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Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung | Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung | ||||
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t | 1 | Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen | t | 1 | Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen |
2 | Kostenerstattung | 2 | Kostenerstattung |
Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung | Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkasse kann für Arbeits- und Erwerbslose, die nicht | f | 1 | (1) Die Krankenkasse kann für Arbeits- und Erwerbslose, die nicht |
2 | gesetzlich gegen Krankheit versichert sind, für andere Hilfeempfänger sowie | 2 | gesetzlich gegen Krankheit versichert sind, für andere Hilfeempfänger sowie | ||
3 | für die vom Bundesministerium für Gesundheit bezeichneten Personenkreise die | 3 | für die vom Bundesministerium für Gesundheit bezeichneten Personenkreise die | ||
4 | Krankenbehandlung übernehmen, sofern der Krankenkasse Ersatz der vollen | 4 | Krankenbehandlung übernehmen, sofern der Krankenkasse Ersatz der vollen | ||
5 | Aufwendungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer | 5 | Aufwendungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer | ||
6 | Verwaltungskosten gewährleistet wird. Die Krankenkasse ist zur Übernahme | 6 | Verwaltungskosten gewährleistet wird. Die Krankenkasse ist zur Übernahme | ||
7 | der Krankenbehandlung nach Satz 1 für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach | 7 | der Krankenbehandlung nach Satz 1 für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach | ||
8 | den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes verpflichtet, wenn sie durch | 8 | den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes verpflichtet, wenn sie durch | ||
9 | die Landesregierung oder die von der Landesregierung beauftragte oberste | 9 | die Landesregierung oder die von der Landesregierung beauftragte oberste | ||
10 | Landesbehörde dazu aufgefordert wird und mit ihr eine entsprechende | 10 | Landesbehörde dazu aufgefordert wird und mit ihr eine entsprechende | ||
11 | Vereinbarung mindestens auf Ebene der Landkreise oder kreisfreien Städte | 11 | Vereinbarung mindestens auf Ebene der Landkreise oder kreisfreien Städte | ||
12 | geschlossen wird. Die Vereinbarung über die Übernahme der | 12 | geschlossen wird. Die Vereinbarung über die Übernahme der | ||
13 | Krankenbehandlung nach Satz 1 für den in Satz 2 genannten Personenkreis hat | 13 | Krankenbehandlung nach Satz 1 für den in Satz 2 genannten Personenkreis hat | ||
14 | insbesondere Regelungen zur Erbringung der Leistungen sowie zum Ersatz der | 14 | insbesondere Regelungen zur Erbringung der Leistungen sowie zum Ersatz der | ||
15 | Aufwendungen und Verwaltungskosten nach Satz 1 zu enthalten; die Ausgabe einer | 15 | Aufwendungen und Verwaltungskosten nach Satz 1 zu enthalten; die Ausgabe einer | ||
16 | elektronischen Gesundheitskarte kann vereinbart werden. Wird von der | 16 | elektronischen Gesundheitskarte kann vereinbart werden. Wird von der | ||
17 | Landesregierung oder der von ihr beauftragten obersten Landesbehörde eine | 17 | Landesregierung oder der von ihr beauftragten obersten Landesbehörde eine | ||
18 | Rahmenvereinbarung auf Landesebene zur Übernahme der Krankenbehandlung für den | 18 | Rahmenvereinbarung auf Landesebene zur Übernahme der Krankenbehandlung für den | ||
19 | in Satz 2 genannten Personenkreis gefordert, sind die Landesverbände der | 19 | in Satz 2 genannten Personenkreis gefordert, sind die Landesverbände der | ||
20 | Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam zum Abschluss einer | 20 | Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam zum Abschluss einer | ||
