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Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte | Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte | ||||
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t | 1 | Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte | t | 1 | Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte |
Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte | Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte | ||||
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f | 1 | (1) Für Risikogruppen nach § 266 Absatz 2, die nach dem Anspruch der | f | 1 | (1) Für Risikogruppen nach § 266 Absatz 2, die nach dem Anspruch der |
2 | Mitglieder auf Krankengeld zu bilden sind, kann das bestehende | 2 | Mitglieder auf Krankengeld zu bilden sind, kann das bestehende | ||
3 | Standardisierungsverfahren für die Berücksichtigung des Krankengeldes ab dem | 3 | Standardisierungsverfahren für die Berücksichtigung des Krankengeldes ab dem | ||
4 | Ausgleichsjahr 2013 um ein Verfahren ergänzt werden, das die tatsächlichen | 4 | Ausgleichsjahr 2013 um ein Verfahren ergänzt werden, das die tatsächlichen | ||
5 | Leistungsausgaben der einzelnen Krankenkassen für Krankengeld anteilig | 5 | Leistungsausgaben der einzelnen Krankenkassen für Krankengeld anteilig | ||
6 | berücksichtigt. | 6 | berücksichtigt. | ||
7 | (2) Für Versicherte, die während des überwiegenden Teils des dem | 7 | (2) Für Versicherte, die während des überwiegenden Teils des dem | ||
8 | Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen | 8 | Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen | ||
9 | Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland hatten, ist ab | 9 | Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland hatten, ist ab | ||
10 | dem Ausgleichsjahr 2013 die Höhe der Zuweisungen zur Deckung ihrer | 10 | dem Ausgleichsjahr 2013 die Höhe der Zuweisungen zur Deckung ihrer | ||
11 | standardisierten Leistungsausgaben auf die tatsächlichen Leistungsausgaben | 11 | standardisierten Leistungsausgaben auf die tatsächlichen Leistungsausgaben | ||
12 | aller Krankenkassen für diese Risikogruppen zu begrenzen. | 12 | aller Krankenkassen für diese Risikogruppen zu begrenzen. | ||
13 | (3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt Gutachten in Auftrag, mit | 13 | (3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt Gutachten in Auftrag, mit | ||
14 | denen Modelle für eine zielgerichtetere Ermittlung der Zuweisungen zur Deckung | 14 | denen Modelle für eine zielgerichtetere Ermittlung der Zuweisungen zur Deckung | ||
15 | der Aufwendungen für Krankengeld und für Versicherte, die während des | 15 | der Aufwendungen für Krankengeld und für Versicherte, die während des | ||
16 | überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren | 16 | überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren | ||
17 | Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik | 17 | Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik | ||
18 | Deutschland hatten, entwickelt werden sollen. Dabei ist auch zu | 18 | Deutschland hatten, entwickelt werden sollen. Dabei ist auch zu | ||
19 | untersuchen, ob zusätzliche Daten erforderlich sind, um das in Satz 1 genannte | 19 | untersuchen, ob zusätzliche Daten erforderlich sind, um das in Satz 1 genannte | ||
20 | Ziel zu erreichen. § 268 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist bei der | 20 | Ziel zu erreichen. § 268 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist bei der | ||
21 | Entwicklung der Modelle zu beachten. Zur Erfüllung des jeweiligen | 21 | Entwicklung der Modelle zu beachten. Zur Erfüllung des jeweiligen | ||
22 | Gutachtenauftrags ist der beauftragten Person oder Personengruppe beim | 22 | Gutachtenauftrags ist der beauftragten Person oder Personengruppe beim | ||
23 | Bundesamt für Soziale Sicherung Einsicht in die diesem nach § 268 Absatz 3 | 23 | Bundesamt für Soziale Sicherung Einsicht in die diesem nach § 268 Absatz 3 | ||
24 | Satz 7 übermittelten pseudonymisierten versichertenbezogenen Daten zu geben. | 24 | Satz 7 übermittelten pseudonymisierten versichertenbezogenen Daten zu geben. | ||
