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Krankenversichertennummer | Krankenversichertennummer | ||||
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t | 1 | Krankenversichertennummer | t | 1 | Krankenversichertennummer |
Krankenversichertennummer | Krankenversichertennummer | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkasse verwendet für jeden Versicherten eine | f | 1 | (1) Die Krankenkasse verwendet für jeden Versicherten eine |
2 | Krankenversichertennummer. Die Krankenversichertennummer besteht aus einem | 2 | Krankenversichertennummer. Die Krankenversichertennummer besteht aus einem | ||
3 | unveränderbaren Teil zur Identifikation des Versicherten und einem | 3 | unveränderbaren Teil zur Identifikation des Versicherten und einem | ||
4 | veränderbaren Teil, der bundeseinheitliche Angaben zur Kassenzugehörigkeit | 4 | veränderbaren Teil, der bundeseinheitliche Angaben zur Kassenzugehörigkeit | ||
5 | enthält und aus dem bei Vergabe der Nummer an Versicherte nach § 10 | 5 | enthält und aus dem bei Vergabe der Nummer an Versicherte nach § 10 | ||
6 | sicherzustellen ist, dass der Bezug zu dem Angehörigen, der Mitglied ist, | 6 | sicherzustellen ist, dass der Bezug zu dem Angehörigen, der Mitglied ist, | ||
7 | hergestellt werden kann. Der Aufbau und das Verfahren der Vergabe der | 7 | hergestellt werden kann. Der Aufbau und das Verfahren der Vergabe der | ||
8 | Krankenversichertennummer haben den Richtlinien nach Absatz 2 zu entsprechen. | 8 | Krankenversichertennummer haben den Richtlinien nach Absatz 2 zu entsprechen. | ||
9 | Die Rentenversicherungsnummer darf nicht als Krankenversichertennummer | 9 | Die Rentenversicherungsnummer darf nicht als Krankenversichertennummer | ||
10 | verwendet werden. Eine Verwendung der Rentenversicherungsnummer zur | 10 | verwendet werden. Eine Verwendung der Rentenversicherungsnummer zur | ||
11 | Bildung der Krankenversichertennummer entsprechend den Richtlinien nach Absatz | 11 | Bildung der Krankenversichertennummer entsprechend den Richtlinien nach Absatz | ||
12 | 2 ist zulässig, wenn nach dem Stand von Wissenschaft und Technik | 12 | 2 ist zulässig, wenn nach dem Stand von Wissenschaft und Technik | ||
13 | sichergestellt ist, dass nach Vergabe der Krankenversichertennummer weder aus | 13 | sichergestellt ist, dass nach Vergabe der Krankenversichertennummer weder aus | ||
14 | der Krankenversichertennummer auf die Rentenversicherungsnummer noch aus der | 14 | der Krankenversichertennummer auf die Rentenversicherungsnummer noch aus der | ||
15 | Rentenversicherungsnummer auf die Krankenversichertennummer zurückgeschlossen | 15 | Rentenversicherungsnummer auf die Krankenversichertennummer zurückgeschlossen | ||
16 | werden kann; dieses Erfordernis gilt auch in Bezug auf die vergebende Stelle. | 16 | werden kann; dieses Erfordernis gilt auch in Bezug auf die vergebende Stelle. | ||
17 | Die Prüfung einer Mehrfachvergabe der Krankenversichertennummer durch die | 17 | Die Prüfung einer Mehrfachvergabe der Krankenversichertennummer durch die | ||
18 | Vertrauensstelle bleibt davon unberührt. Wird die | 18 | Vertrauensstelle bleibt davon unberührt. Wird die | ||
19 | Rentenversicherungsnummer zur Bildung der Krankenversichertennummer verwendet, | 19 | Rentenversicherungsnummer zur Bildung der Krankenversichertennummer verwendet, | ||
20 | ist für Personen, denen eine Krankenversichertennummer zugewiesen werden muss | 20 | ist für Personen, denen eine Krankenversichertennummer zugewiesen werden muss | ||
21 | und die noch keine Rentenversicherungsnummer erhalten haben, eine | 21 | und die noch keine Rentenversicherungsnummer erhalten haben, eine | ||
22 | Rentenversicherungsnummer zu vergeben. | 22 | Rentenversicherungsnummer zu vergeben. | ||
23 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den Aufbau und das | 23 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den Aufbau und das | ||
24 | Verfahren der Vergabe der Krankenversichertennummer durch Richtlinien zu | 24 | Verfahren der Vergabe der Krankenversichertennummer durch Richtlinien zu | ||
25 | regeln. Die Krankenversichertennummer ist von einer von den Krankenkassen | 25 | regeln. Die Krankenversichertennummer ist von einer von den Krankenkassen | ||
26 | und ihren Verbänden räumlich, organisatorisch und personell getrennten | 26 | und ihren Verbänden räumlich, organisatorisch und personell getrennten | ||
27 | Vertrauensstelle zu vergeben. Die Vertrauensstelle gilt als öffentliche | 27 | Vertrauensstelle zu vergeben. Die Vertrauensstelle gilt als öffentliche | ||
28 | Stelle und unterliegt dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches. Sie | 28 | Stelle und unterliegt dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches. Sie | ||
29 | untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. § 274 | 29 | untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. § 274 | ||
30 | Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Richtlinien sind dem | 30 | Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Richtlinien sind dem | ||
31 | Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen. Es kann sie innerhalb von | 31 | Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen. Es kann sie innerhalb von | ||
32 | zwei Monaten beanstanden. Kommen die Richtlinien nicht innerhalb der | 32 | zwei Monaten beanstanden. Kommen die Richtlinien nicht innerhalb der | ||
33 | gesetzten Frist zu Stande oder werden die Beanstandungen nicht innerhalb der | 33 | gesetzten Frist zu Stande oder werden die Beanstandungen nicht innerhalb der | ||
34 | vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist behoben, kann das | 34 | vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist behoben, kann das | ||
35 | Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinien erlassen. | 35 | Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinien erlassen. | ||
t | t | 36 | (3) Die Vertrauensstelle nach Absatz 2 Satz 2 führt ein Verzeichnis der | ||
37 | Krankenversichertennummern. Das Verzeichnis enthält für jeden Versicherten | ||||
38 | den unveränderbaren und den veränderbaren Teil der Krankenversichertennummer | ||||
39 | sowie die erforderlichen Angaben, um zu gewährleisten, dass der unveränderbare | ||||
40 | Teil der Krankenversichertennummer nicht mehrfach vergeben wird. Der | ||||
41 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt das Nähere zu dem Verzeichnis im | ||||
42 | Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | ||||
43 | Informationsfreiheit in den Richtlinien nach Absatz 2 Satz 1 fest, | ||||
44 | insbesondere ein Verfahren des Datenabgleichs zur Gewährleistung eines | ||||
45 | tagesaktuellen Standes des Verzeichnisses. Das Verzeichnis darf | ||||
46 | ausschließlich zum Ausschluss und zur Korrektur von Mehrfachvergaben derselben | ||||
47 | Krankenversichertennummer verwendet werden. |
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