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Inhalt und Umfang der Sicherstellung | Inhalt und Umfang der Sicherstellung | ||||
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t | 1 | Inhalt und Umfang der Sicherstellung | t | 1 | Inhalt und Umfang der Sicherstellung |
Inhalt und Umfang der Sicherstellung | Inhalt und Umfang der Sicherstellung | ||||
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f | 1 | (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen | f | 1 | (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen |
2 | Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. | 2 | Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. | ||
3 | 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren | 3 | 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren | ||
4 | Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die vertragsärztliche | 4 | Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die vertragsärztliche | ||
5 | Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Kommt | 5 | Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Kommt | ||
6 | die Kassenärztliche Vereinigung ihrem Sicherstellungsauftrag aus | 6 | die Kassenärztliche Vereinigung ihrem Sicherstellungsauftrag aus | ||
7 | Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht nach, können die Krankenkassen die in | 7 | Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht nach, können die Krankenkassen die in | ||
8 | den Gesamtverträgen nach § 85 oder § 87a vereinbarten Vergütungen teilweise | 8 | den Gesamtverträgen nach § 85 oder § 87a vereinbarten Vergütungen teilweise | ||
9 | zurückbehalten. Die Einzelheiten regeln die Partner der | 9 | zurückbehalten. Die Einzelheiten regeln die Partner der | ||
10 | Bundesmantelverträge. | 10 | Bundesmantelverträge. | ||
11 | (1a) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die angemessene und | 11 | (1a) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die angemessene und | ||
12 | zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Hierzu | 12 | zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Hierzu | ||
13 | informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im Internet in | 13 | informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im Internet in | ||
14 | geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der | 14 | geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der | ||
15 | Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen | 15 | Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen | ||
16 | zur Versorgung (Barrierefreiheit) und richten Terminservicestellen ein, die | 16 | zur Versorgung (Barrierefreiheit) und richten Terminservicestellen ein, die | ||
17 | spätestens zum 1. Januar 2020 für 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der | 17 | spätestens zum 1. Januar 2020 für 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der | ||
18 | Woche unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein | 18 | Woche unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein | ||
19 | müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den Landesverbänden | 19 | müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den Landesverbänden | ||
20 | der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben werden und mit den | 20 | der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben werden und mit den | ||
21 | Rettungsleitstellen der Länder kooperieren. Die Terminservicestelle hat | 21 | Rettungsleitstellen der Länder kooperieren. Die Terminservicestelle hat | ||
22 | 1. | 22 | 1. | ||
23 | Versicherten innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem | 23 | Versicherten innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem | ||
24 | Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 zu vermitteln, | 24 | Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 zu vermitteln, | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
26 | Versicherte bei der Suche nach einem Hausarzt zu unterstützen, den sie nach | 26 | Versicherte bei der Suche nach einem Hausarzt zu unterstützen, den sie nach | ||
27 | § 76 Absatz 3 Satz 2 wählen möchten, und | 27 | § 76 Absatz 3 Satz 2 wählen möchten, und | ||
28 | 3. | 28 | 3. | ||
29 | Versicherten spätestens zum 1. Januar 2020 in Akutfällen auf der Grundlage | 29 | Versicherten spätestens zum 1. Januar 2020 in Akutfällen auf der Grundlage | ||
30 | eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens | 30 | eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens | ||
31 | eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen | 31 | eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen | ||
32 | Versorgungsebene zu vermitteln. | 32 | Versorgungsebene zu vermitteln. | ||
33 | Für die Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Facharzt muss mit | 33 | Für die Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Facharzt muss mit | ||
34 | Ausnahme von Behandlungsterminen bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt und | 34 | Ausnahme von Behandlungsterminen bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt und | ||
35 | mit Ausnahme der Vermittlung in Akutfällen nach Satz 3 Nummer 3 eine | 35 | mit Ausnahme der Vermittlung in Akutfällen nach Satz 3 Nummer 3 eine | ||
