Lade...
Lade...
Pflicht zur fachlichen Fortbildung | Pflicht zur fachlichen Fortbildung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Pflicht zur fachlichen Fortbildung | t | 1 | Pflicht zur fachlichen Fortbildung |
Pflicht zur fachlichen Fortbildung | Pflicht zur fachlichen Fortbildung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich | f | 1 | (1) Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich |
2 | fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner | 2 | fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner | ||
3 | Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen | 3 | Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen | ||
4 | Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen | 4 | Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen | ||
5 | Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, | 5 | Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, | ||
6 | Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen. Sie müssen frei von | 6 | Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen. Sie müssen frei von | ||
7 | wirtschaftlichen Interessen sein. | 7 | wirtschaftlichen Interessen sein. | ||
8 | (2) Der Nachweis über die Fortbildung kann durch Fortbildungszertifikate | 8 | (2) Der Nachweis über die Fortbildung kann durch Fortbildungszertifikate | ||
t | 9 | der Kammern der Ärzte, der Zahnärzte sowie der Psychologischen | t | 9 | der Kammern der Ärzte, der Zahnärzte sowie der Psychotherapeuten erbracht |
10 | Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht | ||||
11 | werden. Andere Fortbildungszertifikate müssen den Kriterien entsprechen, | 10 | werden. Andere Fortbildungszertifikate müssen den Kriterien entsprechen, | ||
12 | die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf | 11 | die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf | ||
13 | Bundesebene aufgestellt hat. In Ausnahmefällen kann die Übereinstimmung | 12 | Bundesebene aufgestellt hat. In Ausnahmefällen kann die Übereinstimmung | ||
14 | der Fortbildung mit den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch durch | 13 | der Fortbildung mit den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch durch | ||
15 | sonstige Nachweise erbracht werden; die Einzelheiten werden von den | 14 | sonstige Nachweise erbracht werden; die Einzelheiten werden von den | ||
16 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach Absatz 6 Satz 2 geregelt. | 15 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach Absatz 6 Satz 2 geregelt. | ||
17 | (3) Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen | 16 | (3) Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen | ||
18 | Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden | 17 | Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden | ||
19 | Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist; | 18 | Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist; | ||
20 | für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen. Endet | 19 | für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen. Endet | ||
21 | die bisherige Zulassung infolge Wegzugs des Vertragsarztes aus dem Bezirk | 20 | die bisherige Zulassung infolge Wegzugs des Vertragsarztes aus dem Bezirk | ||
22 | seines Vertragsarztsitzes, läuft die bisherige Frist weiter. Erbringt ein | 21 | seines Vertragsarztsitzes, läuft die bisherige Frist weiter. Erbringt ein | ||
23 | Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die | 22 | Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die | ||
24 | Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus | 23 | Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus | ||
25 | der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die | 24 | der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die | ||
26 | auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf | 25 | auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf | ||
27 | folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Ein Vertragsarzt kann die für den | 26 | folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Ein Vertragsarzt kann die für den | ||
28 | Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder | 27 | Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder | ||
29 | teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden | 28 | teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden | ||
30 | Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf | 29 | Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf | ||
31 | des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. | 30 | des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. | ||
32 | Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre | 31 | Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre | ||
33 | nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die Kassenärztliche Vereinigung | 32 | nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die Kassenärztliche Vereinigung | ||
34 | unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der | 33 | unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der | ||
35 | Zulassung stellen. Wird die Zulassungsentziehung abgelehnt, endet die | 34 | Zulassung stellen. Wird die Zulassungsentziehung abgelehnt, endet die | ||