25 | Zu diesem Zweck ist der beauftragten Person oder Personengruppe bei der | 25 | Zu diesem Zweck ist der beauftragten Person oder Personengruppe bei der | ||
26 | Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland ebenso Einsicht in | 26 | Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland ebenso Einsicht in | ||
27 | die dieser nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des | 27 | die dieser nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des | ||
28 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der | 28 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der | ||
29 | Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom | 29 | Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom | ||
30 | 7.6.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 30) in Verbindung mit Titel IV der | 30 | 7.6.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 30) in Verbindung mit Titel IV der | ||
31 | Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 31 | Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | ||
32 | 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der | 32 | 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der | ||
33 | Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der | 33 | Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der | ||
34 | sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1) vorliegenden Daten zu | 34 | sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1) vorliegenden Daten zu | ||
35 | geben; Einsicht ist nur in pseudonymisierte oder anonymisierte Daten zu geben. | 35 | geben; Einsicht ist nur in pseudonymisierte oder anonymisierte Daten zu geben. | ||
36 | (3a) Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt Folgegutachten in Auftrag, | 36 | (3a) Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt Folgegutachten in Auftrag, | ||
37 | mit denen insbesondere die in den Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 entwickelten | 37 | mit denen insbesondere die in den Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 entwickelten | ||
38 | Modelle auf Grundlage der nach § 30 Absatz 1 der Risikostruktur- | 38 | Modelle auf Grundlage der nach § 30 Absatz 1 der Risikostruktur- | ||
39 | Ausgleichsverordnung sowie nach den Absätzen 3b und 3c erhobenen Daten | 39 | Ausgleichsverordnung sowie nach den Absätzen 3b und 3c erhobenen Daten | ||
40 | überprüft und zur Umsetzungsreife weiterentwickelt werden sollen. Zur | 40 | überprüft und zur Umsetzungsreife weiterentwickelt werden sollen. Zur | ||
41 | Erfüllung des jeweiligen Gutachtenauftrags ist der beauftragten Person oder | 41 | Erfüllung des jeweiligen Gutachtenauftrags ist der beauftragten Person oder | ||
42 | Personengruppe beim Bundesamt für Soziale Sicherung Einsicht in die diesem | 42 | Personengruppe beim Bundesamt für Soziale Sicherung Einsicht in die diesem | ||
43 | nach § 30 Absatz 4 Satz 1 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung sowie nach | 43 | nach § 30 Absatz 4 Satz 1 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung sowie nach | ||
44 | Absatz 3d übermittelten pseudonymisierten versichertenbezogenen Daten zu | 44 | Absatz 3d übermittelten pseudonymisierten versichertenbezogenen Daten zu | ||
45 | gewähren. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. § 266 Absatz 4 Satz 1 und | 45 | gewähren. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. § 266 Absatz 4 Satz 1 und | ||
46 | Absatz 5 ist bei der Entwicklung der Modelle zu beachten. | 46 | Absatz 5 ist bei der Entwicklung der Modelle zu beachten. | ||
47 | (3b) Im Folgegutachten zu den Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für | 47 | (3b) Im Folgegutachten zu den Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für | ||
48 | Krankengeld sind die im Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 entwickelten Modelle | 48 | Krankengeld sind die im Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 entwickelten Modelle | ||
49 | für eine zielgerichtetere Ermittlung der Zuweisungen zur Deckung der | 49 | für eine zielgerichtetere Ermittlung der Zuweisungen zur Deckung der | ||
50 | Aufwendungen für Krankengeld insbesondere auf Grundlage der Daten, mit welchen | 50 | Aufwendungen für Krankengeld insbesondere auf Grundlage der Daten, mit welchen | ||
