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Integration offener Schnittstellen in informationstechnische Systeme, Verordnungsermächtigung | (weggefallen) | ||||
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t | 1 | Integration offener Schnittstellen in informationstechnische Systeme, | t | 1 | (weggefallen) |
2 | Verordnungsermächtigung |
Integration offener Schnittstellen in informationstechnische Systeme, Verordnungsermächtigung | (weggefallen) | ||||
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t | 1 | (1) In informationstechnische Systeme, die zur Verarbeitung von | t | ||
2 | personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden in | ||||
3 | 1. | ||||
4 | der vertragsärztlichen Versorgung, | ||||
5 | 2. | ||||
6 | der vertragszahnärztlichen Versorgung und | ||||
7 | 3. | ||||
8 | Krankenhäusern, | ||||
9 | sind offene und standardisierte Schnittstellen zur systemneutralen | ||||
10 | Archivierung von Patientendaten sowie zur Übertragung von Patientendaten bei | ||||
11 | einem Systemwechsel zu integrieren. Die Integration der Schnittstellen muss | ||||
12 | spätestens zwei Jahre, nachdem die jeweiligen Festlegungen nach den Absätzen 2 | ||||
13 | und 4 in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 291e aufgenommen worden | ||||
14 | sind, erfolgt sein. Bei einer Fortschreibung der Schnittstellen kann in den | ||||
15 | Festlegungen nach den Absätzen 2 und 4 in Verbindung mit der nach Absatz 1b zu | ||||
16 | erlassenden Rechtsverordnung eine Frist vorgegeben werden, die von der in Satz | ||||
17 | 2 genannten Frist abweicht. | ||||
18 | (1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Integration von offenen und | ||||
19 | standardisierten Schnittstellen für | ||||
20 | 1. | ||||
21 | elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9 Satz 1 für die Verordnung | ||||
22 | von Arzneimitteln zugelassen sind, | ||||
23 | 2. | ||||
24 | elektronische Programme, die auf Grund der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz | ||||
25 | 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Meldungen und | ||||
26 | Benachrichtigungen zugelassen sind und | ||||
27 | 3. | ||||
28 | die Anbindung vergleichbarer versorgungsorientierter informationstechnischer | ||||
29 | Systeme, insbesondere ambulante und klinische Anwendungs- und Datenbanksysteme | ||||
30 | nach diesem Buch. | ||||
31 | Bei den Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach | ||||
32 | den Absätzen 2 bis 4 für elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9 Satz | ||||
33 | 1 zugelassen sind, sind die Vorgaben nach § 73 Absatz 9 und der | ||||
34 | Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9 Satz 2 zu berücksichtigen. Bei den | ||||
35 | Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach den | ||||
36 | Absätzen 2 und 4 für elektronische Programme, die auf Grund der | ||||
37 | Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes | ||||
38 | zugelassen sind, sind die Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 | ||||
39 | Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu berücksichtigen; zudem ist ein | ||||
40 | Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut herzustellen. Die Rechtsverordnung | ||||
41 | nach § 73 Absatz 9 Satz 2 und die Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 | ||||
42 | des Infektionsschutzgesetzes können für die Integration von Schnittstellen für | ||||
43 | die elektronischen Programme eine Frist festlegen, die von der in Absatz 1 | ||||
44 | Satz 2 genannten Frist abweicht. | ||||
45 | (1b) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | ||||
46 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Förderung der | ||||
47 | Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen nähere Vorgaben | ||||
48 | für die Festlegung der offenen und standardisierten Schnittstellen für | ||||
49 | informationstechnische Systeme nach den Absätzen 1 und 1a sowie verbindliche | ||||
50 | Fristen für deren Integration und Fortschreibung festzulegen, insbesondere | ||||
51 | vorzugeben, welche Standards, Profile und Leitfäden, die im | ||||
