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Hochschulambulanzen | Hochschulambulanzen | ||||
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f | 1 | (1) Ambulanzen, Institute und Abteilungen der Hochschulkliniken | f | 1 | (1) Ambulanzen, Institute und Abteilungen der Hochschulkliniken |
2 | (Hochschulambulanzen) sind zur ambulanten ärztlichen Behandlung der | 2 | (Hochschulambulanzen) sind zur ambulanten ärztlichen Behandlung der | ||
3 | Versicherten und der in § 75 Absatz 3 genannten Personen | 3 | Versicherten und der in § 75 Absatz 3 genannten Personen | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | in dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang sowie | 5 | in dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang sowie | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | für solche Personen, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer | 7 | für solche Personen, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer | ||
8 | Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung durch die Hochschulambulanz | 8 | Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung durch die Hochschulambulanz | ||
9 | bedürfen, | 9 | bedürfen, | ||
10 | ermächtigt. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 kann die ambulante ärztliche | 10 | ermächtigt. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 kann die ambulante ärztliche | ||
11 | Behandlung nur auf Überweisung eines Facharztes in Anspruch genommen werden. | 11 | Behandlung nur auf Überweisung eines Facharztes in Anspruch genommen werden. | ||
12 | Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche | 12 | Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche | ||
13 | Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren die | 13 | Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren die | ||
14 | Gruppe derjenigen Patienten, die wegen Art, Schwere oder Komplexität der | 14 | Gruppe derjenigen Patienten, die wegen Art, Schwere oder Komplexität der | ||
15 | Erkrankung einer Versorgung durch die Hochschulambulanzen bedürfen. Sie können | 15 | Erkrankung einer Versorgung durch die Hochschulambulanzen bedürfen. Sie können | ||
16 | zudem Ausnahmen von dem fachärztlichen Überweisungsgebot in den Fällen von | 16 | zudem Ausnahmen von dem fachärztlichen Überweisungsgebot in den Fällen von | ||
17 | Satz 1 Nummer 2 vereinbaren. Wird eine Vereinbarung ganz oder teilweise | 17 | Satz 1 Nummer 2 vereinbaren. Wird eine Vereinbarung ganz oder teilweise | ||
18 | beendet und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung | 18 | beendet und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung | ||
19 | zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das | 19 | zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das | ||
20 | sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Ist ein | 20 | sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Ist ein | ||
21 | Vertrag nach Satz 3 zustande gekommen, können Hochschulen oder | 21 | Vertrag nach Satz 3 zustande gekommen, können Hochschulen oder | ||
22 | Hochschulkliniken zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten mit den | 22 | Hochschulkliniken zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten mit den | ||
23 | Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der | 23 | Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der | ||
24 | Krankenkassen und der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich durch Vertrag | 24 | Krankenkassen und der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich durch Vertrag | ||
25 | Abweichendes von dem Vertrag nach Satz 3 regeln. | 25 | Abweichendes von dem Vertrag nach Satz 3 regeln. | ||
t | 26 | (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ermächtigung der | t | 26 | (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ermächtigung der Hochschulambulanzen |
27 | Hochschulambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten im Rahmen des | 27 | 1. | ||
28 | an Psychologischen Universitätsinstituten und | ||||
29 | 2. | ||||
30 | an Universitätsinstituten, an denen das für die Erteilung einer Approbation | ||||
31 | als Psychotherapeut notwendige Studium absolviert werden kann, | ||||
28 | für Forschung und Lehre erforderlichen Umfangs sowie für solche Personen, die | 32 | im Rahmen des für Forschung und Lehre erforderlichen Umfangs sowie für solche | ||
