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Medikationsplan | Medikationsplan | ||||
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f | 1 | (1) Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel | f | 1 | (1) Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel |
2 | anwenden, haben Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines | 2 | anwenden, haben Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines | ||
3 | Medikationsplans in Papierform durch einen an der vertragsärztlichen | 3 | Medikationsplans in Papierform durch einen an der vertragsärztlichen | ||
4 | Versorgung teilnehmenden Arzt. Das Nähere zu den Voraussetzungen des | 4 | Versorgung teilnehmenden Arzt. Das Nähere zu den Voraussetzungen des | ||
5 | Anspruchs nach Satz 1 vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung und | 5 | Anspruchs nach Satz 1 vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung und | ||
t | 6 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum 30. Juni 2016 mit Wirkung | t | 6 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum 30. Juni 2016 mit |
7 | zum 1. Oktober 2016 als Bestandteil der Bundesmantelverträge. Jeder an der | 7 | Wirkung zum 1. Oktober 2016 als Bestandteil der Bundesmantelverträge. Jeder an | ||
8 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt ist verpflichtet, bei der | 8 | der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt ist verpflichtet, | ||
9 | Verordnung eines Arzneimittels den Versicherten, der einen Anspruch nach Satz | 9 | bei der Verordnung eines Arzneimittels den Versicherten, der einen Anspruch | ||
10 | 1 hat, über diesen Anspruch zu informieren. | 10 | nach Satz 1 hat, über diesen Anspruch zu informieren. | ||
11 | (2) In dem Medikationsplan sind mit Anwendungshinweisen zu dokumentieren | 11 | (2) In dem Medikationsplan sind mit Anwendungshinweisen zu dokumentieren | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | alle Arzneimittel, die dem Versicherten verordnet worden sind, | 13 | alle Arzneimittel, die dem Versicherten verordnet worden sind, | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | Arzneimittel, die der Versicherte ohne Verschreibung anwendet, sowie | 15 | Arzneimittel, die der Versicherte ohne Verschreibung anwendet, sowie | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | Hinweise auf Medizinprodukte, soweit sie für die Medikation nach den Nummern | 17 | Hinweise auf Medizinprodukte, soweit sie für die Medikation nach den Nummern | ||
18 | 1 und 2 relevant sind. | 18 | 1 und 2 relevant sind. | ||
19 | Den besonderen Belangen der blinden und sehbehinderten Patienten ist bei der | 19 | Den besonderen Belangen der blinden und sehbehinderten Patienten ist bei der | ||
20 | Erläuterung der Inhalte des Medikationsplans Rechnung zu tragen. | 20 | Erläuterung der Inhalte des Medikationsplans Rechnung zu tragen. | ||
21 | (3) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 hat den Medikationsplan zu | 21 | (3) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 hat den Medikationsplan zu | ||
22 | aktualisieren, sobald er die Medikation ändert oder er Kenntnis davon erlangt, | 22 | aktualisieren, sobald er die Medikation ändert oder er Kenntnis davon erlangt, | ||
23 | dass eine anderweitige Änderung der Medikation eingetreten ist. Auf Wunsch | 23 | dass eine anderweitige Änderung der Medikation eingetreten ist. Auf Wunsch | ||
24 | des Versicherten hat die Apotheke bei Abgabe eines Arzneimittels eine insoweit | 24 | des Versicherten hat die Apotheke bei Abgabe eines Arzneimittels eine insoweit | ||
25 | erforderliche Aktualisierung des Medikationsplans vorzunehmen. Ab dem 1. | 25 | erforderliche Aktualisierung des Medikationsplans vorzunehmen. Ab dem 1. | ||
26 | Januar 2019 besteht der Anspruch auf Aktualisierung über den Anspruch nach | 26 | Januar 2019 besteht der Anspruch auf Aktualisierung über den Anspruch nach | ||
