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Hilfsmittel | Hilfsmittel | ||||
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f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, | f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, |
2 | Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im | 2 | Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im | ||
3 | Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, | 3 | Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, | ||
4 | einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, | 4 | einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, | ||
5 | soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen | 5 | soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen | ||
6 | Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die | 6 | Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die | ||
7 | Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz | 7 | Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz | ||
8 | 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte | 8 | 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte | ||
9 | erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet | 9 | erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet | ||
10 | oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf | 10 | oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf | ||
11 | Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer | 11 | Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer | ||
12 | Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der | 12 | Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der | ||
13 | Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen | 13 | Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen | ||
14 | zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen | 14 | zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen | ||
15 | Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht | 15 | Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht | ||
16 | durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der | 16 | durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der | ||
17 | Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu | 17 | Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu | ||
18 | erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung | 18 | erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung | ||
19 | und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, | 19 | und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, | ||
20 | soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken | 20 | soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken | ||
21 | erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der | 21 | erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der | ||
22 | Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und | 22 | Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und | ||
23 | technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, | 23 | technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, | ||
24 | die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor | 24 | die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor | ||
25 | Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur | 25 | Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur | ||
26 | Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der | 26 | Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der | ||
27 | dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine | 27 | dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine | ||
28 | Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen | 28 | Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen | ||
29 | Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der | 29 | Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der | ||
30 | Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 | 30 | Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 | ||
31 | Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine | 31 | Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine | ||
32 | erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte | 32 | erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte | ||
33 | Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen | 33 | Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen | ||
34 | hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten | 34 | hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten | ||
35 | selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten. | 35 | selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten. | ||
36 | (2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf | 36 | (2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf | ||
37 | Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für | 37 | Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für | ||
38 | Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf | 38 | Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf | ||
39 | Sehhilfen, wenn sie | 39 | Sehhilfen, wenn sie | ||
40 | 1. | 40 | 1. | ||
41 | nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei | 41 | nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei | ||
42 | bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung | 42 | bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung | ||
43 | mindestens der Stufe 1 oder | 43 | mindestens der Stufe 1 oder | ||
44 | 2. | 44 | 2. | ||
45 | einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von | 45 | einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von | ||
46 | mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei | 46 | mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei | ||
47 | Astigmatismus | 47 | Astigmatismus | ||
48 | aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der | 48 | aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der | ||
49 | Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame | 49 | Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame | ||
50 | Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen | 50 | Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen | ||
51 | therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit | 51 | therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit | ||
52 | Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells. | 52 | Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells. | ||
53 | (3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für | 53 | (3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für | ||
54 | anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend | 54 | anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend | ||
55 | erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in | 55 | erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in | ||
56 | den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet | 56 | den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet | ||
57 | werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen | 57 | werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen | ||
58 | und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse | 58 | und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse | ||
59 | als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für | 59 | als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für | ||
60 | eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel | 60 | eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel | ||
61 | werden nicht übernommen. | 61 | werden nicht übernommen. | ||
62 | (4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht | 62 | (4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht | ||
63 | für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer | 63 | für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer | ||
64 | Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch | 64 | Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch | ||
65 | zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den | 65 | zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den | ||
66 | Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen. | 66 | Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen. | ||
67 | (5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel | 67 | (5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel | ||
68 | auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon | 68 | auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon | ||
69 | abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich | 69 | abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich | ||
70 | in seinem Gebrauch ausbilden lassen. | 70 | in seinem Gebrauch ausbilden lassen. | ||
71 | (5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von | 71 | (5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von | ||
72 | Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige | 72 | Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige | ||
73 | oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten | 73 | oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten | ||
74 | ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche | 74 | ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche | ||
75 | Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf | 75 | Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf | ||
76 | die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § | 76 | die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § | ||
77 | 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten. | 77 | 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten. | ||
78 | (5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten | 78 | (5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten | ||
79 | Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines | 79 | Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines | ||
80 | Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können | 80 | Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können | ||
81 | in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines | 81 | in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines | ||
82 | Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel | 82 | Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel | ||
83 | erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig. | 83 | erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig. | ||
t | 84 | (6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die | t | 84 | (6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, |
85 | Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. | 85 | die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder | ||
86 | Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder | ||||
87 | aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder | ||||
88 | Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten | ||||
89 | dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer | ||||
90 | einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von | ||||
91 | elektronischen Verordnungen. | ||||
86 | (7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise. | 92 | (7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise. | ||
87 | (8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem | 93 | (8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem | ||
88 | zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als | 94 | zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als | ||
89 | Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der | 95 | Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der | ||
90 | Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der | 96 | Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der | ||
91 | Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. | 97 | Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. | ||
92 | 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch | 98 | 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch | ||
93 | bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der | 99 | bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der | ||
94 | Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den | 100 | Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den | ||
95 | gesamten Monatsbedarf. | 101 | gesamten Monatsbedarf. | ||
96 | (9) Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die | 102 | (9) Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die | ||
97 | Kosten der Linsen. | 103 | Kosten der Linsen. |
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