Lade...
Lade...
Gesundheitsuntersuchungen | Gesundheitsuntersuchungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Gesundheitsuntersuchungen | t | 1 | Gesundheitsuntersuchungen |
Gesundheitsuntersuchungen | Gesundheitsuntersuchungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben | n | 1 | (1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch |
2 | Anspruch auf alters-, geschlechter- und zielgruppengerechte ärztliche | 2 | auf alters-, geschlechter- und zielgruppengerechte ärztliche | ||
3 | Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken | 3 | Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken | ||
4 | und Belastungen, zur Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen | 4 | und Belastungen, zur Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen | ||
5 | Krankheiten und eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung, | 5 | Krankheiten und eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung, | ||
6 | einschließlich einer Überprüfung des Impfstatus im Hinblick auf die | 6 | einschließlich einer Überprüfung des Impfstatus im Hinblick auf die | ||
7 | Empfehlungen der Ständigen Impfkommission nach § 20 Absatz 2 des | 7 | Empfehlungen der Ständigen Impfkommission nach § 20 Absatz 2 des | ||
8 | Infektionsschutzgesetzes. Die Untersuchungen umfassen, sofern medizinisch | 8 | Infektionsschutzgesetzes. Die Untersuchungen umfassen, sofern medizinisch | ||
9 | angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen | 9 | angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen | ||
10 | Prävention nach § 20 Absatz 5. Die Präventionsempfehlung wird in Form | 10 | Prävention nach § 20 Absatz 5. Die Präventionsempfehlung wird in Form | ||
11 | einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. Sie informiert über Möglichkeiten | 11 | einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. Sie informiert über Möglichkeiten | ||
12 | und Hilfen zur Veränderung gesundheitsbezogener Verhaltensweisen und kann auch | 12 | und Hilfen zur Veränderung gesundheitsbezogener Verhaltensweisen und kann auch | ||
13 | auf andere Angebote zur verhaltensbezogenen Prävention hinweisen wie | 13 | auf andere Angebote zur verhaltensbezogenen Prävention hinweisen wie | ||
14 | beispielsweise auf die vom Deutschen Olympischen Sportbund e. V. und der | 14 | beispielsweise auf die vom Deutschen Olympischen Sportbund e. V. und der | ||
15 | Bundesärztekammer empfohlenen Bewegungsangebote in Sportvereinen oder auf | 15 | Bundesärztekammer empfohlenen Bewegungsangebote in Sportvereinen oder auf | ||
16 | sonstige qualitätsgesicherte Bewegungsangebote in Sport- oder Fitnessstudios | 16 | sonstige qualitätsgesicherte Bewegungsangebote in Sport- oder Fitnessstudios | ||
17 | sowie auf Angebote zur Förderung einer ausgewogenen Ernährung. | 17 | sowie auf Angebote zur Förderung einer ausgewogenen Ernährung. | ||
n | 18 | (2) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben | n | 18 | (2) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf |
19 | Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen. | 19 | Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen. | ||
20 | (3) Voraussetzung für die Untersuchung nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass es | 20 | (3) Voraussetzung für die Untersuchung nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass es | ||
21 | sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt werden können oder um zu | 21 | sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt werden können oder um zu | ||
22 | erfassende gesundheitliche Risiken und Belastungen, die durch geeignete | 22 | erfassende gesundheitliche Risiken und Belastungen, die durch geeignete | ||
23 | Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 vermieden, | 23 | Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 vermieden, | ||
24 | beseitigt oder vermindert werden können. Die im Rahmen der Untersuchungen | 24 | beseitigt oder vermindert werden können. Die im Rahmen der Untersuchungen | ||
25 | erbrachten Maßnahmen zur Früherkennung setzen ferner voraus, dass | 25 | erbrachten Maßnahmen zur Früherkennung setzen ferner voraus, dass | ||
26 | 1. | 26 | 1. | ||
27 | das Vor- und Frühstadium dieser Krankheiten durch diagnostische Maßnahmen | 27 | das Vor- und Frühstadium dieser Krankheiten durch diagnostische Maßnahmen | ||
