f | (1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur | f | (1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur |
| Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der | | Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der |
| ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung | | ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung |
| gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet | | gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet |
| und von ihm zu verantworten ist. Die Partner der Bundesmantelverträge | | und von ihm zu verantworten ist. Die Partner der Bundesmantelverträge |
| legen für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten | | legen für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten |
| Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche | | Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche |
| Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist | | Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist |
| Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
| (2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die | | (2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die |
| zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und | | zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und |
| Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und | | Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und |
| zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und | | zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und |
| Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich | | Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich |
| Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei | | Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei |
| Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten | | Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten |
| selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare | | selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare |
| preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen | | preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen |
| des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung | | des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung |
| zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die | | zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die |
| Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen | | Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen |
| ausgetauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die | | ausgetauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die |
| kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung | | kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung |
| das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit | | das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit |
| schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte | | schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte |
| kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. | | kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. |
| Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen | | Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen |
| nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch | | nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch |
| nicht bezuschußt werden. Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, | | nicht bezuschußt werden. Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, |
| es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien | | es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien |
| nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere | | nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere |
| Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der | | Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der |
| Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen | | Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen |
| Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | | Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
| (3) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch | | (3) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch |
| Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten | | Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten |
t | | t | nach den §§ 26 und 27 des Psychotherapeutengesetzes und durch |
| | | Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes |
| (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung | | (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung |
| zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § | | zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § |
| 92 durchgeführt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Spätestens nach | | 92 durchgeführt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Spätestens nach |
| den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor | | den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor |
| Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung | | Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung |
| einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende | | einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende |
| Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen | | Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen |
| Vertragsarztes einzuholen. | | Vertragsarztes einzuholen. |
| (4) (weggefallen) | | (4) (weggefallen) |