36 | Überweisung vorliegen; eine Überweisung muss auch in den Fällen des Satzes 11 | 36 | Überweisung vorliegen; eine Überweisung muss auch in den Fällen des Satzes 11 | ||
37 | Nummer 2 vorliegen. Die Wartezeit auf einen Behandlungstermin darf vier Wochen | 37 | Nummer 2 vorliegen. Die Wartezeit auf einen Behandlungstermin darf vier Wochen | ||
38 | nicht überschreiten. Die Entfernung zwischen Wohnort des Versicherten und dem | 38 | nicht überschreiten. Die Entfernung zwischen Wohnort des Versicherten und dem | ||
39 | vermittelten Arzt muss zumutbar sein. Kann die Terminservicestelle keinen | 39 | vermittelten Arzt muss zumutbar sein. Kann die Terminservicestelle keinen | ||
40 | Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 | 40 | Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 | ||
41 | innerhalb der Frist nach Satz 5 vermitteln, hat sie einen ambulanten | 41 | innerhalb der Frist nach Satz 5 vermitteln, hat sie einen ambulanten | ||
42 | Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anzubieten; Satz 3 Nummer | 42 | Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anzubieten; Satz 3 Nummer | ||
43 | 1 und die Sätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend. Satz 7 gilt nicht bei | 43 | 1 und die Sätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend. Satz 7 gilt nicht bei | ||
44 | verschiebbaren Routineuntersuchungen, sofern es sich nicht um termingebundene | 44 | verschiebbaren Routineuntersuchungen, sofern es sich nicht um termingebundene | ||
45 | Gesundheitsuntersuchungen für Kinder handelt, und in Fällen von | 45 | Gesundheitsuntersuchungen für Kinder handelt, und in Fällen von | ||
46 | Bagatellerkrankungen sowie bei weiteren vergleichbaren Fällen. Für die | 46 | Bagatellerkrankungen sowie bei weiteren vergleichbaren Fällen. Für die | ||
47 | ambulante Behandlung im Krankenhaus gelten die Bestimmungen über die | 47 | ambulante Behandlung im Krankenhaus gelten die Bestimmungen über die | ||
48 | vertragsärztliche Versorgung. In den Fällen von Satz 8 hat die | 48 | vertragsärztliche Versorgung. In den Fällen von Satz 8 hat die | ||
49 | Terminservicestelle einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach | 49 | Terminservicestelle einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach | ||
50 | § 95 Absatz 1 Satz 1 in einer angemessenen Frist zu vermitteln. Im | 50 | § 95 Absatz 1 Satz 1 in einer angemessenen Frist zu vermitteln. Im | ||
51 | Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 sind insbesondere Regelungen zu treffen | 51 | Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 sind insbesondere Regelungen zu treffen | ||
52 | 1. | 52 | 1. | ||
53 | zum Nachweis des Vorliegens einer Überweisung, | 53 | zum Nachweis des Vorliegens einer Überweisung, | ||
54 | 2. | 54 | 2. | ||
55 | zu den Fällen, in denen es für die Vermittlung von einem Behandlungstermin | 55 | zu den Fällen, in denen es für die Vermittlung von einem Behandlungstermin | ||
56 | bei einem Haus- oder einem Kinder- und Jugendarzt einer Überweisung bedarf, | 56 | bei einem Haus- oder einem Kinder- und Jugendarzt einer Überweisung bedarf, | ||
57 | 3. | 57 | 3. | ||
58 | zur zumutbaren Entfernung nach Satz 6, differenziert nach Arztgruppen, | 58 | zur zumutbaren Entfernung nach Satz 6, differenziert nach Arztgruppen, | ||
59 | 4. | 59 | 4. | ||
60 | über das Nähere zu den Fällen nach Satz 8, | 60 | über das Nähere zu den Fällen nach Satz 8, | ||
61 | 5. | 61 | 5. | ||
62 | zur Notwendigkeit weiterer Behandlungen nach § 76 Absatz 1a Satz 2. | 62 | zur Notwendigkeit weiterer Behandlungen nach § 76 Absatz 1a Satz 2. | ||
63 | Im Bundesmantelvertrag können zudem ergänzende Regelungen insbesondere zu | 63 | Im Bundesmantelvertrag können zudem ergänzende Regelungen insbesondere zu | ||
64 | weiteren Ausnahmen von der Notwendigkeit des Vorliegens einer Überweisung | 64 | weiteren Ausnahmen von der Notwendigkeit des Vorliegens einer Überweisung | ||
65 | getroffen werden. Die Sätze 2 bis 12 gelten nicht für Behandlungen nach § 28 | 65 | getroffen werden. Die Sätze 2 bis 12 gelten nicht für Behandlungen nach § 28 | ||
66 | Absatz 2 und § 29. Für Behandlungen nach § 28 Absatz 3 gelten die Sätze 2 und | 66 | Absatz 2 und § 29. Für Behandlungen nach § 28 Absatz 3 gelten die Sätze 2 und | ||
67 | 3 Nummer 1 sowie die Sätze 5 bis 12 hinsichtlich der Vermittlung eines Termins | 67 | 3 Nummer 1 sowie die Sätze 5 bis 12 hinsichtlich der Vermittlung eines Termins | ||
68 | für ein Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunden und | 68 | für ein Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunden und | ||
69 | hinsichtlich der sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen | 69 | hinsichtlich der sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen | ||
t | 70 | Behandlungstermine; einer Überweisung bedarf es nicht. Die Wartezeit auf eine | t | 70 | Behandlungstermine sowie hinsichtlich der Vermittlung eines Termins im Rahmen |
71 | der Versorgung nach § 92 Absatz 6b; einer Überweisung bedarf es nicht. Die | ||||
71 | psychotherapeutische Akutbehandlung darf zwei Wochen nicht überschreiten. Die | 72 | Wartezeit auf eine psychotherapeutische Akutbehandlung darf zwei Wochen nicht | ||
72 | Kassenärztliche Bundesvereinigung unterstützt die Kassenärztlichen | 73 | überschreiten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung unterstützt die | ||
