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Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern | Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern | ||||
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t | 1 | Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern | t | 1 | Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern |
Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern | Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern | ||||
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f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche | f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche |
2 | Bundesvereinigung vereinbaren jeweils bis zum 30. September eines | 2 | Bundesvereinigung vereinbaren jeweils bis zum 30. September eines | ||
3 | Kalenderjahres für das Folgejahr, erstmalig bis zum 30. September 2004 für das | 3 | Kalenderjahres für das Folgejahr, erstmalig bis zum 30. September 2004 für das | ||
4 | Jahr 2005, die Höhe der Vergütungen für die zahnärztlichen Leistungen bei den | 4 | Jahr 2005, die Höhe der Vergütungen für die zahnärztlichen Leistungen bei den | ||
5 | Regelversorgungen nach § 56 Abs. 2 Satz 2. Für die erstmalige Vereinbarung | 5 | Regelversorgungen nach § 56 Abs. 2 Satz 2. Für die erstmalige Vereinbarung | ||
6 | ermitteln die Vertragspartner nach Satz 1 den bundeseinheitlichen | 6 | ermitteln die Vertragspartner nach Satz 1 den bundeseinheitlichen | ||
7 | durchschnittlichen Punktwert des Jahres 2004 für zahnärztliche Leistungen beim | 7 | durchschnittlichen Punktwert des Jahres 2004 für zahnärztliche Leistungen beim | ||
8 | Zahnersatz einschließlich Zahnkronen gewichtet nach der Zahl der Versicherten. | 8 | Zahnersatz einschließlich Zahnkronen gewichtet nach der Zahl der Versicherten. | ||
n | 9 | Soweit Punktwerte für das Jahr 2004 bis zum 30. Juni 2004 von den Partnern | n | 9 | Soweit Punktwerte für das Jahr 2004 bis zum 30. Juni 2004 von den |
10 | der Gesamtverträge nicht vereinbart sind, werden die Punktwerte des Jahres | 10 | Partnern der Gesamtverträge nicht vereinbart sind, werden die Punktwerte des | ||
11 | 2003 unter Anwendung der für das Jahr 2004 nach § 71 Abs. 3 maßgeblichen | 11 | Jahres 2003 unter Anwendung der für das Jahr 2004 nach § 71 Abs. 3 | ||
12 | durchschnittlichen Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller | ||||
13 | Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für das gesamte Bundesgebiet | ||||
14 | festgelegt. Für das Jahr 2005 wird der durchschnittliche Punktwert nach | ||||
15 | den Sätzen 2 und 3 unter Anwendung der für das Jahr 2005 nach § 71 Abs. 3 | ||||
16 | maßgeblichen durchschnittlichen Veränderungsrate der beitragspflichtigen | 12 | maßgeblichen durchschnittlichen Veränderungsrate der beitragspflichtigen | ||
17 | Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für das gesamte | 13 | Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für das gesamte | ||
t | t | 14 | Bundesgebiet festgelegt. Für das Jahr 2005 wird der durchschnittliche | ||
15 | Punktwert nach den Sätzen 2 und 3 unter Anwendung der für das Jahr 2005 nach § | ||||
16 | 71 Abs. 3 maßgeblichen durchschnittlichen Veränderungsrate der | ||||
17 | beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied | ||||
18 | Bundesgebiet festgelegt. Für die folgenden Kalenderjahre gelten § 71 Abs. | 18 | für das gesamte Bundesgebiet festgelegt. Für die folgenden Kalenderjahre | ||
19 | 1 bis 3 sowie § 85 Abs. 3. Die Beträge nach Satz 1 ergeben sich jeweils | 19 | gelten § 71 Abs. 1 bis 3 sowie § 85 Abs. 3. Die Beträge nach Satz 1 | ||
20 | aus der Summe der Punktzahlen der nach § 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten | 20 | ergeben sich jeweils aus der Summe der Punktzahlen der nach § 56 Abs. 2 Satz | ||
21 | zahnärztlichen Leistungen, multipliziert mit den jeweils vereinbarten | 21 | 10 aufgelisteten zahnärztlichen Leistungen, multipliziert mit den jeweils | ||
22 | Punktwerten. Die Vertragspartner nach Satz 1 informieren den Gemeinsamen | 22 | vereinbarten Punktwerten. Die Vertragspartner nach Satz 1 informieren den | ||
23 | Bundesausschuss über die Beträge nach Satz 6. Kommt eine Vereinbarung | 23 | Gemeinsamen Bundesausschuss über die Beträge nach Satz 6. Kommt eine | ||
24 | nicht zustande oder kündigt eine Vereinbarungspartei die Vereinbarung und | 24 | Vereinbarung nicht zustande oder kündigt eine Vereinbarungspartei die | ||