51 | sich die für die Höhe der Krankengeldausgaben der Krankenkassen maßgeblichen | 51 | sich die für die Höhe der Krankengeldausgaben der Krankenkassen maßgeblichen | ||
52 | Bestimmungsfaktoren gemäß dem Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 abbilden lassen, | 52 | Bestimmungsfaktoren gemäß dem Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 abbilden lassen, | ||
53 | zu überprüfen und zur Umsetzungsreife weiterzuentwickeln. Dazu erheben die | 53 | zu überprüfen und zur Umsetzungsreife weiterzuentwickeln. Dazu erheben die | ||
54 | Krankenkassen für die Berichtsjahre 2016 und 2017 versichertenbezogen folgende | 54 | Krankenkassen für die Berichtsjahre 2016 und 2017 versichertenbezogen folgende | ||
55 | zur Abbildung der Bestimmungsfaktoren nach Satz 1 erforderliche Angaben: | 55 | zur Abbildung der Bestimmungsfaktoren nach Satz 1 erforderliche Angaben: | ||
56 | 1. | 56 | 1. | ||
57 | die beitragspflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß der | 57 | die beitragspflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß der | ||
58 | Jahresarbeitsentgeltmeldung nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des | 58 | Jahresarbeitsentgeltmeldung nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des | ||
59 | Vierten Buches sowie den Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden, | 59 | Vierten Buches sowie den Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden, | ||
60 | 2. | 60 | 2. | ||
61 | die beitragspflichtigen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sowie den | 61 | die beitragspflichtigen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sowie den | ||
62 | Zeitraum, in dem diese erzielt wurden, | 62 | Zeitraum, in dem diese erzielt wurden, | ||
63 | 3. | 63 | 3. | ||
64 | die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Bezug von Arbeitslosengeld nach § | 64 | die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Bezug von Arbeitslosengeld nach § | ||
65 | 136 des Dritten Buches sowie die jeweiligen Bezugstage, | 65 | 136 des Dritten Buches sowie die jeweiligen Bezugstage, | ||
66 | 4. | 66 | 4. | ||
67 | die Diagnosen nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einschließlich des Datums | 67 | die Diagnosen nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einschließlich des Datums | ||
68 | der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und des Beginns der Arbeitsunfähigkeit, | 68 | der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und des Beginns der Arbeitsunfähigkeit, | ||
69 | 5. | 69 | 5. | ||
70 | die Leistungsausgaben für Krankengeld nach § 44 sowie das Datum des Beginns | 70 | die Leistungsausgaben für Krankengeld nach § 44 sowie das Datum des Beginns | ||
71 | und des Endes des Krankengeldbezugs, | 71 | und des Endes des Krankengeldbezugs, | ||
72 | 6. | 72 | 6. | ||
73 | die Leistungsausgaben für Krankengeld nach § 45 sowie das Datum des Beginns | 73 | die Leistungsausgaben für Krankengeld nach § 45 sowie das Datum des Beginns | ||
74 | und des Endes des Krankengeldbezugs, | 74 | und des Endes des Krankengeldbezugs, | ||
75 | 7. | 75 | 7. | ||
76 | den Tätigkeitsschlüssel nach § 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Vierten | 76 | den Tätigkeitsschlüssel nach § 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Vierten | ||
77 | Buches sowie | 77 | Buches sowie | ||
78 | 8. | 78 | 8. | ||
79 | die dem Beschäftigungsbetrieb des Versicherten zugeordnete Betriebsnummer | 79 | die dem Beschäftigungsbetrieb des Versicherten zugeordnete Betriebsnummer | ||
80 | nach § 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Vierten Buches. | 80 | nach § 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Vierten Buches. | ||
81 | (3c) Im Folgegutachten zu den Zuweisungen für Versicherte, die während des | 81 | (3c) Im Folgegutachten zu den Zuweisungen für Versicherte, die während des | ||
82 | überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren | 82 | überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren | ||
83 | Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik | 83 | Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik | ||