27 | Satz 1 hinaus gegenüber jedem an der vertragsärztlichen Versorgung | 27 | Satz 1 hinaus gegenüber jedem an der vertragsärztlichen Versorgung | ||
28 | teilnehmenden Arzt sowie nach Satz 2 gegenüber der abgebenden Apotheke, wenn | 28 | teilnehmenden Arzt sowie nach Satz 2 gegenüber der abgebenden Apotheke, wenn | ||
29 | der Versicherte gegenüber dem Arzt oder der abgebenden Apotheke den Zugriff | 29 | der Versicherte gegenüber dem Arzt oder der abgebenden Apotheke den Zugriff | ||
30 | auf die Daten nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 erlaubt. Hierzu haben | 30 | auf die Daten nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 erlaubt. Hierzu haben | ||
31 | Apotheken sich bis zum 30. September 2020 an die Telematikinfrastruktur nach § | 31 | Apotheken sich bis zum 30. September 2020 an die Telematikinfrastruktur nach § | ||
32 | 291a Absatz 7 Satz 1 anzuschließen. Die Aktualisierungen nach Satz 3 sind | 32 | 291a Absatz 7 Satz 1 anzuschließen. Die Aktualisierungen nach Satz 3 sind | ||
33 | mittels der elektronischen Gesundheitskarte zu speichern, sofern der | 33 | mittels der elektronischen Gesundheitskarte zu speichern, sofern der | ||
34 | Versicherte dies wünscht. | 34 | Versicherte dies wünscht. | ||
35 | (3a) Bei der Angabe von Fertigarzneimitteln sind im Medikationsplan neben | 35 | (3a) Bei der Angabe von Fertigarzneimitteln sind im Medikationsplan neben | ||
36 | der Arzneimittelbezeichnung insbesondere auch die Wirkstoffbezeichnung, die | 36 | der Arzneimittelbezeichnung insbesondere auch die Wirkstoffbezeichnung, die | ||
37 | Darreichungsform und die Wirkstärke des Arzneimittels anzugeben. Hierfür | 37 | Darreichungsform und die Wirkstärke des Arzneimittels anzugeben. Hierfür | ||
38 | sind einheitliche Bezeichnungen zu verwenden, die in der Referenzdatenbank | 38 | sind einheitliche Bezeichnungen zu verwenden, die in der Referenzdatenbank | ||
39 | nach § 31b zur Verfügung gestellt werden. | 39 | nach § 31b zur Verfügung gestellt werden. | ||
40 | (4) Inhalt, Struktur und die näheren Vorgaben zur Erstellung und | 40 | (4) Inhalt, Struktur und die näheren Vorgaben zur Erstellung und | ||
41 | Aktualisierung des Medikationsplans sowie ein Verfahren zu seiner | 41 | Aktualisierung des Medikationsplans sowie ein Verfahren zu seiner | ||
42 | Fortschreibung vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die | 42 | Fortschreibung vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die | ||
43 | Bundesärztekammer und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen | 43 | Bundesärztekammer und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen | ||
44 | gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene bis | 44 | gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene bis | ||
45 | zum 30. April 2016 im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen | 45 | zum 30. April 2016 im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||
46 | und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Den auf Bundesebene für die | 46 | und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Den auf Bundesebene für die | ||
47 | Wahrnehmung der Interessen der Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker | 47 | Wahrnehmung der Interessen der Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker | ||
48 | und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen ist Gelegenheit zur | 48 | und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen ist Gelegenheit zur | ||
49 | Stellungnahme zu geben. Kommt die Vereinbarung nicht innerhalb der Frist | 49 | Stellungnahme zu geben. Kommt die Vereinbarung nicht innerhalb der Frist | ||
50 | nach Satz 1 zustande, ist auf Antrag einer der Vereinbarungspartner nach Satz | 50 | nach Satz 1 zustande, ist auf Antrag einer der Vereinbarungspartner nach Satz | ||
51 | 1 oder des Bundesministeriums für Gesundheit ein Schlichtungsverfahren bei der | 51 | 1 oder des Bundesministeriums für Gesundheit ein Schlichtungsverfahren bei der | ||