73 | Vereinigungen durch das Angebot einer Struktur für ein elektronisch gestütztes | 74 | Kassenärztlichen Vereinigungen durch das Angebot einer Struktur für ein | ||
74 | Wartezeitenmanagement und für ein elektronisch gestütztes | 75 | elektronisch gestütztes Wartezeitenmanagement und für ein elektronisch | ||
75 | Dispositionsmanagement bei der Terminvermittlung; sie hat ein elektronisches | 76 | gestütztes Dispositionsmanagement bei der Terminvermittlung; sie hat ein | ||
76 | Programm zur Verfügung zu stellen, mit dem die Versicherten auf die | 77 | elektronisches Programm zur Verfügung zu stellen, mit dem die Versicherten auf | ||
77 | Internetseite der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung geleitet werden, um | 78 | die Internetseite der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung geleitet | ||
78 | sich über die Sprechstundenzeiten der Ärzte informieren zu können. Die | 79 | werden, um sich über die Sprechstundenzeiten der Ärzte informieren zu können. | ||
79 | Kassenärztlichen Vereinigungen können darüber hinaus zur Erfüllung ihrer | 80 | Die Kassenärztlichen Vereinigungen können darüber hinaus zur Erfüllung ihrer | ||
80 | Aufgaben nach Satz 3 auch eigene digitale Angebote bereitstellen. Die | 81 | Aufgaben nach Satz 3 auch eigene digitale Angebote bereitstellen. Die | ||
81 | Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der | 82 | Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der | ||
82 | Terminservicestellen insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der | 83 | Terminservicestellen insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der | ||
83 | fristgemäßen Vermittlung von Arztterminen, auf die Häufigkeit der | 84 | fristgemäßen Vermittlung von Arztterminen, auf die Häufigkeit der | ||
84 | Inanspruchnahme und auf die Vermittlungsquote. Über die Ergebnisse hat die | 85 | Inanspruchnahme und auf die Vermittlungsquote. Über die Ergebnisse hat die | ||
85 | Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Bundesministerium für Gesundheit | 86 | Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Bundesministerium für Gesundheit | ||
86 | jährlich, erstmals zum 30. Juni 2017, zu berichten. Die Vertragsärzte sind | 87 | jährlich, erstmals zum 30. Juni 2017, zu berichten. Die Vertragsärzte sind | ||
87 | verpflichtet, der Terminservicestelle freie Termine zu melden. | 88 | verpflichtet, der Terminservicestelle freie Termine zu melden. | ||
88 | (1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die | 89 | (1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die | ||
89 | vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), | 90 | vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), | ||
90 | nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, | 91 | nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, | ||
91 | soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Die Kassenärztlichen | 92 | soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Die Kassenärztlichen | ||
92 | Vereinigungen sollen den Notdienst auch durch Kooperation und eine | 93 | Vereinigungen sollen den Notdienst auch durch Kooperation und eine | ||
93 | organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern sicherstellen; | 94 | organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern sicherstellen; | ||
94 | hierzu sollen sie entweder Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern | 95 | hierzu sollen sie entweder Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern | ||
95 | einrichten oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den | 96 | einrichten oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den | ||
96 | Notdienst einbinden. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung | 97 | Notdienst einbinden. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung | ||
97 | teilnehmende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer | 98 | teilnehmende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer | ||
98 | Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst | 99 | Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst | ||
99 | einbezogen sind, sind zur Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes | 100 | einbezogen sind, sind zur Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes | ||
100 | berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung | 101 | berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung | ||
101 | teil. Satz 3 gilt entsprechend für nicht an der vertragsärztlichen | 102 | teil. Satz 3 gilt entsprechend für nicht an der vertragsärztlichen | ||
102 | Versorgung teilnehmende Ärzte im Rahmen der notärztlichen Versorgung des | 103 | Versorgung teilnehmende Ärzte im Rahmen der notärztlichen Versorgung des | ||
103 | Rettungsdienstes, soweit entsprechend Satz 1 durch Landesrecht bestimmt ist, | 104 | Rettungsdienstes, soweit entsprechend Satz 1 durch Landesrecht bestimmt ist, | ||
104 | dass auch diese Versorgung vom Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen | 105 | dass auch diese Versorgung vom Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen | ||
105 | Vereinigung umfasst ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den | 106 | Vereinigung umfasst ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den | ||
