches Verfahren setzt voraus, dass der elektronische Brief | ||||
10 | durch geeignete technische Maßnahmen entsprechend dem aktuellen Stand der | ||||
11 | Technik gegen unberechtigte Zugriffe geschützt wird. | ||||
12 | (2) Das Nähere, insbesondere über Inhalt und Struktur des elektronischen | ||||
13 | Briefs, zur Abrechnung, zu Regelungen, die eine nicht bedarfsgerechte | ||||
14 | Mengenausweitung vermeiden, und Einzelheiten zu den Sicherheitsmaßnahmen, | ||||
15 | regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Benehmen mit dem | ||||
16 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Gesellschaft für Telematik in | ||||
17 | einer Richtlinie. In der Richtlinie ist festzulegen, dass für die | ||||
18 | Übermittlung des elektronischen Briefs zugelassene Dienste nach § 291b Absatz | ||||
19 | 1e genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen. Die Richtlinie ist | ||||
20 | dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen. Bei der | ||||
21 | Prüfung der Richtlinie ist der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz | ||||
22 | und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||||
23 | Informationstechnik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das | ||||
24 | Bundesministerium für Gesundheit kann die Richtlinie innerhalb von einem Monat | ||||
25 | beanstanden. | ||||
26 | (3) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bestätigt auf Antrag eines | ||||
27 | Anbieters eines informationstechnischen Systems für an der vertragsärztlichen | ||||
28 | Versorgung teilnehmende Ärzte und Einrichtungen, dass sein System die in der | ||||
29 | Richtlinie enthaltenen Vorgaben erfüllt. Die Kassenärztliche | ||||
30 | Bundesvereinigung veröffentlicht eine Liste mit den bestätigten | ||||
31 | informationstechnischen Systemen. | ||||
32 | (4) Die Abrechnung des Zuschlags nach Absatz 1 ist zulässig, wenn für das | ||||
33 | verwendete informationstechnische System eine Bestätigung nach Absatz 3 | ||||
34 | gegenüber der zuständigen Abrechnungsstelle nachgewiesen wird. Die | ||||
35 | Abrechnung eines Zuschlags nach Absatz 1 ist über die Voraussetzungen des | ||||
36 | Satzes 1 hinaus nur zulässig, wenn der elektronische Brief mit einer | ||||
37 | qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, die mit einem | ||||
38 | elektronischen Heilberufsausweis nach § 291a Absatz 5 Satz 5 erzeugt wurde. | ||||
39 | (5) Für den Zeitraum ab 2018 wird die Höhe des Zuschlags durch die | ||||
40 | Vertragspartner nach § 291a Absatz 7b Satz 2 vereinbart. Der Zuschlag darf nur | ||||
41 | vereinbart werden, wenn für die Übermittlung des elektronischen Briefs | ||||
42 | zugelassene Dienste nach § 291b Absatz 1e genutzt werden. Durch den | ||||
43 | Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 ist für die Versendung eines Telefax | ||||
44 | durch Beschluss festzulegen, dass die für die Versendung eines Telefax | ||||
45 | vereinbarte Kostenpauschale folgende Beträge nicht überschreiten darf: | ||||
46 | 1. | ||||
47 | mit Wirkung zum 31. März 2020 die Hälfte der Vergütung, die für die | ||||
48 | Versendung eines elektronischen Briefes nach Satz 1 vereinbart ist, und | ||||
49 | 2. | ||||
50 | mit Wirkung zum 31. März 2021 ein Viertel der Vergütung, die für die | ||||
51 | Versendung eines elektronischen Briefes nach Satz 1 vereinbart ist. | ||||
52 | Abweichend von Satz 2 darf der Zuschlag für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2020 | ||||
53 | auch vereinbart werden, wenn für die Übermittlung des elektronischen Briefes | ||||
54 | ein Dienst genutzt wird, der von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | ||||
55 | angeboten wird. | ||||
56 | (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Vertragszahnärzte. |
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