21 | Rahmenvereinbarung verpflichtet. Zudem vereinbart der Spitzenverband Bund | 21 | Rahmenvereinbarung verpflichtet. Zudem vereinbart der Spitzenverband Bund | ||
22 | der Krankenkassen mit den auf Bundesebene bestehenden Spitzenorganisationen | 22 | der Krankenkassen mit den auf Bundesebene bestehenden Spitzenorganisationen | ||
23 | der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden | 23 | der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden | ||
24 | Rahmenempfehlungen zur Übernahme der Krankenbehandlung für den in Satz 2 | 24 | Rahmenempfehlungen zur Übernahme der Krankenbehandlung für den in Satz 2 | ||
25 | genannten Personenkreis. Die Rahmenempfehlungen nach Satz 5, die von den | 25 | genannten Personenkreis. Die Rahmenempfehlungen nach Satz 5, die von den | ||
26 | zuständigen Behörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den | 26 | zuständigen Behörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den | ||
27 | Krankenkassen nach den Sätzen 1 bis 3 sowie von den Vertragspartnern auf | 27 | Krankenkassen nach den Sätzen 1 bis 3 sowie von den Vertragspartnern auf | ||
28 | Landesebene nach Satz 4 übernommen werden sollen, regeln insbesondere die | 28 | Landesebene nach Satz 4 übernommen werden sollen, regeln insbesondere die | ||
29 | Umsetzung der leistungsrechtlichen Regelungen nach den §§ 4 und 6 des | 29 | Umsetzung der leistungsrechtlichen Regelungen nach den §§ 4 und 6 des | ||
30 | Asylbewerberleistungsgesetzes, die Abrechnung und die Abrechnungsprüfung der | 30 | Asylbewerberleistungsgesetzes, die Abrechnung und die Abrechnungsprüfung der | ||
31 | Leistungen sowie den Ersatz der Aufwendungen und der Verwaltungskosten der | 31 | Leistungen sowie den Ersatz der Aufwendungen und der Verwaltungskosten der | ||
32 | Krankenkassen nach Satz 1. Bis zum Inkrafttreten einer Regelung, wonach | 32 | Krankenkassen nach Satz 1. Bis zum Inkrafttreten einer Regelung, wonach | ||
33 | die elektronische Gesundheitskarte bei Vereinbarungen nach Satz 3 zweiter | 33 | die elektronische Gesundheitskarte bei Vereinbarungen nach Satz 3 zweiter | ||
34 | Halbsatz die Angabe zu enthalten hat, dass es sich um einen Empfänger von | 34 | Halbsatz die Angabe zu enthalten hat, dass es sich um einen Empfänger von | ||
35 | Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes | 35 | Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes | ||
36 | handelt, stellen die Vereinbarungspartner die Erkennbarkeit dieses Status in | 36 | handelt, stellen die Vereinbarungspartner die Erkennbarkeit dieses Status in | ||
37 | anderer geeigneter Weise sicher. | 37 | anderer geeigneter Weise sicher. | ||
38 | (2) Die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten | 38 | (2) Die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten | ||
39 | bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches, nach dem Teil 2 des Neunten Buches, | 39 | bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches, nach dem Teil 2 des Neunten Buches, | ||
40 | von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes | 40 | von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes | ||
41 | und von Empfängern von Krankenhilfeleistungen nach dem Achten Buch, die nicht | 41 | und von Empfängern von Krankenhilfeleistungen nach dem Achten Buch, die nicht | ||
42 | versichert sind, wird von der Krankenkasse übernommen. Satz 1 gilt nicht | 42 | versichert sind, wird von der Krankenkasse übernommen. Satz 1 gilt nicht | ||
43 | für Empfänger, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen | 43 | für Empfänger, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen | ||
44 | Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, für Personen, die ausschließlich | 44 | Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, für Personen, die ausschließlich | ||