29 | wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einer Untersuchung oder | 33 | Personen, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einer | ||
30 | Behandlung durch die Hochschulambulanzen bedürfen. Für die Vergütung gilt | 34 | Untersuchung oder Behandlung durch die Hochschulambulanzen bedürfen. Für die | ||
31 | § 120 Abs. 2 bis 4 entsprechend. | 35 | Vergütung gilt § 120 Abs. 2 bis 4 entsprechend. | ||
32 | (3) Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes | 36 | (3) Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 28 des Psychotherapeutengesetzes | ||
33 | sind zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten und der | 37 | sind zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten und der | ||
34 | in § 75 Absatz 3 genannten Personen in Behandlungsverfahren, die vom | 38 | in § 75 Absatz 3 genannten Personen in Behandlungsverfahren, die vom | ||
35 | Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannt sind, ermächtigt, | 39 | Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannt sind, ermächtigt, | ||
36 | sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen stattfindet, | 40 | sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen stattfindet, | ||
37 | die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung im | 41 | die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung im | ||
38 | Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen. | 42 | Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen. | ||
39 | (3a) Die folgenden Ambulanzen im Sinne des Absatzes 3 bedürfen abweichend von | 43 | (3a) Die folgenden Ambulanzen im Sinne des Absatzes 3 bedürfen abweichend von | ||
40 | Absatz 3 einer Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss: | 44 | Absatz 3 einer Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss: | ||
41 | 1. | 45 | 1. | ||
42 | Ambulanzen, die vor dem 26. September 2019 nach § 6 des | 46 | Ambulanzen, die vor dem 26. September 2019 nach § 6 des | ||
43 | Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung | 47 | Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung | ||
44 | staatlich anerkannt wurden, aber noch keine Behandlungsleistungen zu Lasten der | 48 | staatlich anerkannt wurden, aber noch keine Behandlungsleistungen zu Lasten der | ||
45 | gesetzlichen Krankenversicherung erbracht haben, weil das von ihnen angewandte | 49 | gesetzlichen Krankenversicherung erbracht haben, weil das von ihnen angewandte | ||
46 | psychotherapeutische Behandlungsverfahren noch nicht vom Gemeinsamen | 50 | psychotherapeutische Behandlungsverfahren noch nicht vom Gemeinsamen | ||
47 | Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannt war, oder | 51 | Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannt war, oder | ||
48 | 2. | 52 | 2. | ||
49 | Ambulanzen, die nach dem 26. September 2019 nach § 6 des | 53 | Ambulanzen, die nach dem 26. September 2019 nach § 6 des | ||
50 | Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung | 54 | Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung | ||
51 | staatlich anerkannt werden. | 55 | staatlich anerkannt werden. | ||
52 | Eine Ermächtigung ist auf Antrag zu erteilen, | 56 | Eine Ermächtigung ist auf Antrag zu erteilen, | ||
53 | 1. | 57 | 1. | ||
54 | soweit sie notwendig ist, um eine ausreichende Versorgung der Versicherten, | 58 | soweit sie notwendig ist, um eine ausreichende Versorgung der Versicherten, | ||
55 | insbesondere in neuen vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a | 59 | insbesondere in neuen vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a | ||
56 | anerkannten Psychotherapieverfahren, sicherzustellen, und | 60 | anerkannten Psychotherapieverfahren, sicherzustellen, und | ||
57 | 2. | 61 | 2. | ||
58 | sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen | 62 | sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen | ||
59 | stattfindet, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische | 63 | stattfindet, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische | ||
60 | Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen. | 64 | Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen. | ||
61 | (3b) Ambulanzen an Einrichtungen, die nach Landesrecht für die Weiterbildung | 65 | (3b) Ambulanzen an Einrichtungen, die nach Landesrecht für die Weiterbildung | ||
62 | von Psychotherapeuten oder Ärzten in psychotherapeutischen Fachgebieten | 66 | von Psychotherapeuten oder Ärzten in psychotherapeutischen Fachgebieten | ||
