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Festsetzung der Regelversorgungen | Festsetzung der Regelversorgungen | ||||
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t | 1 | Festsetzung der Regelversorgungen | t | 1 | Festsetzung der Regelversorgungen |
Festsetzung der Regelversorgungen | Festsetzung der Regelversorgungen | ||||
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t | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien, erstmalig bis zum | t | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien, erstmalig bis |
2 | 30. Juni 2004, die Befunde, für die Festzuschüsse nach § 55 gewährt werden und | 2 | zum 30. Juni 2004, die Befunde, für die Festzuschüsse nach § 55 gewährt | ||
3 | ordnet diesen prothetische Regelversorgungen zu. | 3 | werden und ordnet diesen prothetische Regelversorgungen zu. | ||
4 | (2) Die Bestimmung der Befunde erfolgt auf der Grundlage einer | 4 | (2) Die Bestimmung der Befunde erfolgt auf der Grundlage einer | ||
5 | international anerkannten Klassifikation des Lückengebisses. Dem | 5 | international anerkannten Klassifikation des Lückengebisses. Dem | ||
6 | jeweiligen Befund wird eine zahnprothetische Regelversorgung zugeordnet. Diese | 6 | jeweiligen Befund wird eine zahnprothetische Regelversorgung zugeordnet. Diese | ||
7 | hat sich an zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen und | 7 | hat sich an zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen und | ||
8 | zahntechnischen Leistungen zu orientieren, die zu einer ausreichenden, | 8 | zahntechnischen Leistungen zu orientieren, die zu einer ausreichenden, | ||
9 | zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich | 9 | zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich | ||
10 | Zahnkronen und Suprakonstruktionen bei einem Befund im Sinne von Satz 1 nach | 10 | Zahnkronen und Suprakonstruktionen bei einem Befund im Sinne von Satz 1 nach | ||
11 | dem allgemein anerkannten Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse gehören. | 11 | dem allgemein anerkannten Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse gehören. | ||
12 | Bei der Zuordnung der Regelversorgung zum Befund sind insbesondere die | 12 | Bei der Zuordnung der Regelversorgung zum Befund sind insbesondere die | ||
13 | Funktionsdauer, die Stabilität und die Gegenbezahnung zu berücksichtigen. | 13 | Funktionsdauer, die Stabilität und die Gegenbezahnung zu berücksichtigen. | ||
14 | Zumindest bei kleinen Lücken ist festsitzender Zahnersatz zu Grunde zu legen. | 14 | Zumindest bei kleinen Lücken ist festsitzender Zahnersatz zu Grunde zu legen. | ||
15 | Bei großen Brücken ist die Regelversorgung auf den Ersatz von bis zu vier | 15 | Bei großen Brücken ist die Regelversorgung auf den Ersatz von bis zu vier | ||
16 | fehlenden Zähnen je Kiefer und bis zu drei fehlenden Zähnen je | 16 | fehlenden Zähnen je Kiefer und bis zu drei fehlenden Zähnen je | ||
17 | Seitenzahngebiet begrenzt. Bei Kombinationsversorgungen ist die | 17 | Seitenzahngebiet begrenzt. Bei Kombinationsversorgungen ist die | ||
18 | Regelversorgung auf zwei Verbindungselemente je Kiefer, bei Versicherten mit | 18 | Regelversorgung auf zwei Verbindungselemente je Kiefer, bei Versicherten mit | ||
19 | einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen je Kiefer auf drei | 19 | einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen je Kiefer auf drei | ||
20 | Verbindungselemente je Kiefer begrenzt. Regelversorgungen umfassen im | 20 | Verbindungselemente je Kiefer begrenzt. Regelversorgungen umfassen im | ||
21 | Oberkiefer Verblendungen bis einschließlich Zahn fünf, im Unterkiefer bis | 21 | Oberkiefer Verblendungen bis einschließlich Zahn fünf, im Unterkiefer bis | ||
22 | einschließlich Zahn vier. In die Festlegung der Regelversorgung | 22 | einschließlich Zahn vier. In die Festlegung der Regelversorgung | ||
23 | einzubeziehen sind die Befunderhebung, die Planung, die Vorbereitung des | 23 | einzubeziehen sind die Befunderhebung, die Planung, die Vorbereitung des | ||