28 | erfassbar ist, | 28 | erfassbar ist, | ||
29 | 2. | 29 | 2. | ||
30 | die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genügend eindeutig zu erfassen | 30 | die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genügend eindeutig zu erfassen | ||
31 | sind, | 31 | sind, | ||
32 | 3. | 32 | 3. | ||
33 | genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, um die aufgefundenen | 33 | genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, um die aufgefundenen | ||
34 | Verdachtsfälle eindeutig zu diagnostizieren und zu behandeln. | 34 | Verdachtsfälle eindeutig zu diagnostizieren und zu behandeln. | ||
35 | Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss bei seinen Beratungen über eine | 35 | Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss bei seinen Beratungen über eine | ||
36 | Gesundheitsuntersuchung nach Absatz 1 fest, dass notwendige Erkenntnisse | 36 | Gesundheitsuntersuchung nach Absatz 1 fest, dass notwendige Erkenntnisse | ||
37 | fehlen, kann er eine Richtlinie zur Erprobung der geeigneten inhaltlichen und | 37 | fehlen, kann er eine Richtlinie zur Erprobung der geeigneten inhaltlichen und | ||
38 | organisatorischen Ausgestaltung der Gesundheitsuntersuchung beschließen. § | 38 | organisatorischen Ausgestaltung der Gesundheitsuntersuchung beschließen. § | ||
39 | 137e gilt entsprechend. | 39 | 137e gilt entsprechend. | ||
40 | (4) Die Untersuchungen nach Absatz 1 und 2 sollen, soweit berufsrechtlich | 40 | (4) Die Untersuchungen nach Absatz 1 und 2 sollen, soweit berufsrechtlich | ||
41 | zulässig, zusammen angeboten werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss | 41 | zulässig, zusammen angeboten werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss | ||
42 | bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über Inhalt, Art und Umfang | 42 | bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über Inhalt, Art und Umfang | ||
43 | der Untersuchungen sowie die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3. Ferner | 43 | der Untersuchungen sowie die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3. Ferner | ||
44 | bestimmt er für die Untersuchungen die Zielgruppen, Altersgrenzen und | 44 | bestimmt er für die Untersuchungen die Zielgruppen, Altersgrenzen und | ||
45 | die Häufigkeit der Untersuchungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt | 45 | die Häufigkeit der Untersuchungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt | ||
46 | erstmals bis zum 31. Juli 2016 in Richtlinien nach § 92 das Nähere zur | 46 | erstmals bis zum 31. Juli 2016 in Richtlinien nach § 92 das Nähere zur | ||
47 | Ausgestaltung der Präventionsempfehlung nach Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen | 47 | Ausgestaltung der Präventionsempfehlung nach Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen | ||
48 | beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss erstmals bis zum 31. Juli 2018 in | 48 | beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss erstmals bis zum 31. Juli 2018 in | ||
49 | Richtlinien nach § 92 das Nähere über die Gesundheitsuntersuchungen nach | 49 | Richtlinien nach § 92 das Nähere über die Gesundheitsuntersuchungen nach | ||
50 | Absatz 1 zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen | 50 | Absatz 1 zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen | ||
51 | sowie eine Anpassung der Richtlinie im Hinblick auf Gesundheitsuntersuchungen | 51 | sowie eine Anpassung der Richtlinie im Hinblick auf Gesundheitsuntersuchungen | ||
52 | zur Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten. Die | 52 | zur Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten. Die | ||
53 | Frist nach Satz 5 verlängert sich in dem Fall einer Erprobung nach Absatz 3 | 53 | Frist nach Satz 5 verlängert sich in dem Fall einer Erprobung nach Absatz 3 | ||
54 | Satz 3 um zwei Jahre. | 54 | Satz 3 um zwei Jahre. | ||
t | 55 | (4a) Legt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und | t | 55 | (4a) Legt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare |
56 | Reaktorsicherheit in einer Rechtsverordnung nach § 84 Absatz 2 des | 56 | Sicherheit in einer Rechtsverordnung nach § 84 Absatz 2 des | ||
57 | Strahlenschutzgesetzes die Zulässigkeit einer Früherkennungsuntersuchung fest, | 57 | Strahlenschutzgesetzes die Zulässigkeit einer Früherkennungsuntersuchung fest, | ||