36 | Honorarkürzung nach Ablauf des Quartals, in dem der Vertragsarzt den | 35 | Honorarkürzung nach Ablauf des Quartals, in dem der Vertragsarzt den | ||
37 | vollständigen Fortbildungsnachweis des folgenden Fünfjahreszeitraums erbringt. | 36 | vollständigen Fortbildungsnachweis des folgenden Fünfjahreszeitraums erbringt. | ||
38 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für ermächtigte Ärzte entsprechend. | 37 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für ermächtigte Ärzte entsprechend. | ||
39 | (5) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für angestellte Ärzte eines | 38 | (5) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für angestellte Ärzte eines | ||
40 | medizinischen Versorgungszentrums, eines Vertragsarztes oder einer Einrichtung | 39 | medizinischen Versorgungszentrums, eines Vertragsarztes oder einer Einrichtung | ||
41 | nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder nach § 119b. Den | 40 | nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder nach § 119b. Den | ||
42 | Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 für die von ihm angestellten Ärzte führt | 41 | Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 für die von ihm angestellten Ärzte führt | ||
43 | das medizinische Versorgungszentrum oder der Vertragsarzt; für die in einer | 42 | das medizinische Versorgungszentrum oder der Vertragsarzt; für die in einer | ||
44 | Einrichtung nach § 105 Absatz 5 oder nach § 119b angestellten Ärzte wird der | 43 | Einrichtung nach § 105 Absatz 5 oder nach § 119b angestellten Ärzte wird der | ||
45 | Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 von der Einrichtung geführt. Übt ein | 44 | Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 von der Einrichtung geführt. Übt ein | ||
46 | angestellter Arzt die Beschäftigung länger als drei Monate nicht aus, hat die | 45 | angestellter Arzt die Beschäftigung länger als drei Monate nicht aus, hat die | ||
47 | Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag den Fünfjahreszeitraum um die | 46 | Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag den Fünfjahreszeitraum um die | ||
48 | Fehlzeiten zu verlängern. Absatz 3 Satz 2 bis 5 und 7 gilt entsprechend | 47 | Fehlzeiten zu verlängern. Absatz 3 Satz 2 bis 5 und 7 gilt entsprechend | ||
49 | mit der Maßgabe, dass das Honorar des medizinischen Versorgungszentrums, des | 48 | mit der Maßgabe, dass das Honorar des medizinischen Versorgungszentrums, des | ||
50 | Vertragsarztes oder der Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder | 49 | Vertragsarztes oder der Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder | ||
51 | nach § 119b gekürzt wird. Die Honorarkürzung endet auch dann, wenn der | 50 | nach § 119b gekürzt wird. Die Honorarkürzung endet auch dann, wenn der | ||
52 | Kassenärztlichen Vereinigung die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses | 51 | Kassenärztlichen Vereinigung die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses | ||
53 | nachgewiesen wird, nach Ablauf des Quartals, in dem das | 52 | nachgewiesen wird, nach Ablauf des Quartals, in dem das | ||
54 | Beschäftigungsverhältnis endet. Besteht das Beschäftigungsverhältnis fort | 53 | Beschäftigungsverhältnis endet. Besteht das Beschäftigungsverhältnis fort | ||
55 | und wird nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums für | 54 | und wird nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums für | ||
56 | einen angestellten Arzt der Fortbildungsnachweis gemäß Satz 2 erbracht, soll | 55 | einen angestellten Arzt der Fortbildungsnachweis gemäß Satz 2 erbracht, soll | ||
57 | die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss | 56 | die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss | ||
58 | einen Antrag auf Widerruf der Genehmigung der Anstellung stellen. | 57 | einen Antrag auf Widerruf der Genehmigung der Anstellung stellen. | ||
59 | (6) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln im Einvernehmen mit | 58 | (6) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln im Einvernehmen mit | ||
60 | den zuständigen Arbeitsgemeinschaften der Kammern auf Bundesebene den | 59 | den zuständigen Arbeitsgemeinschaften der Kammern auf Bundesebene den | ||
61 | angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung. Die | 60 | angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung. Die | ||
62 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln das Verfahren des | 61 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln das Verfahren des | ||
63 | Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung. Es ist insbesondere | 62 | Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung. Es ist insbesondere | ||
64 | festzulegen, in welchen Fällen Vertragsärzte bereits vor Ablauf des | 63 | festzulegen, in welchen Fällen Vertragsärzte bereits vor Ablauf des | ||
65 | Fünfjahreszeitraums Anspruch auf eine schriftliche oder elektronische | 64 | Fünfjahreszeitraums Anspruch auf eine schriftliche oder elektronische | ||
66 | Anerkennung abgeleisteter Fortbildung haben. Die Regelungen sind für die | 65 | Anerkennung abgeleisteter Fortbildung haben. Die Regelungen sind für die | ||
67 | Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich. | 66 | Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.