52 | Interoperabilitätsverzeichnis nach § 291e verzeichnet sind, bei der Festlegung | ||||
53 | der offenen und standardisierten Schnittstellen nach den Absätzen 2 und 4 | ||||
54 | berücksichtigt werden müssen. | ||||
55 | (2) Für die in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung | ||||
56 | eingesetzten informationstechnischen Systeme treffen die Kassenärztlichen | ||||
57 | Bundesvereinigungen im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik sowie den | ||||
58 | für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden | ||||
59 | aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen die | ||||
60 | erforderlichen Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen | ||||
61 | nach den Absätzen 1 und 1a sowie nach Maßgabe der nach Absatz 1b zu | ||||
62 | erlassenden Rechtsverordnung. | ||||
63 | (3) Für die abrechnungsbegründende Dokumentation von vertragsärztlichen | ||||
64 | und vertragszahnärztlichen Leistungen dürfen Vertragsärzte und | ||||
65 | Vertragszahnärzte ab dem 1. Januar 2021 nur solche informationstechnischen | ||||
66 | Systeme einsetzen, die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bestätigt | ||||
67 | wurden. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen legen im Einvernehmen mit | ||||
68 | der Gesellschaft für Telematik die Vorgaben für das Bestätigungsverfahren so | ||||
69 | fest, dass im Rahmen des Bestätigungsverfahrens sichergestellt wird, dass die | ||||
70 | vorzunehmende Integration der offenen und standardisierten Schnittstellen in | ||||
71 | das jeweilige informationstechnische System innerhalb der Frist nach Absatz 1 | ||||
72 | und nach Maßgabe der Absätze 1 und 1a sowie der nach Absatz 1b zu erlassenden | ||||
73 | Rechtsverordnung erfolgt ist. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | ||||
74 | veröffentlichen die Vorgaben zu dem Bestätigungsverfahren sowie eine Liste mit | ||||
75 | den nach Satz 1 bestätigten informationstechnischen Systemen. | ||||
76 | (4) Für die in den Krankenhäusern eingesetzten informationstechnischen | ||||
77 | Systeme trifft die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Benehmen mit der | ||||
78 | Gesellschaft für Telematik sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der | ||||
79 | Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der | ||||
80 | Informationstechnologie im Gesundheitswesen die erforderlichen Festlegungen zu | ||||
81 | den offenen und standardisierten Schnittstellen nach den Absätzen 1 und 1a | ||||
82 | sowie nach Maßgabe der nach Absatz 1b zu erlassenden Rechtsverordnung. Im | ||||
83 | Rahmen der Festlegungen definiert die Deutsche Krankenhausgesellschaft auch, | ||||
84 | welche Subsysteme eines informationstechnischen Systems im Krankenhaus die | ||||
85 | Schnittstellen integrieren müssen. | ||||
86 | (5) Krankenhäuser dürfen ab dem 1. Januar 2021 nur solche | ||||
87 | informationstechnischen Systeme nach Absatz 4 einsetzen, die von der | ||||
88 | Gesellschaft für Telematik bestätigt wurden. Die Gesellschaft für | ||||
89 | Telematik legt die Vorgaben für das Bestätigungsverfahren so fest, dass im | ||||
90 | Rahmen des Bestätigungsverfahrens sichergestellt wird, dass die vorzunehmende | ||||
91 | Integration der offenen und standardisierten Schnittstellen in das jeweilige | ||||
92 | informationstechnische System innerhalb der Frist nach Absatz 1 und nach | ||||
93 | Maßgabe der Absätze 1 und 1a sowie der nach Absatz 1b zu erlassenden | ||||
94 | Rechtsverordnung erfolgt ist. Die Gesellschaft für Telematik | ||||
95 | veröffentlicht eine Liste mit den nach Satz 1 bestätigten | ||||
96 | informationstechnischen Systemen. | ||||
97 | (6) Die nach den Absätzen 2 und 4 für die Festlegung zuständigen | ||||
98 | Organisationen stimmen sich mit dem Ziel ab, bei inhaltlichen Gemeinsamkeiten | ||||
99 | der Schnittstellen sektorübergreifende einheitliche Vorgaben zu treffen. | ||||
100 | (7) Die nach den Absätzen 2 und 4 getroffenen Festlegungen sind in das | ||||
101 | Interoperabilitätsverzeichnis nach § 291e aufzunehmen. |
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