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Grundsätze | Grundsätze | ||||
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f | 1 | (1) Den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge vereinbaren die | f | 1 | (1) Den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge vereinbaren die |
2 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit dem Spitzenverband Bund der | 2 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit dem Spitzenverband Bund der | ||
3 | Krankenkassen in Bundesmantelverträgen. Der Inhalt der | 3 | Krankenkassen in Bundesmantelverträgen. Der Inhalt der | ||
4 | Bundesmantelverträge ist Bestandteil der Gesamtverträge. | 4 | Bundesmantelverträge ist Bestandteil der Gesamtverträge. | ||
5 | (2) Die Vergütungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden | 5 | (2) Die Vergütungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden | ||
6 | Ärzte und Einrichtungen werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und | 6 | Ärzte und Einrichtungen werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und | ||
7 | den Ersatzkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen durch Gesamtverträge | 7 | den Ersatzkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen durch Gesamtverträge | ||
8 | geregelt. Die Verhandlungen können auch von allen Kassenarten gemeinsam | 8 | geregelt. Die Verhandlungen können auch von allen Kassenarten gemeinsam | ||
9 | geführt werden. | 9 | geführt werden. | ||
10 | (3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können mit nicht | 10 | (3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können mit nicht | ||
11 | bundesunmittelbaren Ersatzkassen, der Deutschen Rentenversicherung | 11 | bundesunmittelbaren Ersatzkassen, der Deutschen Rentenversicherung | ||
12 | Knappschaft-Bahn-See und der landwirtschaftlichen Krankenkasse von § 83 Satz 1 | 12 | Knappschaft-Bahn-See und der landwirtschaftlichen Krankenkasse von § 83 Satz 1 | ||
13 | abweichende Verfahren zur Vereinbarung der Gesamtverträge, von § 85 Abs. 1 und | 13 | abweichende Verfahren zur Vereinbarung der Gesamtverträge, von § 85 Abs. 1 und | ||
14 | § 87a Abs. 3 abweichende Verfahren zur Entrichtung der in den Gesamtverträgen | 14 | § 87a Abs. 3 abweichende Verfahren zur Entrichtung der in den Gesamtverträgen | ||
t | 15 | vereinbarten Vergütungen sowie von § 291 Abs. 2 Nr. 1 abweichende Kennzeichen | t | 15 | vereinbarten Vergütungen sowie von § 291a Absatz 2 Nummer 1 abweichende |
16 | vereinbaren. | 16 | Kennzeichen vereinbaren. | ||
17 | (4) In den Verträgen ist ebenfalls das Nähere zur erneuten Verordnung eines | 17 | (4) In den Verträgen ist ebenfalls das Nähere zur erneuten Verordnung eines | ||
18 | mangelfreien Arzneimittels für versicherte Personen im Fall des § 31 Absatz 3 | 18 | mangelfreien Arzneimittels für versicherte Personen im Fall des § 31 Absatz 3 | ||
19 | Satz 7 zu vereinbaren, insbesondere zur Kennzeichnung entsprechender | 19 | Satz 7 zu vereinbaren, insbesondere zur Kennzeichnung entsprechender | ||
20 | Ersatzverordnungen. | 20 | Ersatzverordnungen. |
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