106 | Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch über die Organisation | 107 | Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch über die Organisation | ||
107 | des Notdienstes treten, um die Versorgung der Versicherten im Notdienst zu | 108 | des Notdienstes treten, um die Versorgung der Versicherten im Notdienst zu | ||
108 | verbessern; die Ergebnisse aus diesem Informationsaustausch sind in die | 109 | verbessern; die Ergebnisse aus diesem Informationsaustausch sind in die | ||
109 | Kooperationen nach Satz 2 einzubeziehen. Die Kassenärztlichen | 110 | Kooperationen nach Satz 2 einzubeziehen. Die Kassenärztlichen | ||
110 | Vereinigungen sollen mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren. | 111 | Vereinigungen sollen mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren. | ||
111 | (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen | 112 | (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen | ||
112 | Bundesvereinigungen haben die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den | 113 | Bundesvereinigungen haben die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den | ||
113 | Krankenkassen wahrzunehmen. Sie haben die Erfüllung der den Vertragsärzten | 114 | Krankenkassen wahrzunehmen. Sie haben die Erfüllung der den Vertragsärzten | ||
114 | obliegenden Pflichten zu überwachen und die Vertragsärzte, soweit notwendig, | 115 | obliegenden Pflichten zu überwachen und die Vertragsärzte, soweit notwendig, | ||
115 | unter Anwendung der in § 81 Abs. 5 vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung dieser | 116 | unter Anwendung der in § 81 Abs. 5 vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung dieser | ||
116 | Pflichten anzuhalten. | 117 | Pflichten anzuhalten. | ||
117 | (3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen | 118 | (3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen | ||
118 | Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung von Personen | 119 | Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung von Personen | ||
119 | sicherzustellen, die auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften über die | 120 | sicherzustellen, die auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften über die | ||
120 | Gewährung von Heilfürsorge einen Anspruch auf unentgeltliche ärztliche | 121 | Gewährung von Heilfürsorge einen Anspruch auf unentgeltliche ärztliche | ||
121 | Versorgung haben, soweit die Erfüllung dieses Anspruchs nicht auf andere Weise | 122 | Versorgung haben, soweit die Erfüllung dieses Anspruchs nicht auf andere Weise | ||
122 | gewährleistet ist. Die ärztlichen Leistungen sind so zu vergüten, wie die | 123 | gewährleistet ist. Die ärztlichen Leistungen sind so zu vergüten, wie die | ||
123 | Ersatzkassen die vertragsärztlichen Leistungen vergüten. Die Sätze 1 und 2 | 124 | Ersatzkassen die vertragsärztlichen Leistungen vergüten. Die Sätze 1 und 2 | ||
124 | gelten entsprechend für ärztliche Untersuchungen zur Durchführung der | 125 | gelten entsprechend für ärztliche Untersuchungen zur Durchführung der | ||
125 | allgemeinen Wehrpflicht sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von | 126 | allgemeinen Wehrpflicht sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von | ||
126 | Personalentscheidungen und betriebs- und fürsorgeärztliche Untersuchungen, die | 127 | Personalentscheidungen und betriebs- und fürsorgeärztliche Untersuchungen, die | ||
127 | von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern veranlaßt werden. | 128 | von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern veranlaßt werden. | ||
128 | (3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen | 129 | (3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen | ||
129 | Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung der in den | 130 | Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung der in den | ||
130 | brancheneinheitlichen Standardtarifen nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § | 131 | brancheneinheitlichen Standardtarifen nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § | ||
131 | 314 und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 315 sowie dem | 132 | 314 und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 315 sowie dem | ||
132 | brancheneinheitlichen Basistarif nach § 152 Absatz 1 des | 133 | brancheneinheitlichen Basistarif nach § 152 Absatz 1 des | ||
133 | Versicherungsaufsichtsgesetzes und dem Notlagentarif nach § 153 des | 134 | Versicherungsaufsichtsgesetzes und dem Notlagentarif nach § 153 des | ||
134 | Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherten mit den in diesen Tarifen | 135 | Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherten mit den in diesen Tarifen | ||
135 | versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen. Solange und soweit | 136 | versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen. Solange und soweit | ||
136 | nach Absatz 3b nichts Abweichendes vereinbart oder festgesetzt wird, sind die | 137 | nach Absatz 3b nichts Abweichendes vereinbart oder festgesetzt wird, sind die | ||
137 | in Satz 1 genannten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen | 138 | in Satz 1 genannten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen | ||
138 | nach § 121 nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für | 139 | nach § 121 nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für | ||