52 | Schlichtungsstelle nach § 291c Absatz 1 einzuleiten. Innerhalb von vier | 52 | Schlichtungsstelle nach § 291c Absatz 1 einzuleiten. Innerhalb von vier | ||
53 | Wochen nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens hat die Schlichtungsstelle | 53 | Wochen nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens hat die Schlichtungsstelle | ||
54 | einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Vor ihrem Entscheidungsvorschlag | 54 | einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Vor ihrem Entscheidungsvorschlag | ||
55 | hat die Schlichtungsstelle den in den Sätzen 1 und 2 genannten Organisationen | 55 | hat die Schlichtungsstelle den in den Sätzen 1 und 2 genannten Organisationen | ||
56 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen | 56 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen | ||
57 | nach Vorlage des Entscheidungsvorschlags keine Entscheidung der | 57 | nach Vorlage des Entscheidungsvorschlags keine Entscheidung der | ||
58 | Vereinbarungspartner zustande, entscheidet die Schlichtungsstelle anstelle der | 58 | Vereinbarungspartner zustande, entscheidet die Schlichtungsstelle anstelle der | ||
59 | Vereinbarungspartner innerhalb von zwei Wochen. Auf die Entscheidungen der | 59 | Vereinbarungspartner innerhalb von zwei Wochen. Auf die Entscheidungen der | ||
60 | Schlichtungsstelle findet § 291c Absatz 7 Satz 4 bis 6 Anwendung. Die | 60 | Schlichtungsstelle findet § 291c Absatz 7 Satz 4 bis 6 Anwendung. Die | ||
61 | Entscheidung der Schlichtungsstelle ist für die Vereinbarungspartner nach Satz | 61 | Entscheidung der Schlichtungsstelle ist für die Vereinbarungspartner nach Satz | ||
62 | 1 und für die Leistungserbringer und Krankenkassen sowie für ihre Verbände | 62 | 1 und für die Leistungserbringer und Krankenkassen sowie für ihre Verbände | ||
63 | nach diesem Buch verbindlich; sie kann nur durch eine alternative Entscheidung | 63 | nach diesem Buch verbindlich; sie kann nur durch eine alternative Entscheidung | ||
64 | der Vereinbarungspartner nach Satz 1 in gleicher Sache ersetzt werden. | 64 | der Vereinbarungspartner nach Satz 1 in gleicher Sache ersetzt werden. | ||
65 | (5) Für die elektronische Verarbeitung der Daten des Medikationsplans ist | 65 | (5) Für die elektronische Verarbeitung der Daten des Medikationsplans ist | ||
66 | die Vereinbarung nach Absatz 4 Satz 1 erstmals bis zum 30. April 2017 so | 66 | die Vereinbarung nach Absatz 4 Satz 1 erstmals bis zum 30. April 2017 so | ||
67 | fortzuschreiben, dass Daten nach Absatz 2 Satz 1 in den von Vertragsärzten zur | 67 | fortzuschreiben, dass Daten nach Absatz 2 Satz 1 in den von Vertragsärzten zur | ||
68 | Verordnung genutzten elektronischen Programmen und in den elektronischen | 68 | Verordnung genutzten elektronischen Programmen und in den elektronischen | ||
69 | Programmen der Apotheken einheitlich abgebildet und zur Prüfung der | 69 | Programmen der Apotheken einheitlich abgebildet und zur Prüfung der | ||
70 | Arzneimitteltherapiesicherheit genutzt werden können. Bei der | 70 | Arzneimitteltherapiesicherheit genutzt werden können. Bei der | ||
71 | Fortschreibung nach Satz 1 ist der Gesellschaft für Telematik Gelegenheit zur | 71 | Fortschreibung nach Satz 1 ist der Gesellschaft für Telematik Gelegenheit zur | ||
72 | Stellungnahme zu geben. Kommt die erstmalige Fortschreibung nach Satz 1 | 72 | Stellungnahme zu geben. Kommt die erstmalige Fortschreibung nach Satz 1 | ||
73 | nicht innerhalb der dort genannten Frist zustande, gilt Absatz 4 Satz 3 bis 8 | 73 | nicht innerhalb der dort genannten Frist zustande, gilt Absatz 4 Satz 3 bis 8 | ||
74 | entsprechend. | 74 | entsprechend. | ||
75 | (6) Von den Regelungen dieser Vorschrift bleiben regionale Modellvorhaben nach | 75 | (6) Von den Regelungen dieser Vorschrift bleiben regionale Modellvorhaben nach | ||
76 | § 63 unberührt. | 76 | § 63 unberührt. |
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