Lade...
Lade...
Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | Aufgaben des Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | t | 1 | Aufgaben des Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung |
2 | Knappschaft-Bahn-See |
Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | Aufgaben des Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (1) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes nimmt für die | t | 1 | (1) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes nimmt für die |
2 | Krankenversicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | 2 | Krankenversicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | ||
3 | deren Sozialmedizinischer Dienst wahr. Für den Sozialmedizinischen Dienst | 3 | deren Sozialmedizinischer Dienst wahr. Für den Sozialmedizinischen Dienst | ||
4 | gelten bei Wahrnehmung dieser Aufgaben insbesondere die Vorschriften nach § | 4 | gelten bei Wahrnehmung dieser Aufgaben insbesondere die Vorschriften nach § | ||
5 | 128 Absatz 1 Satz 2 des Neunten Buches, § 53c Absatz 1 und 3 des Elften | 5 | 128 Absatz 1 Satz 2 des Neunten Buches, § 53c Absatz 1 und 3 des Elften | ||
6 | Buches, § 53d Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 4 und 5 des Elften Buches, den | 6 | Buches, § 53d Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 4 und 5 des Elften Buches, den | ||
7 | §§ 62a und 78 Absatz 1 des Zwölften Buches sowie nach § 13 Absatz 3a, § 116b | 7 | §§ 62a und 78 Absatz 1 des Zwölften Buches sowie nach § 13 Absatz 3a, § 116b | ||
8 | Absatz 6 Satz 10, § 197a Absatz 3b Satz 3, den §§ 275 bis 277, 278 Absatz 2 | 8 | Absatz 6 Satz 10, § 197a Absatz 3b Satz 3, den §§ 275 bis 277, 278 Absatz 2 | ||
9 | bis 4 und § 283 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 5 entsprechend. Die | 9 | bis 4 und § 283 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 5 entsprechend. Die | ||
10 | Unabhängigkeit des Sozialmedizinischen Dienstes in der Begutachtung und | 10 | Unabhängigkeit des Sozialmedizinischen Dienstes in der Begutachtung und | ||
11 | Beratung wird mit einer eigenen Geschäftsordnung gewährleistet. | 11 | Beratung wird mit einer eigenen Geschäftsordnung gewährleistet. | ||
12 | (2) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird ein | 12 | (2) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird ein | ||
13 | Beirat für den Sozialmedizinischen Dienst errichtet, der den Vorstand in | 13 | Beirat für den Sozialmedizinischen Dienst errichtet, der den Vorstand in | ||
14 | Aufgabenstellungen bei seinen Entscheidungen berät und durch Vorschläge und | 14 | Aufgabenstellungen bei seinen Entscheidungen berät und durch Vorschläge und | ||
15 | Stellungnahmen unterstützt. Er ist vor allen Entscheidungen des Vorstandes | 15 | Stellungnahmen unterstützt. Er ist vor allen Entscheidungen des Vorstandes | ||
16 | in Angelegenheiten des Sozialmedizinischen Dienstes zu hören. Stellungnahmen des | 16 | in Angelegenheiten des Sozialmedizinischen Dienstes zu hören. Stellungnahmen des | ||
17 | Beirates sind Gegenstand der Beratungen des Vorstandes und | 17 | Beirates sind Gegenstand der Beratungen des Vorstandes und | ||
18 | in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Der Beirat besteht aus neun | 18 | in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Der Beirat besteht aus neun | ||
19 | Vertretern und deren persönlichen Stellvertretern. Die Vertreter und deren | 19 | Vertretern und deren persönlichen Stellvertretern. Die Vertreter und deren | ||
20 | persönliche Stellvertreter werden auf Vorschlag der für die Wahrnehmung der | 20 | persönliche Stellvertreter werden auf Vorschlag der für die Wahrnehmung der | ||
21 | Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch | 21 | Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch | ||
22 | kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen und der für die | 22 | kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen und der für die | ||
23 | Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und | 23 | Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und | ||
24 | behinderten Menschen sowie der pflegenden Angehörigen maßgeblichen | 24 | behinderten Menschen sowie der pflegenden Angehörigen maßgeblichen | ||
25 | Organisationen vom Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- | 25 | Organisationen vom Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- | ||
26 | See ernannt. Die Dauer der Amtszeit des Beirates von bis zu sechs Jahren | 26 | See ernannt. Die Dauer der Amtszeit des Beirates von bis zu sechs Jahren | ||
27 | richtet sich nach der des Vorstandes. Das Nähere, insbesondere zum | 27 | richtet sich nach der des Vorstandes. Das Nähere, insbesondere zum | ||
28 | Verfahren der Beteiligung des Beirates, regelt die Geschäftsordnung des | 28 | Verfahren der Beteiligung des Beirates, regelt die Geschäftsordnung des | ||
29 | Beirates, die im Einvernehmen zwischen dem Vorstand und dem Beirat aufgestellt | 29 | Beirates, die im Einvernehmen zwischen dem Vorstand und dem Beirat aufgestellt | ||
30 | wird. | 30 | wird. | ||
31 | (3) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See trägt die Kosten | 31 | (3) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See trägt die Kosten | ||
32 | der Tätigkeit des Beirates. Die Vertreter und deren persönliche | 32 | der Tätigkeit des Beirates. Die Vertreter und deren persönliche | ||
33 | Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften des Bundes über | 33 | Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften des Bundes über | ||
34 | Reisekostenvergütungen, Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender | 34 | Reisekostenvergütungen, Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender | ||
35 | Anwendung des § 41 Absatz 2 des Vierten Buches sowie einen Pauschbetrag für | 35 | Anwendung des § 41 Absatz 2 des Vierten Buches sowie einen Pauschbetrag für | ||
36 | Zeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des | 36 | Zeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des | ||
37 | Vierten Buches) für jeden Kalendertag einer Sitzung. | 37 | Vierten Buches) für jeden Kalendertag einer Sitzung. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.