139 | Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten, dass Gebühren für die in Abschnitt M | 140 | Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten, dass Gebühren für die in Abschnitt M | ||
140 | des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen | 141 | des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen | ||
141 | sowie für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses der | 142 | sowie für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses der | ||
142 | Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,16fachen des Gebührensatzes der | 143 | Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,16fachen des Gebührensatzes der | ||
143 | Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des | 144 | Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des | ||
144 | Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen nur | 145 | Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen nur | ||
145 | bis zum 1,38fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren | 146 | bis zum 1,38fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren | ||
146 | für die übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für | 147 | für die übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für | ||
147 | Ärzte nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte | 148 | Ärzte nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte | ||
148 | und Gebühren für die Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung | 149 | und Gebühren für die Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung | ||
149 | für Zahnärzte nur bis zum 2fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für | 150 | für Zahnärzte nur bis zum 2fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für | ||
150 | Zahnärzte berechnet werden dürfen. Für die Vergütung von in den §§ 115b | 151 | Zahnärzte berechnet werden dürfen. Für die Vergütung von in den §§ 115b | ||
151 | und 116b bis 119 genannten Leistungen gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese für | 152 | und 116b bis 119 genannten Leistungen gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese für | ||
152 | die in Satz 1 genannten Versicherten im Rahmen der dort genannten Tarife | 153 | die in Satz 1 genannten Versicherten im Rahmen der dort genannten Tarife | ||
153 | erbracht werden. | 154 | erbracht werden. | ||
154 | (3b) Die Vergütung für die in Absatz 3a Satz 2 genannten Leistungen kann in | 155 | (3b) Die Vergütung für die in Absatz 3a Satz 2 genannten Leistungen kann in | ||
155 | Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich | 156 | Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich | ||
156 | mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im | 157 | mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im | ||
157 | Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und | 158 | Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und | ||
158 | Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den Kassenärztlichen | 159 | Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den Kassenärztlichen | ||
159 | Vereinigungen oder den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder | 160 | Vereinigungen oder den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder | ||
160 | teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 geregelt werden. | 161 | teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 geregelt werden. | ||
161 | Für den Verband der privaten Krankenversicherung gilt § 158 Absatz 2 des | 162 | Für den Verband der privaten Krankenversicherung gilt § 158 Absatz 2 des | ||
162 | Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. Wird zwischen den Beteiligten | 163 | Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. Wird zwischen den Beteiligten | ||
163 | nach Satz 1 keine Einigung über eine von Absatz 3a Satz 2 abweichende | 164 | nach Satz 1 keine Einigung über eine von Absatz 3a Satz 2 abweichende | ||
164 | Vergütungsregelung erzielt, kann der Beteiligte, der die Abweichung verlangt, | 165 | Vergütungsregelung erzielt, kann der Beteiligte, der die Abweichung verlangt, | ||
165 | die Schiedsstelle nach Absatz 3c anrufen. Diese hat innerhalb von drei Monaten | 166 | die Schiedsstelle nach Absatz 3c anrufen. Diese hat innerhalb von drei Monaten | ||
166 | über die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, zu | 167 | über die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, zu | ||
167 | entscheiden und den Vertragsinhalt festzusetzen. Die Schiedsstelle hat ihre | 168 | entscheiden und den Vertragsinhalt festzusetzen. Die Schiedsstelle hat ihre | ||
168 | Entscheidung so zu treffen, dass der Vertragsinhalt | 169 | Entscheidung so zu treffen, dass der Vertragsinhalt | ||
169 | 1. | 170 | 1. | ||
170 | den Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und in | 171 | den Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und in | ||
171 | der Qualität gesicherte ärztliche Versorgung der in Absatz 3a Satz 1 genannten | 172 | der Qualität gesicherte ärztliche Versorgung der in Absatz 3a Satz 1 genannten | ||
172 | Versicherten entspricht, | 173 | Versicherten entspricht, | ||
173 | 2. | 174 | 2. | ||
174 | die Vergütungsstrukturen vergleichbarer Leistungen aus dem | 175 | die Vergütungsstrukturen vergleichbarer Leistungen aus dem | ||