63 | zugelassen sind, sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zur ambulanten | 67 | zugelassen sind, sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zur ambulanten | ||
64 | psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Absatz 3 | 68 | psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Absatz 3 | ||
65 | genannten Personen in Behandlungsverfahren, die vom Gemeinsamen | 69 | genannten Personen in Behandlungsverfahren, die vom Gemeinsamen | ||
66 | Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannt sind, zu ermächtigen, | 70 | Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannt sind, zu ermächtigen, | ||
67 | 1. | 71 | 1. | ||
68 | soweit die Ermächtigung notwendig ist, um eine ausreichende | 72 | soweit die Ermächtigung notwendig ist, um eine ausreichende | ||
69 | psychotherapeutische Versorgung der Versicherten sicherzustellen, und | 73 | psychotherapeutische Versorgung der Versicherten sicherzustellen, und | ||
70 | 2. | 74 | 2. | ||
71 | sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen | 75 | sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen | ||
72 | stattfindet, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische | 76 | stattfindet, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische | ||
73 | Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen. | 77 | Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen. | ||
74 | Die Ermächtigung ist ohne Bedarfsprüfung zu erteilen, wenn die jeweilige | 78 | Die Ermächtigung ist ohne Bedarfsprüfung zu erteilen, wenn die jeweilige | ||
75 | Ambulanz bereits nach Absatz 3 oder Absatz 3a zur ambulanten | 79 | Ambulanz bereits nach Absatz 3 oder Absatz 3a zur ambulanten | ||
76 | psychotherapeutischen Behandlung ermächtigt war. | 80 | psychotherapeutischen Behandlung ermächtigt war. | ||
77 | (3c) Für die Vergütung der in den Ambulanzen nach den Absätzen 3 bis 3b | 81 | (3c) Für die Vergütung der in den Ambulanzen nach den Absätzen 3 bis 3b | ||
78 | erbrachten Leistungen gilt § 120 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend mit der | 82 | erbrachten Leistungen gilt § 120 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend mit der | ||
79 | Maßgabe, dass | 83 | Maßgabe, dass | ||
80 | 1. | 84 | 1. | ||
81 | dabei eine Abstimmung mit Entgelten für vergleichbare Leistungen erfolgen | 85 | dabei eine Abstimmung mit Entgelten für vergleichbare Leistungen erfolgen | ||
82 | soll und | 86 | soll und | ||
83 | 2. | 87 | 2. | ||
84 | ein Anteil an der Vergütung zu vereinbaren ist, mit dem die von den | 88 | ein Anteil an der Vergütung zu vereinbaren ist, mit dem die von den | ||
85 | Ausbildungs- oder Weiterbildungsteilnehmern geleistete Krankenbehandlung | 89 | Ausbildungs- oder Weiterbildungsteilnehmern geleistete Krankenbehandlung | ||
86 | angemessen abgegolten wird; der zu vereinbarende Anteil beträgt mindestens 40 | 90 | angemessen abgegolten wird; der zu vereinbarende Anteil beträgt mindestens 40 | ||
87 | Prozent der Vergütung. | 91 | Prozent der Vergütung. | ||
88 | Die Ambulanzen sind verpflichtet, den Anteil nach Satz 1 Nummer 2 jeweils an | 92 | Die Ambulanzen sind verpflichtet, den Anteil nach Satz 1 Nummer 2 jeweils an | ||
89 | die Ausbildungs- oder Weiterbildungsteilnehmer weiterzuleiten und dies den | 93 | die Ausbildungs- oder Weiterbildungsteilnehmer weiterzuleiten und dies den | ||
90 | Krankenkassen nachzuweisen. Im Übrigen gilt § 120 Absatz 3 Satz 2 und 3 und | 94 | Krankenkassen nachzuweisen. Im Übrigen gilt § 120 Absatz 3 Satz 2 und 3 und | ||
91 | Absatz 4 Satz 1 entsprechend. | 95 | Absatz 4 Satz 1 entsprechend. | ||
92 | (4) Untersuchungs- und Behandlungsmethoden können Gegenstand des | 96 | (4) Untersuchungs- und Behandlungsmethoden können Gegenstand des | ||
93 | Leistungsumfangs der Hochschulambulanzen nach den Absätzen 1 und 2 sein, | 97 | Leistungsumfangs der Hochschulambulanzen nach den Absätzen 1 und 2 sein, | ||
94 | soweit der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c für | 98 | soweit der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c für | ||
95 | die Krankenhausbehandlung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. § | 99 | die Krankenhausbehandlung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. § | ||
96 | 137c Absatz 3 gilt entsprechend. | 100 | 137c Absatz 3 gilt entsprechend. |
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