84 | Deutschland hatten, sind die im Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 entwickelten | 84 | Deutschland hatten, sind die im Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 entwickelten | ||
85 | Modelle für eine zielgerichtetere Ermittlung der Zuweisungen zur Deckung der | 85 | Modelle für eine zielgerichtetere Ermittlung der Zuweisungen zur Deckung der | ||
86 | Aufwendungen für diese Versichertengruppe insbesondere auf Grundlage der | 86 | Aufwendungen für diese Versichertengruppe insbesondere auf Grundlage der | ||
87 | Daten, mit welchen sich die für die Höhe der Ausgaben einer Krankenkasse für | 87 | Daten, mit welchen sich die für die Höhe der Ausgaben einer Krankenkasse für | ||
88 | diese Versichertengruppen maßgeblichen Bestimmungsfaktoren gemäß dem Gutachten | 88 | diese Versichertengruppen maßgeblichen Bestimmungsfaktoren gemäß dem Gutachten | ||
89 | nach Absatz 3 Satz 1 abbilden lassen, zu überprüfen und zur Umsetzungsreife | 89 | nach Absatz 3 Satz 1 abbilden lassen, zu überprüfen und zur Umsetzungsreife | ||
90 | weiterzuentwickeln. Dazu erheben die Krankenkassen für die Berichtsjahre 2016 | 90 | weiterzuentwickeln. Dazu erheben die Krankenkassen für die Berichtsjahre 2016 | ||
91 | und 2017 versichertenbezogen folgende zur Abbildung der Bestimmungsfaktoren | 91 | und 2017 versichertenbezogen folgende zur Abbildung der Bestimmungsfaktoren | ||
92 | nach Satz 1 erforderliche Angaben: | 92 | nach Satz 1 erforderliche Angaben: | ||
93 | 1. | 93 | 1. | ||
94 | das Grenzgängerkennzeichen, | 94 | das Grenzgängerkennzeichen, | ||
95 | 2. | 95 | 2. | ||
96 | das Länderkennzeichen des Wohnstaats. | 96 | das Länderkennzeichen des Wohnstaats. | ||
97 | Darüber hinaus erhebt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche | 97 | Darüber hinaus erhebt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche | ||
98 | Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland –, nicht personenbezogen die | 98 | Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland –, nicht personenbezogen die | ||
99 | mit den Krankenkassen abgerechneten Rechnungssummen, differenziert nach dem | 99 | mit den Krankenkassen abgerechneten Rechnungssummen, differenziert nach dem | ||
100 | Wohnstaat, dem Abrechnungsjahr und der leistungspflichtigen Krankenkasse, und | 100 | Wohnstaat, dem Abrechnungsjahr und der leistungspflichtigen Krankenkasse, und | ||
101 | übermittelt diese an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Das Nähere zur | 101 | übermittelt diese an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Das Nähere zur | ||
102 | Erhebung und Übermittlung sowie zum Umfang der Datenerhebung nach Satz 3 | 102 | Erhebung und Übermittlung sowie zum Umfang der Datenerhebung nach Satz 3 | ||
103 | bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem | 103 | bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem | ||
104 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Es kann auch bestimmt werden, dass der | 104 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Es kann auch bestimmt werden, dass der | ||
105 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle | 105 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle | ||
106 | Krankenversicherung – Ausland –, weitere für das Gutachten nach Satz 1 | 106 | Krankenversicherung – Ausland –, weitere für das Gutachten nach Satz 1 | ||
107 | erforderliche nicht personenbezogene Daten zu Abrechnungen von Versicherten | 107 | erforderliche nicht personenbezogene Daten zu Abrechnungen von Versicherten | ||
108 | nach Satz 1 erhebt und an das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt. | 108 | nach Satz 1 erhebt und an das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt. | ||
109 | (3d) Die Daten nach den Absätzen 3b und 3c Satz 1 und 2 sind dem | 109 | (3d) Die Daten nach den Absätzen 3b und 3c Satz 1 und 2 sind dem | ||
t | 110 | Bundesamt für Soziale Sicherung erstmals bis zum 15. Juni 2018 und letztmals | t | 110 | Bundesamt für Soziale Sicherung erstmals bis zum 15. Juni 2018 und |
111 | bis zum 15. April 2019 zu übermitteln; für die Erhebung und Übermittlung der | 111 | letztmals bis zum 15. April 2019 zu übermitteln; für die Erhebung und | ||