175 | vertragsärztlichen und privatärztlichen Bereich berücksichtigt und | 176 | vertragsärztlichen und privatärztlichen Bereich berücksichtigt und | ||
176 | 3. | 177 | 3. | ||
177 | die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsärzte sowie die finanziellen | 178 | die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsärzte sowie die finanziellen | ||
178 | Auswirkungen der Vergütungsregelungen auf die Entwicklung der Prämien für die | 179 | Auswirkungen der Vergütungsregelungen auf die Entwicklung der Prämien für die | ||
179 | Tarife der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten angemessen berücksichtigt. | 180 | Tarife der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten angemessen berücksichtigt. | ||
180 | Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbarten oder | 181 | Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbarten oder | ||
181 | von der Schiedsstelle festgesetzten Vertragslaufzeit keine Einigung über die | 182 | von der Schiedsstelle festgesetzten Vertragslaufzeit keine Einigung über die | ||
182 | Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag bis zu der Entscheidung der | 183 | Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag bis zu der Entscheidung der | ||
183 | Schiedsstelle weiter. Für die in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten und | 184 | Schiedsstelle weiter. Für die in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten und | ||
184 | Tarife kann die Vergütung für die in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten | 185 | Tarife kann die Vergütung für die in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten | ||
185 | Leistungen in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung | 186 | Leistungen in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung | ||
186 | einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung | 187 | einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung | ||
187 | und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und | 188 | und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und | ||
188 | Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den entsprechenden | 189 | Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den entsprechenden | ||
189 | Leistungserbringern oder den sie vertretenden Verbänden ganz oder teilweise | 190 | Leistungserbringern oder den sie vertretenden Verbänden ganz oder teilweise | ||
190 | abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 und 3 geregelt werden; Satz | 191 | abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 und 3 geregelt werden; Satz | ||
191 | 2 gilt entsprechend. Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz | 192 | 2 gilt entsprechend. Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz | ||
192 | 7 vereinbarten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, | 193 | 7 vereinbarten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, | ||
193 | gilt der bisherige Vertrag weiter. | 194 | gilt der bisherige Vertrag weiter. | ||
194 | (3c) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden mit dem Verband der | 195 | (3c) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden mit dem Verband der | ||
195 | privaten Krankenversicherung je eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht | 196 | privaten Krankenversicherung je eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht | ||
196 | aus Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder der | 197 | aus Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder der | ||
197 | Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einerseits und Vertretern des Verbandes | 198 | Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einerseits und Vertretern des Verbandes | ||
198 | der privaten Krankenversicherung und der Träger der Kosten in Krankheits-, | 199 | der privaten Krankenversicherung und der Träger der Kosten in Krankheits-, | ||
199 | Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften andererseits in | 200 | Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften andererseits in | ||
200 | gleicher Zahl, einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren | 201 | gleicher Zahl, einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren | ||
201 | unparteiischen Mitgliedern sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der | 202 | unparteiischen Mitgliedern sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der | ||
202 | Finanzen und des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Amtsdauer beträgt | 203 | Finanzen und des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Amtsdauer beträgt | ||
203 | vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen | 204 | vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen | ||
204 | Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien | 205 | Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien | ||
205 | einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 134a Absatz 4 Satz 5 | 206 | einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 134a Absatz 4 Satz 5 | ||
206 | und 6 entsprechend. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 entsprechend. Die | 207 | und 6 entsprechend. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 entsprechend. Die | ||
