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Nationale Präventionsstrategie | Nationale Präventionsstrategie | ||||
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t | 1 | Nationale Präventionsstrategie | t | 1 | Nationale Präventionsstrategie |
Nationale Präventionsstrategie | Nationale Präventionsstrategie | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkassen entwickeln im Interesse einer wirksamen und | f | 1 | (1) Die Krankenkassen entwickeln im Interesse einer wirksamen und |
2 | zielgerichteten Gesundheitsförderung und Prävention mit den Trägern der | 2 | zielgerichteten Gesundheitsförderung und Prävention mit den Trägern der | ||
3 | gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und den | 3 | gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und den | ||
4 | Pflegekassen eine gemeinsame nationale Präventionsstrategie und gewährleisten | 4 | Pflegekassen eine gemeinsame nationale Präventionsstrategie und gewährleisten | ||
5 | ihre Umsetzung und Fortschreibung im Rahmen der Nationalen | 5 | ihre Umsetzung und Fortschreibung im Rahmen der Nationalen | ||
6 | Präventionskonferenz nach § 20e. | 6 | Präventionskonferenz nach § 20e. | ||
7 | (2) Die Nationale Präventionsstrategie umfasst insbesondere | 7 | (2) Die Nationale Präventionsstrategie umfasst insbesondere | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | die Vereinbarung bundeseinheitlicher, trägerübergreifender | 9 | die Vereinbarung bundeseinheitlicher, trägerübergreifender | ||
10 | Rahmenempfehlungen zur Gesundheitsförderung und Prävention nach Absatz 3, | 10 | Rahmenempfehlungen zur Gesundheitsförderung und Prävention nach Absatz 3, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | die Erstellung eines Berichts über die Entwicklung der Gesundheitsförderung | 12 | die Erstellung eines Berichts über die Entwicklung der Gesundheitsförderung | ||
13 | und Prävention (Präventionsbericht) nach Absatz 4. | 13 | und Prävention (Präventionsbericht) nach Absatz 4. | ||
14 | (3) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität von | 14 | (3) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität von | ||
15 | Gesundheitsförderung und Prävention sowie der Zusammenarbeit der für die | 15 | Gesundheitsförderung und Prävention sowie der Zusammenarbeit der für die | ||
16 | Erbringung von Leistungen zur Prävention in Lebenswelten und in Betrieben | 16 | Erbringung von Leistungen zur Prävention in Lebenswelten und in Betrieben | ||
17 | zuständigen Träger und Stellen vereinbaren die Träger nach Absatz 1 | 17 | zuständigen Träger und Stellen vereinbaren die Träger nach Absatz 1 | ||
18 | bundeseinheitliche, trägerübergreifende Rahmenempfehlungen, insbesondere durch | 18 | bundeseinheitliche, trägerübergreifende Rahmenempfehlungen, insbesondere durch | ||
19 | Festlegung gemeinsamer Ziele, vorrangiger Handlungsfelder und Zielgruppen, der | 19 | Festlegung gemeinsamer Ziele, vorrangiger Handlungsfelder und Zielgruppen, der | ||
20 | zu beteiligenden Organisationen und Einrichtungen sowie zu Dokumentations- und | 20 | zu beteiligenden Organisationen und Einrichtungen sowie zu Dokumentations- und | ||
21 | Berichtspflichten. Die Träger nach Absatz 1 vereinbaren auch gemeinsame | 21 | Berichtspflichten. Die Träger nach Absatz 1 vereinbaren auch gemeinsame | ||
22 | Ziele zur Erhaltung und zur Förderung der Gesundheit und der | 22 | Ziele zur Erhaltung und zur Förderung der Gesundheit und der | ||
23 | Beschäftigungsfähigkeit der Beschäftigten in Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 | 23 | Beschäftigungsfähigkeit der Beschäftigten in Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 | ||
24 | und Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 und 2 des Elften Buches. Bei der | 24 | und Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 und 2 des Elften Buches. Bei der | ||
25 | Festlegung gemeinsamer Ziele werden auch die Ziele der gemeinsamen deutschen | 25 | Festlegung gemeinsamer Ziele werden auch die Ziele der gemeinsamen deutschen | ||
26 | Arbeitsschutzstrategie sowie die von der Ständigen Impfkommission gemäß § 20 | 26 | Arbeitsschutzstrategie sowie die von der Ständigen Impfkommission gemäß § 20 | ||
27 | Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfohlenen Schutzimpfungen | 27 | Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfohlenen Schutzimpfungen | ||
28 | berücksichtigt. Die Rahmenempfehlungen werden im Benehmen mit dem | 28 | berücksichtigt. Die Rahmenempfehlungen werden im Benehmen mit dem | ||
29 | Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Arbeit und | 29 | Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Arbeit und | ||
30 | Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem | 30 | Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem | ||
31 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem | 31 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem | ||