112 | Daten gilt § 267 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend. Das Nähere | 112 | Übermittlung der Daten gilt § 267 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend. | ||
113 | über die zeitliche Zuordnung, zum Umfang sowie zum Verfahren der Erhebung und | 113 | Das Nähere über die zeitliche Zuordnung, zum Umfang sowie zum Verfahren | ||
114 | Übermittlung der Daten nach Satz 1 bestimmt der Spitzenverband Bund der | 114 | der Erhebung und Übermittlung der Daten nach Satz 1 bestimmt der | ||
115 | Krankenkassen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung in der | 115 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für | ||
116 | Bestimmung nach § 267 Absatz 4 Satz 2. Die Verarbeitung der Daten nach den | 116 | Soziale Sicherung in der Bestimmung nach § 267 Absatz 4 Satz 2. Die | ||
117 | Absätzen 3b und 3c ist auf die Zwecke nach den Absätzen 3b und 3c beschränkt. | 117 | Verarbeitung der Daten nach den Absätzen 3b und 3c ist auf die Zwecke nach den | ||
118 | Das Bundesamt für Soziale Sicherung oder der Spitzenverband Bund der | 118 | Absätzen 3b und 3c beschränkt. Das Bundesamt für Soziale Sicherung oder | ||
119 | Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland –, | 119 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle | ||
120 | Krankenversicherung – Ausland –, kann den nach Absatz 3a beauftragten Personen | ||||
121 | oder Personengruppen ausschließlich für die Zwecke der Folgegutachten nach den | ||||
122 | Absätzen 3b und 3c die jeweils erforderlichen versichertenbezogenen Daten nach | ||||
123 | Absatz 3a Satz 2 und 3 in pseudonymisierter oder anonymisierter Form | ||||
124 | übermitteln, wenn eine ausschließliche Nutzung der Daten über eine | ||||
125 | Einsichtnahme nach Absatz 3a Satz 2 und 3 aus organisatorischen oder | ||||
126 | technischen Gründen nicht ausreichend ist. Die nach Satz 4 übermittelten | ||||
120 | kann den nach Absatz 3a beauftragten Personen oder Personengruppen | 127 | Daten sind von den nach Absatz 3a beauftragten Personen oder Personengruppen | ||
121 | ausschließlich für die Zwecke der Folgegutachten nach den Absätzen 3b und 3c | 128 | jeweils unverzüglich nach Übergabe der Gutachten an das Bundesamt für Soziale | ||
122 | die jeweils erforderlichen versichertenbezogenen Daten nach Absatz 3a Satz 2 | 129 | Sicherung zu löschen. Die Löschung ist von den nach Absatz 3a beauftragten | ||
123 | und 3 in pseudonymisierter oder anonymisierter Form übermitteln, wenn eine | 130 | Personen oder Personengruppen dem Bundesamt für Soziale Sicherung oder dem | ||
124 | ausschließliche Nutzung der Daten über eine Einsichtnahme nach Absatz 3a Satz | 131 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle | ||
125 | 2 und 3 aus organisatorischen oder technischen Gründen nicht ausreichend ist. | 132 | Krankenversicherung – Ausland –, nachzuweisen. | ||
126 | Die nach Satz 4 übermittelten Daten sind von den nach Absatz 3a | ||||
127 | beauftragten Personen oder Personengruppen jeweils unverzüglich nach Übergabe | ||||
128 | der Gutachten an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu löschen. Die | ||||
129 | Löschung ist von den nach Absatz 3a beauftragten Personen oder Personengruppen | ||||
130 | dem Bundesamt für Soziale Sicherung oder dem Spitzenverband Bund der | ||||
131 | Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland –, | ||||
132 | nachzuweisen. | ||||
133 | (4) Das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben der Absätze 1 bis 3d, insbesondere | 133 | (4) Das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben der Absätze 1 bis 3d, insbesondere | ||
134 | zur Abgrenzung der Leistungsausgaben, zum Verfahren einschließlich der | 134 | zur Abgrenzung der Leistungsausgaben, zum Verfahren einschließlich der | ||
135 | Durchführung des Zahlungsverkehrs sowie zur Festlegung der Vorgaben für die | 135 | Durchführung des Zahlungsverkehrs sowie zur Festlegung der Vorgaben für die | ||
136 | Gutachten regelt die Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1. | 136 | Gutachten regelt die Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1. |
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