207 | Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das | 208 | Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das | ||
208 | Bundesministerium der Finanzen; § 129 Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend. | 209 | Bundesministerium der Finanzen; § 129 Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
209 | (4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen | 210 | (4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen | ||
210 | Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Behandlung von Gefangenen in | 211 | Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Behandlung von Gefangenen in | ||
211 | Justizvollzugsanstalten in Notfällen außerhalb der Dienstzeiten der | 212 | Justizvollzugsanstalten in Notfällen außerhalb der Dienstzeiten der | ||
212 | Anstaltsärzte und Anstaltszahnärzte sicherzustellen, soweit die Behandlung | 213 | Anstaltsärzte und Anstaltszahnärzte sicherzustellen, soweit die Behandlung | ||
213 | nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Absatz 3 Satz 2 gilt | 214 | nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Absatz 3 Satz 2 gilt | ||
214 | entsprechend. | 215 | entsprechend. | ||
215 | (5) Soweit die ärztliche Versorgung in der knappschaftlichen | 216 | (5) Soweit die ärztliche Versorgung in der knappschaftlichen | ||
216 | Krankenversicherung nicht durch Knappschaftsärzte sichergestellt wird, gelten | 217 | Krankenversicherung nicht durch Knappschaftsärzte sichergestellt wird, gelten | ||
217 | die Absätze 1 und 2 entsprechend. | 218 | die Absätze 1 und 2 entsprechend. | ||
218 | (6) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können die Kassenärztlichen | 219 | (6) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können die Kassenärztlichen | ||
219 | Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen weitere Aufgaben der | 220 | Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen weitere Aufgaben der | ||
220 | ärztlichen Versorgung insbesondere für andere Träger der Sozialversicherung | 221 | ärztlichen Versorgung insbesondere für andere Träger der Sozialversicherung | ||
221 | übernehmen. | 222 | übernehmen. | ||
222 | (7) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben | 223 | (7) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben | ||
223 | 1. | 224 | 1. | ||
224 | die erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der von ihnen im Rahmen | 225 | die erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der von ihnen im Rahmen | ||
225 | ihrer Zuständigkeit geschlossenen Verträge aufzustellen, | 226 | ihrer Zuständigkeit geschlossenen Verträge aufzustellen, | ||
226 | 2. | 227 | 2. | ||
227 | in Richtlinien die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen | 228 | in Richtlinien die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen | ||
228 | Versorgung und den Zahlungsausgleich hierfür zwischen den Kassenärztlichen | 229 | Versorgung und den Zahlungsausgleich hierfür zwischen den Kassenärztlichen | ||
229 | Vereinigungen zu regeln, soweit nicht in Bundesmantelverträgen besondere | 230 | Vereinigungen zu regeln, soweit nicht in Bundesmantelverträgen besondere | ||
230 | Vereinbarungen getroffen sind, | 231 | Vereinbarungen getroffen sind, | ||
231 | 3. | 232 | 3. | ||
232 | Richtlinien über die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der | 233 | Richtlinien über die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der | ||
233 | Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen, | 234 | Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen, | ||
234 | 4. | 235 | 4. | ||
235 | Richtlinien für die Umsetzung einer bundeseinheitlichen Telefonnummer nach | 236 | Richtlinien für die Umsetzung einer bundeseinheitlichen Telefonnummer nach | ||
236 | Absatz 1a Satz 2 aufzustellen, | 237 | Absatz 1a Satz 2 aufzustellen, | ||
237 | 5. | 238 | 5. | ||
238 | Richtlinien für ein digitales Angebot zur Vermittlung von | 239 | Richtlinien für ein digitales Angebot zur Vermittlung von | ||
239 | Behandlungsterminen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 sowie zur Vermittlung einer | 240 | Behandlungsterminen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 sowie zur Vermittlung einer | ||
240 | unmittelbaren ärztlichen Versorgung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 | 241 | unmittelbaren ärztlichen Versorgung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 | ||
241 | und für ein Angebot eines elektronisch gestützten Dispositionsmanagements | 242 | und für ein Angebot eines elektronisch gestützten Dispositionsmanagements | ||
242 | aufzustellen und | 243 | aufzustellen und | ||
243 | 6. | 244 | 6. | ||
244 | Richtlinien für ein bundesweit einheitliches, standardisiertes | 245 | Richtlinien für ein bundesweit einheitliches, standardisiertes | ||
245 | Ersteinschätzungsverfahren aufzustellen, auf dessen Grundlage die Vermittlung in | 246 | Ersteinschätzungsverfahren aufzustellen, auf dessen Grundlage die Vermittlung in | ||
246 | Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 erfolgt. | 247 | Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 erfolgt. | ||
247 | Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 muss sicherstellen, dass die für die | 248 | Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 muss sicherstellen, dass die für die | ||