45 | Leistungen nach § 11 Abs. 5 Satz 3 und § 33 des Zwölften Buches beziehen sowie | 45 | Leistungen nach § 11 Abs. 5 Satz 3 und § 33 des Zwölften Buches beziehen sowie | ||
46 | für die in § 24 des Zwölften Buches genannten Personen. | 46 | für die in § 24 des Zwölften Buches genannten Personen. | ||
47 | (3) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Empfänger haben unverzüglich eine | 47 | (3) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Empfänger haben unverzüglich eine | ||
48 | Krankenkasse im Bereich des für die Hilfe zuständigen Trägers der Sozialhilfe | 48 | Krankenkasse im Bereich des für die Hilfe zuständigen Trägers der Sozialhilfe | ||
49 | oder der öffentlichen Jugendhilfe zu wählen, die ihre Krankenbehandlung | 49 | oder der öffentlichen Jugendhilfe zu wählen, die ihre Krankenbehandlung | ||
50 | übernimmt. Leben mehrere Empfänger in häuslicher Gemeinschaft, wird das | 50 | übernimmt. Leben mehrere Empfänger in häuslicher Gemeinschaft, wird das | ||
51 | Wahlrecht vom Haushaltsvorstand für sich und für die Familienangehörigen | 51 | Wahlrecht vom Haushaltsvorstand für sich und für die Familienangehörigen | ||
52 | ausgeübt, die bei Versicherungspflicht des Haushaltsvorstands nach § 10 | 52 | ausgeübt, die bei Versicherungspflicht des Haushaltsvorstands nach § 10 | ||
53 | versichert wären. Wird das Wahlrecht nach den Sätzen 1 und 2 nicht | 53 | versichert wären. Wird das Wahlrecht nach den Sätzen 1 und 2 nicht | ||
54 | ausgeübt, gelten § 28i des Vierten Buches und § 175 Abs. 3 Satz 2 | 54 | ausgeübt, gelten § 28i des Vierten Buches und § 175 Abs. 3 Satz 2 | ||
55 | entsprechend. | 55 | entsprechend. | ||
56 | (4) Für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Empfänger gelten § 11 Abs. 1 | 56 | (4) Für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Empfänger gelten § 11 Abs. 1 | ||
57 | sowie die §§ 61 und 62 entsprechend. Sie erhalten eine elektronische | 57 | sowie die §§ 61 und 62 entsprechend. Sie erhalten eine elektronische | ||
t | 58 | Gesundheitskarte nach § 291. Als Versichertenstatus nach § 291 Abs. 2 Nr. | t | 58 | Gesundheitskarte nach § 291. Als Versichertenstatus nach § 291a Absatz 2 |
59 | 7 gilt für Empfänger bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die | 59 | Nummer 7 gilt für Empfänger bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die | ||
60 | Statusbezeichnung "Mitglied", für Empfänger nach Vollendung des 65. | 60 | Statusbezeichnung "Mitglied", für Empfänger nach Vollendung des 65. | ||
61 | Lebensjahres die Statusbezeichnung "Rentner". Empfänger, die das 65. | 61 | Lebensjahres die Statusbezeichnung "Rentner". Empfänger, die das 65. | ||
62 | Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in häuslicher Gemeinschaft leben und | 62 | Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in häuslicher Gemeinschaft leben und | ||
63 | nicht Haushaltsvorstand sind, erhalten die Statusbezeichnung | 63 | nicht Haushaltsvorstand sind, erhalten die Statusbezeichnung | ||
64 | "Familienversicherte". | 64 | "Familienversicherte". | ||
65 | (5) Wenn Empfänger nicht mehr bedürftig im Sinne des Zwölften Buches oder | 65 | (5) Wenn Empfänger nicht mehr bedürftig im Sinne des Zwölften Buches oder | ||
66 | des Achten Buches sind, meldet der Träger der Sozialhilfe oder der | 66 | des Achten Buches sind, meldet der Träger der Sozialhilfe oder der | ||
67 | öffentlichen Jugendhilfe diese bei der jeweiligen Krankenkasse ab. Bei der | 67 | öffentlichen Jugendhilfe diese bei der jeweiligen Krankenkasse ab. Bei der | ||
68 | Abmeldung hat der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe die | 68 | Abmeldung hat der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe die | ||
69 | elektronische Gesundheitskarte vom Empfänger einzuziehen und an die | 69 | elektronische Gesundheitskarte vom Empfänger einzuziehen und an die | ||