t | 32 | Bundesministerium des Innern und den Ländern vereinbart. Das | t | 32 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und den Ländern vereinbart. |
33 | Bundesministerium für Gesundheit beteiligt weitere Bundesministerien, soweit | 33 | Das Bundesministerium für Gesundheit beteiligt weitere Bundesministerien, | ||
34 | die Rahmenempfehlungen ihre Zuständigkeit berühren. An der Vorbereitung | 34 | soweit die Rahmenempfehlungen ihre Zuständigkeit berühren. An der | ||
35 | der Rahmenempfehlungen werden die Bundesagentur für Arbeit, die kommunalen | 35 | Vorbereitung der Rahmenempfehlungen werden die Bundesagentur für Arbeit, die | ||
36 | Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über ihre Spitzenverbände auf | 36 | kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über ihre | ||
37 | Bundesebene, die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden | 37 | Spitzenverbände auf Bundesebene, die für den Arbeitsschutz zuständigen | ||
38 | sowie die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die obersten | 38 | obersten Landesbehörden sowie die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die | ||
39 | Landesjugendbehörden beteiligt. | 39 | obersten Landesjugendbehörden beteiligt. | ||
40 | (4) Die Nationale Präventionskonferenz erstellt den Präventionsbericht | 40 | (4) Die Nationale Präventionskonferenz erstellt den Präventionsbericht | ||
41 | alle vier Jahre, erstmals zum 1. Juli 2019, und leitet ihn dem | 41 | alle vier Jahre, erstmals zum 1. Juli 2019, und leitet ihn dem | ||
42 | Bundesministerium für Gesundheit zu. Das Bundesministerium für Gesundheit | 42 | Bundesministerium für Gesundheit zu. Das Bundesministerium für Gesundheit | ||
43 | legt den Bericht den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes vor und fügt | 43 | legt den Bericht den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes vor und fügt | ||
44 | eine Stellungnahme der Bundesregierung bei. Der Bericht enthält | 44 | eine Stellungnahme der Bundesregierung bei. Der Bericht enthält | ||
45 | insbesondere Angaben zu den Erfahrungen mit der Anwendung der §§ 20 bis 20g | 45 | insbesondere Angaben zu den Erfahrungen mit der Anwendung der §§ 20 bis 20g | ||
46 | und zu den Ausgaben für die Leistungen der Träger nach Absatz 1 und im Fall | 46 | und zu den Ausgaben für die Leistungen der Träger nach Absatz 1 und im Fall | ||
47 | des § 20e Absatz 1 Satz 3 bis 5 auch der Unternehmen der privaten | 47 | des § 20e Absatz 1 Satz 3 bis 5 auch der Unternehmen der privaten | ||
48 | Krankenversicherung und der Unternehmen, die die private Pflege- | 48 | Krankenversicherung und der Unternehmen, die die private Pflege- | ||
49 | Pflichtversicherung durchführen, den Zugangswegen, den erreichten Personen, | 49 | Pflichtversicherung durchführen, den Zugangswegen, den erreichten Personen, | ||
50 | der Erreichung der gemeinsamen Ziele und der Zielgruppen, den Erfahrungen mit | 50 | der Erreichung der gemeinsamen Ziele und der Zielgruppen, den Erfahrungen mit | ||
51 | der Qualitätssicherung und der Zusammenarbeit bei der Durchführung von | 51 | der Qualitätssicherung und der Zusammenarbeit bei der Durchführung von | ||
52 | Leistungen sowie zu möglichen Schlussfolgerungen. Der Bericht enthält auch | 52 | Leistungen sowie zu möglichen Schlussfolgerungen. Der Bericht enthält auch | ||
53 | Empfehlungen für die weitere Entwicklung des in § 20 Absatz 6 Satz 1 | 53 | Empfehlungen für die weitere Entwicklung des in § 20 Absatz 6 Satz 1 | ||
54 | bestimmten Ausgabenrichtwerts für Leistungen der Krankenkassen nach den §§ 20 | 54 | bestimmten Ausgabenrichtwerts für Leistungen der Krankenkassen nach den §§ 20 | ||
55 | bis 20c und der in § 20 Absatz 6 Satz 2 bestimmten Mindestwerte für Leistungen | 55 | bis 20c und der in § 20 Absatz 6 Satz 2 bestimmten Mindestwerte für Leistungen | ||
56 | der Krankenkassen nach den §§ 20a und 20b. Die Leistungsträger nach Satz 3 | 56 | der Krankenkassen nach den §§ 20a und 20b. Die Leistungsträger nach Satz 3 | ||
57 | erteilen der Nationalen Präventionskonferenz die für die Erstellung des | 57 | erteilen der Nationalen Präventionskonferenz die für die Erstellung des | ||
58 | Präventionsberichts erforderlichen Auskünfte. Das Robert Koch-Institut | 58 | Präventionsberichts erforderlichen Auskünfte. Das Robert Koch-Institut | ||
59 | liefert für den Präventionsbericht die im Rahmen des Gesundheitsmonitorings | 59 | liefert für den Präventionsbericht die im Rahmen des Gesundheitsmonitorings | ||
60 | erhobenen relevanten Informationen. Die Länder können regionale | 60 | erhobenen relevanten Informationen. Die Länder können regionale | ||
61 | Erkenntnisse aus ihrer Gesundheitsberichterstattung für den Präventionsbericht | 61 | Erkenntnisse aus ihrer Gesundheitsberichterstattung für den Präventionsbericht | ||
62 | zur Verfügung stellen. | 62 | zur Verfügung stellen. |
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