25 | kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, | 25 | Vereinbarung und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue | ||
26 | setzt das Schiedsamt nach § 89 den Vertragsinhalt fest. Die | 26 | Vereinbarung zustande, setzt das Schiedsamt nach § 89 den Vertragsinhalt fest. | ||
27 | Festsetzungsfristen nach § 89 Absatz 3, 4 und 9 für die Festsetzungen nach den | 27 | __10 Die Festsetzungsfristen nach § 89 Absatz 3, 4 und 9 für die Festsetzungen | ||
28 | Sätzen 2 bis 4 betragen zwei Monate. | 28 | nach den Sätzen 2 bis 4 betragen zwei Monate. | ||
29 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband Deutscher | 29 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband Deutscher | ||
30 | Zahntechniker-Innungen vereinbaren jeweils zum 30. September eines | 30 | Zahntechniker-Innungen vereinbaren jeweils zum 30. September eines | ||
31 | Kalenderjahres die Veränderung der erstmalig für das Jahr 2005 ermittelten | 31 | Kalenderjahres die Veränderung der erstmalig für das Jahr 2005 ermittelten | ||
32 | bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. | 32 | bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. | ||
33 | Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und | 33 | Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und | ||
34 | einheitlich vereinbaren mit den Innungsverbänden der Zahntechniker-Innungen | 34 | einheitlich vereinbaren mit den Innungsverbänden der Zahntechniker-Innungen | ||
35 | die Höchstpreise für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen | 35 | die Höchstpreise für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen | ||
36 | nach § 56 Absatz 2 Satz 2; sie dürfen die für das jeweilige Kalenderjahr nach | 36 | nach § 56 Absatz 2 Satz 2; sie dürfen die für das jeweilige Kalenderjahr nach | ||
37 | Satz 1 festgesetzten bundeseinheitlichen Preise um bis zu 5 Prozent unter- | 37 | Satz 1 festgesetzten bundeseinheitlichen Preise um bis zu 5 Prozent unter- | ||
38 | oder überschreiten. Für die Vereinbarungen nach Satz 3 gilt § 71 nicht. | 38 | oder überschreiten. Für die Vereinbarungen nach Satz 3 gilt § 71 nicht. | ||
39 | Die für die Festlegung der Festzuschüsse nach § 55 Absatz 1 Satz 2 | 39 | Die für die Festlegung der Festzuschüsse nach § 55 Absatz 1 Satz 2 | ||
40 | maßgeblichen Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei den | 40 | maßgeblichen Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei den | ||
41 | Regelversorgungen, die nicht von Zahnärzten erbracht werden, ergeben sich als | 41 | Regelversorgungen, die nicht von Zahnärzten erbracht werden, ergeben sich als | ||
42 | Summe der bundeseinheitlichen Preise nach Satz 1 für die nach § 56 Absatz 2 | 42 | Summe der bundeseinheitlichen Preise nach Satz 1 für die nach § 56 Absatz 2 | ||
43 | Satz 10 aufgelisteten zahntechnischen Leistungen. Die Höchstpreise nach | 43 | Satz 10 aufgelisteten zahntechnischen Leistungen. Die Höchstpreise nach | ||
44 | Satz 3 und die Beträge nach Satz 5 vermindern sich um 5 Prozent für | 44 | Satz 3 und die Beträge nach Satz 5 vermindern sich um 5 Prozent für | ||
45 | zahntechnische Leistungen, die von Zahnärzten erbracht werden. Die | 45 | zahntechnische Leistungen, die von Zahnärzten erbracht werden. Die | ||
46 | Vertragspartner nach Satz 1 informieren den Gemeinsamen Bundesausschuss über | 46 | Vertragspartner nach Satz 1 informieren den Gemeinsamen Bundesausschuss über | ||
47 | die Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei Regelversorgungen. Kommt eine | 47 | die Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei Regelversorgungen. Kommt eine | ||
48 | Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande oder kündigt eine | 48 | Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande oder kündigt eine | ||
49 | Vereinbarungspartei die Vereinbarung und kommt bis zum Ablauf der | 49 | Vereinbarungspartei die Vereinbarung und kommt bis zum Ablauf der | ||
50 | Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, setzt das Schiedsamt nach | 50 | Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, setzt das Schiedsamt nach | ||
51 | § 89 den Vertragsinhalt fest. Die Festsetzungsfristen nach § 89 Absatz 3, | 51 | § 89 den Vertragsinhalt fest. Die Festsetzungsfristen nach § 89 Absatz 3, | ||
52 | 4 und 9 für die Festsetzungen nach Satz 1 betragen einen Monat. | 52 | 4 und 9 für die Festsetzungen nach Satz 1 betragen einen Monat. |
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