70 | Krankenkasse zu übermitteln. Aufwendungen, die der Krankenkasse nach | 70 | Krankenkasse zu übermitteln. Aufwendungen, die der Krankenkasse nach | ||
71 | Abmeldung durch eine missbräuchliche Verwendung der Karte entstehen, hat der | 71 | Abmeldung durch eine missbräuchliche Verwendung der Karte entstehen, hat der | ||
72 | Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe zu erstatten. Satz 3 | 72 | Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe zu erstatten. Satz 3 | ||
73 | gilt nicht in den Fällen, in denen die Krankenkasse auf Grund | 73 | gilt nicht in den Fällen, in denen die Krankenkasse auf Grund | ||
74 | gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen verpflichtet ist, | 74 | gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen verpflichtet ist, | ||
75 | ihre Leistungspflicht vor der Inanspruchnahme der Leistung zu prüfen. | 75 | ihre Leistungspflicht vor der Inanspruchnahme der Leistung zu prüfen. | ||
76 | (6) Bei der Bemessung der Vergütungen nach § 85 oder § 87a ist die | 76 | (6) Bei der Bemessung der Vergütungen nach § 85 oder § 87a ist die | ||
77 | vertragsärztliche Versorgung der Empfänger zu berücksichtigen. Werden die | 77 | vertragsärztliche Versorgung der Empfänger zu berücksichtigen. Werden die | ||
78 | Gesamtvergütungen nach § 85 nach Kopfpauschalen berechnet, gelten die | 78 | Gesamtvergütungen nach § 85 nach Kopfpauschalen berechnet, gelten die | ||
79 | Empfänger als Mitglieder. Leben mehrere Empfänger in häuslicher | 79 | Empfänger als Mitglieder. Leben mehrere Empfänger in häuslicher | ||
80 | Gemeinschaft, gilt abweichend von Satz 2 nur der Haushaltsvorstand nach Absatz | 80 | Gemeinschaft, gilt abweichend von Satz 2 nur der Haushaltsvorstand nach Absatz | ||
81 | 3 als Mitglied; die vertragsärztliche Versorgung der Familienangehörigen, die | 81 | 3 als Mitglied; die vertragsärztliche Versorgung der Familienangehörigen, die | ||
82 | nach § 10 versichert wären, wird durch die für den Haushaltsvorstand zu | 82 | nach § 10 versichert wären, wird durch die für den Haushaltsvorstand zu | ||
83 | zahlende Kopfpauschale vergütet. | 83 | zahlende Kopfpauschale vergütet. | ||
84 | (7) Die Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die Übernahme der | 84 | (7) Die Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die Übernahme der | ||
85 | Krankenbehandlung nach den Absätzen 2 bis 6 entstehen, werden ihnen von den | 85 | Krankenbehandlung nach den Absätzen 2 bis 6 entstehen, werden ihnen von den | ||
86 | für die Hilfe zuständigen Trägern der Sozialhilfe oder der öffentlichen | 86 | für die Hilfe zuständigen Trägern der Sozialhilfe oder der öffentlichen | ||
87 | Jugendhilfe vierteljährlich erstattet. Als angemessene Verwaltungskosten | 87 | Jugendhilfe vierteljährlich erstattet. Als angemessene Verwaltungskosten | ||
88 | einschließlich Personalaufwand für den Personenkreis nach Absatz 2 werden bis | 88 | einschließlich Personalaufwand für den Personenkreis nach Absatz 2 werden bis | ||
89 | zu 5 vom Hundert der abgerechneten Leistungsaufwendungen festgelegt. Wenn | 89 | zu 5 vom Hundert der abgerechneten Leistungsaufwendungen festgelegt. Wenn | ||
90 | Anhaltspunkte für eine unwirtschaftliche Leistungserbringung oder -gewährung | 90 | Anhaltspunkte für eine unwirtschaftliche Leistungserbringung oder -gewährung | ||
91 | vorliegen, kann der zuständige Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen | 91 | vorliegen, kann der zuständige Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen | ||
92 | Jugendhilfe von der jeweiligen Krankenkasse verlangen, die Angemessenheit der | 92 | Jugendhilfe von der jeweiligen Krankenkasse verlangen, die Angemessenheit der | ||
93 | Aufwendungen zu prüfen und nachzuweisen. | 93 | Aufwendungen zu prüfen und nachzuweisen. |
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