24 | Restgebisses, die Beseitigung von groben Okklusionshindernissen und alle | 24 | Restgebisses, die Beseitigung von groben Okklusionshindernissen und alle | ||
25 | Maßnahmen zur Herstellung und Eingliederung des Zahnersatzes einschließlich | 25 | Maßnahmen zur Herstellung und Eingliederung des Zahnersatzes einschließlich | ||
26 | der Nachbehandlung sowie die Unterweisung im Gebrauch des Zahnersatzes. __10 | 26 | der Nachbehandlung sowie die Unterweisung im Gebrauch des Zahnersatzes. __10 | ||
27 | Bei der Festlegung der Regelversorgung für zahnärztliche Leistungen und für | 27 | Bei der Festlegung der Regelversorgung für zahnärztliche Leistungen und für | ||
28 | zahntechnische Leistungen sind jeweils die einzelnen Leistungen nach § 87 Abs. | 28 | zahntechnische Leistungen sind jeweils die einzelnen Leistungen nach § 87 Abs. | ||
29 | 2 und § 88 Abs. 1 getrennt aufzulisten. __11 Inhalt und Umfang der | 29 | 2 und § 88 Abs. 1 getrennt aufzulisten. __11 Inhalt und Umfang der | ||
30 | Regelversorgungen sind in geeigneten Zeitabständen zu überprüfen und an die | 30 | Regelversorgungen sind in geeigneten Zeitabständen zu überprüfen und an die | ||
31 | zahnmedizinische Entwicklung anzupassen. __12 Der Gemeinsame Bundesausschuss | 31 | zahnmedizinische Entwicklung anzupassen. __12 Der Gemeinsame Bundesausschuss | ||
32 | kann von den Vorgaben der Sätze 5 bis 8 abweichen und die | 32 | kann von den Vorgaben der Sätze 5 bis 8 abweichen und die | ||
33 | Leistungsbeschreibung fortentwickeln. | 33 | Leistungsbeschreibung fortentwickeln. | ||
34 | (3) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 ist | 34 | (3) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 ist | ||
35 | dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu | 35 | dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu | ||
36 | geben; die Stellungnahme ist in die Entscheidung über die Regelversorgung | 36 | geben; die Stellungnahme ist in die Entscheidung über die Regelversorgung | ||
37 | hinsichtlich der zahntechnischen Leistungen einzubeziehen. | 37 | hinsichtlich der zahntechnischen Leistungen einzubeziehen. | ||
38 | (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat jeweils bis zum 30. November eines | 38 | (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat jeweils bis zum 30. November eines | ||
39 | Kalenderjahres die Befunde, die zugeordneten Regelversorgungen einschließlich | 39 | Kalenderjahres die Befunde, die zugeordneten Regelversorgungen einschließlich | ||
40 | der nach Absatz 2 Satz 10 aufgelisteten zahnärztlichen und zahntechnischen | 40 | der nach Absatz 2 Satz 10 aufgelisteten zahnärztlichen und zahntechnischen | ||
41 | Leistungen sowie die Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge | 41 | Leistungen sowie die Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge | ||
42 | nach § 57 Abs. 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 5 und 6 in den Abstaffelungen nach § | 42 | nach § 57 Abs. 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 5 und 6 in den Abstaffelungen nach § | ||
43 | 55 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Abs. 2 im Bundesanzeiger bekannt zu machen. | 43 | 55 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Abs. 2 im Bundesanzeiger bekannt zu machen. | ||
44 | (5) § 94 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Beanstandungsfrist | 44 | (5) § 94 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Beanstandungsfrist | ||
45 | einen Monat beträgt. Erlässt das Bundesministerium für Gesundheit die | 45 | einen Monat beträgt. Erlässt das Bundesministerium für Gesundheit die | ||
46 | Richtlinie nach § 94 Abs. 1 Satz 5, gilt § 87 Abs. 6 Satz 4 zweiter Halbsatz | 46 | Richtlinie nach § 94 Abs. 1 Satz 5, gilt § 87 Abs. 6 Satz 4 zweiter Halbsatz | ||
47 | und Satz 6 entsprechend. | 47 | und Satz 6 entsprechend. |
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