248 | erbrachte Leistung zur Verfügung stehende Vergütung die Kassenärztliche | 249 | erbrachte Leistung zur Verfügung stehende Vergütung die Kassenärztliche | ||
249 | Vereinigung erreicht, in deren Bezirk die Leistung erbracht wurde; eine | 250 | Vereinigung erreicht, in deren Bezirk die Leistung erbracht wurde; eine | ||
250 | Vergütung auf der Basis bundesdurchschnittlicher Verrechnungspunktwerte ist | 251 | Vergütung auf der Basis bundesdurchschnittlicher Verrechnungspunktwerte ist | ||
251 | zulässig. Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 kann auch Regelungen über die | 252 | zulässig. Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 kann auch Regelungen über die | ||
252 | Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung sowie über Verfahren | 253 | Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung sowie über Verfahren | ||
253 | bei Disziplinarangelegenheiten bei überörtlichen | 254 | bei Disziplinarangelegenheiten bei überörtlichen | ||
254 | Berufsausübungsgemeinschaften, die Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen | 255 | Berufsausübungsgemeinschaften, die Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen | ||
255 | Vereinigungen haben, treffen, soweit hierzu nicht in den Bundesmantelverträgen | 256 | Vereinigungen haben, treffen, soweit hierzu nicht in den Bundesmantelverträgen | ||
256 | besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 4 | 257 | besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 4 | ||
257 | und 5 müssen auch sicherstellen, dass die von Vertragsärzten in Umsetzung der | 258 | und 5 müssen auch sicherstellen, dass die von Vertragsärzten in Umsetzung der | ||
258 | Richtlinienvorgaben genutzten elektronischen Programme von der | 259 | Richtlinienvorgaben genutzten elektronischen Programme von der | ||
259 | Kassenärztlichen Bundesvereinigung zugelassen sind. | 260 | Kassenärztlichen Bundesvereinigung zugelassen sind. | ||
260 | (7a) Abweichend von Absatz 7 Satz 2 muss die für die ärztliche Versorgung | 261 | (7a) Abweichend von Absatz 7 Satz 2 muss die für die ärztliche Versorgung | ||
261 | geltende Richtlinie nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 sicherstellen, dass die | 262 | geltende Richtlinie nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 sicherstellen, dass die | ||
262 | Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk die Leistungen erbracht wurden | 263 | Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk die Leistungen erbracht wurden | ||
263 | (Leistungserbringer-KV), von der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bezirk | 264 | (Leistungserbringer-KV), von der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bezirk | ||
264 | der Versicherte seinen Wohnort hat (Wohnort-KV), für die erbrachten Leistungen | 265 | der Versicherte seinen Wohnort hat (Wohnort-KV), für die erbrachten Leistungen | ||
265 | jeweils die entsprechenden Vergütungen der in der Leistungserbringer-KV | 266 | jeweils die entsprechenden Vergütungen der in der Leistungserbringer-KV | ||
266 | geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 erhält. Dabei ist das | 267 | geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 erhält. Dabei ist das | ||
267 | Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen. | 268 | Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen. | ||
268 | (8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen | 269 | (8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen | ||
269 | Bundesvereinigungen haben durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß | 270 | Bundesvereinigungen haben durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß | ||
270 | die zur Ableistung der Vorbereitungszeiten von Ärzten sowie die zur | 271 | die zur Ableistung der Vorbereitungszeiten von Ärzten sowie die zur | ||
271 | allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen niedergelassener | 272 | allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen niedergelassener | ||
272 | Vertragsärzte benötigten Plätze zur Verfügung stehen. | 273 | Vertragsärzte benötigten Plätze zur Verfügung stehen. | ||
273 | (9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, mit Einrichtungen | 274 | (9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, mit Einrichtungen | ||
274 | nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf deren Verlangen Verträge | 275 | nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf deren Verlangen Verträge | ||
275 | über die ambulante Erbringung der in § 24b aufgeführten ärztlichen Leistungen | 276 | über die ambulante Erbringung der in § 24b aufgeführten ärztlichen Leistungen | ||
276 | zu schließen und die Leistungen außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den | 277 | zu schließen und die Leistungen außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den | ||
277 | zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Einrichtungen nach § 13 | 278 | zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Einrichtungen nach § 13 | ||
278 | des Schwangerschaftskonfliktgesetzes oder deren Verbänden vereinbarten Sätzen | 279 | des Schwangerschaftskonfliktgesetzes oder deren Verbänden vereinbarten Sätzen | ||
279 | zu vergüten. | 280 | zu vergüten. | ||
280 | (10) (weggefallen) | 281 | (10) (weggefallen) |
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