58 | für die der Gemeinsame Bundesausschuss noch keine Richtlinie nach § 92 Absatz | 58 | für die der Gemeinsame Bundesausschuss noch keine Richtlinie nach § 92 Absatz | ||
59 | 1 Satz 2 Nummer 3 beschlossen hat, prüft der Gemeinsame Bundesausschuss | 59 | 1 Satz 2 Nummer 3 beschlossen hat, prüft der Gemeinsame Bundesausschuss | ||
60 | innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung, ob die | 60 | innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung, ob die | ||
61 | Früherkennungsuntersuchung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu Lasten der | 61 | Früherkennungsuntersuchung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu Lasten der | ||
62 | Krankenkassen zu erbringen ist und regelt gegebenenfalls das Nähere nach | 62 | Krankenkassen zu erbringen ist und regelt gegebenenfalls das Nähere nach | ||
63 | Absatz 3 Satz 2 und 3. Gelangt der Gemeinsame Bundesausschuss zu der | 63 | Absatz 3 Satz 2 und 3. Gelangt der Gemeinsame Bundesausschuss zu der | ||
64 | Feststellung, dass der Nutzen der neuen Früherkennungsuntersuchung noch nicht | 64 | Feststellung, dass der Nutzen der neuen Früherkennungsuntersuchung noch nicht | ||
65 | hinreichend belegt ist, so hat er in der Regel eine Richtlinie nach § 137e zu | 65 | hinreichend belegt ist, so hat er in der Regel eine Richtlinie nach § 137e zu | ||
66 | beschließen. | 66 | beschließen. | ||
67 | (5) In den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ist ferner zu | 67 | (5) In den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ist ferner zu | ||
68 | regeln, dass die Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 von | 68 | regeln, dass die Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 von | ||
69 | einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung abhängig ist, wenn es zur | 69 | einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung abhängig ist, wenn es zur | ||
70 | Sicherung der Qualität der Untersuchungen geboten ist, dass Ärzte mehrerer | 70 | Sicherung der Qualität der Untersuchungen geboten ist, dass Ärzte mehrerer | ||
71 | Fachgebiete zusammenwirken oder die teilnehmenden Ärzte eine Mindestzahl von | 71 | Fachgebiete zusammenwirken oder die teilnehmenden Ärzte eine Mindestzahl von | ||
72 | Untersuchungen durchführen oder besondere technische Einrichtungen vorgehalten | 72 | Untersuchungen durchführen oder besondere technische Einrichtungen vorgehalten | ||
73 | werden oder dass besonders qualifiziertes nichtärztliches Personal mitwirkt. | 73 | werden oder dass besonders qualifiziertes nichtärztliches Personal mitwirkt. | ||
74 | Ist es erforderlich, dass die teilnehmenden Ärzte eine hohe Mindestzahl | 74 | Ist es erforderlich, dass die teilnehmenden Ärzte eine hohe Mindestzahl | ||
75 | von Untersuchungen durchführen oder dass bei der Leistungserbringung Ärzte | 75 | von Untersuchungen durchführen oder dass bei der Leistungserbringung Ärzte | ||
76 | mehrerer Fachgebiete zusammenwirken, legen die Richtlinien außerdem Kriterien | 76 | mehrerer Fachgebiete zusammenwirken, legen die Richtlinien außerdem Kriterien | ||
77 | für die Bemessung des Versorgungsbedarfs fest, so dass eine bedarfsgerechte | 77 | für die Bemessung des Versorgungsbedarfs fest, so dass eine bedarfsgerechte | ||
78 | räumliche Verteilung gewährleistet ist. Die Auswahl der Ärzte durch die | 78 | räumliche Verteilung gewährleistet ist. Die Auswahl der Ärzte durch die | ||
79 | Kassenärztliche Vereinigung erfolgt auf der Grundlage der Bewertung ihrer | 79 | Kassenärztliche Vereinigung erfolgt auf der Grundlage der Bewertung ihrer | ||
80 | Qualifikation und der geeigneten räumlichen Zuordnung ihres Praxissitzes für | 80 | Qualifikation und der geeigneten räumlichen Zuordnung ihres Praxissitzes für | ||
81 | die Versorgung im Rahmen eines in den Richtlinien geregelten | 81 | die Versorgung im Rahmen eines in den Richtlinien geregelten | ||
82 | Ausschreibungsverfahrens. Die Genehmigung zur Durchführung der | 82 | Ausschreibungsverfahrens. Die Genehmigung zur Durchführung der | ||
83 | Früherkennungsuntersuchungen kann befristet und mit für das Versorgungsziel | 83 | Früherkennungsuntersuchungen kann befristet und mit für das Versorgungsziel | ||
84 | notwendigen Auflagen erteilt werden. | 84 | notwendigen Auflagen erteilt werden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.