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Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | ||||
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t | 1 | Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des | t | 1 | Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des |
2 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | 2 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen |
Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können insbesondere mit | f | 1 | (1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können insbesondere mit |
2 | Kassenärztlichen Vereinigungen und anderen Leistungserbringern sowie mit dem | 2 | Kassenärztlichen Vereinigungen und anderen Leistungserbringern sowie mit dem | ||
3 | öffentlichen Gesundheitsdienst zur Förderung der Gesundheit, Prävention, | 3 | öffentlichen Gesundheitsdienst zur Förderung der Gesundheit, Prävention, | ||
4 | Versorgung chronisch Kranker und Rehabilitation Arbeitsgemeinschaften zur | 4 | Versorgung chronisch Kranker und Rehabilitation Arbeitsgemeinschaften zur | ||
5 | Wahrnehmung der in § 94 Abs. 1a Satz 1 des Zehnten Buches genannten Aufgaben | 5 | Wahrnehmung der in § 94 Abs. 1a Satz 1 des Zehnten Buches genannten Aufgaben | ||
6 | bilden. | 6 | bilden. | ||
7 | (2) Vor der Entscheidung des Vorstandes des Spitzenverbandes Bund der | 7 | (2) Vor der Entscheidung des Vorstandes des Spitzenverbandes Bund der | ||
8 | Krankenkassen über die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung von | 8 | Krankenkassen über die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung von | ||
9 | Einrichtungen im Sinne des § 85 Absatz 1 des Vierten Buches sowie über eine | 9 | Einrichtungen im Sinne des § 85 Absatz 1 des Vierten Buches sowie über eine | ||
10 | unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an solchen Einrichtungen ist der | 10 | unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an solchen Einrichtungen ist der | ||
11 | Verwaltungsrat des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch den Vorstand | 11 | Verwaltungsrat des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch den Vorstand | ||
12 | auf der Grundlage geeigneter Daten umfassend über die Chancen und Risiken der | 12 | auf der Grundlage geeigneter Daten umfassend über die Chancen und Risiken der | ||
13 | beabsichtigten Betätigung zu unterrichten. Die Entscheidung des Vorstandes | 13 | beabsichtigten Betätigung zu unterrichten. Die Entscheidung des Vorstandes | ||
14 | nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. | 14 | nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. | ||
15 | (3) Der Vorstand hat zur Information des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes | 15 | (3) Der Vorstand hat zur Information des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes | ||
16 | Bund der Krankenkassen jährlich einen Bericht über die Einrichtungen zu | 16 | Bund der Krankenkassen jährlich einen Bericht über die Einrichtungen zu | ||
17 | erstellen, an denen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beteiligt ist. | 17 | erstellen, an denen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beteiligt ist. | ||
18 | Der Beteiligungsbericht muss zu jeder Einrichtung mindestens Angaben enthalten | 18 | Der Beteiligungsbericht muss zu jeder Einrichtung mindestens Angaben enthalten | ||
19 | über | 19 | über | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | den Gegenstand der Einrichtung, die Beteiligungsverhältnisse, die Besetzung | 21 | den Gegenstand der Einrichtung, die Beteiligungsverhältnisse, die Besetzung | ||
22 | der Organe der Einrichtung und die Beteiligungen der Einrichtung an weiteren | 22 | der Organe der Einrichtung und die Beteiligungen der Einrichtung an weiteren | ||
23 | Einrichtungen, | 23 | Einrichtungen, | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | den fortbestehenden Zusammenhang zwischen der Beteiligung an der Einrichtung | 25 | den fortbestehenden Zusammenhang zwischen der Beteiligung an der Einrichtung | ||
26 | und den gesetzlichen Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, | 26 | und den gesetzlichen Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, | ||
27 | 3. | 27 | 3. | ||
28 | die Grundzüge des Geschäftsverlaufs der Einrichtung, die Ertragslage der | 28 | die Grundzüge des Geschäftsverlaufs der Einrichtung, die Ertragslage der | ||
29 | Einrichtung, die Kapitalzuführungen an und die Kapitalentnahmen aus der | 29 | Einrichtung, die Kapitalzuführungen an und die Kapitalentnahmen aus der | ||
30 | Einrichtung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Auswirkungen | 30 | Einrichtung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Auswirkungen | ||
31 | der Kapitalzuführungen und Kapitalentnahmen auf die Haushaltswirtschaft des | 31 | der Kapitalzuführungen und Kapitalentnahmen auf die Haushaltswirtschaft des | ||
32 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und die von dem Spitzenverband Bund der | 32 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und die von dem Spitzenverband Bund der | ||
33 | Krankenkassen der Einrichtung gewährten Sicherheiten, | 33 | Krankenkassen der Einrichtung gewährten Sicherheiten, | ||
34 | 4. | 34 | 4. | ||
35 | die im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der | 35 | die im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der | ||
36 | Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder eines ähnlichen Gremiums | 36 | Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder eines ähnlichen Gremiums | ||
37 | der Einrichtung für jedes einzelne Gremium sowie die im Geschäftsjahr gewährten | 37 | der Einrichtung für jedes einzelne Gremium sowie die im Geschäftsjahr gewährten | ||
38 | Bezüge eines jeden Mitglieds dieser Gremien unter Namensnennung. | 38 | Bezüge eines jeden Mitglieds dieser Gremien unter Namensnennung. | ||
39 | Der Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr ist dem Verwaltungsrat des | 39 | Der Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr ist dem Verwaltungsrat des | ||
40 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Aufsichtsbehörde spätestens am | 40 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Aufsichtsbehörde spätestens am | ||
41 | 1. Oktober des folgenden Jahres vorzulegen. | 41 | 1. Oktober des folgenden Jahres vorzulegen. | ||
t | 42 | (4) Für die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaften nach § 94 Absatz 1a des | t | 42 | (4) (weggefallen) |
43 | Zehnten Buches in Verbindung mit Absatz 1, an denen der Spitzenverband Bund | ||||
44 | der Krankenkassen beteiligt ist, gilt § 89 des Vierten Buches entsprechend. | ||||
45 | (5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Arbeitsgemeinschaften nach § | 43 | (5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Arbeitsgemeinschaften nach § | ||
46 | 94 Absatz 1a des Zehnten Buches in Verbindung mit Absatz 1, an denen der | 44 | 94 Absatz 1a des Zehnten Buches in Verbindung mit Absatz 1, an denen der | ||
47 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen beteiligt ist. | 45 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen beteiligt ist. |
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