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Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland | Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland | ||||
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t | 1 | Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland | t | 1 | Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland |
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland | Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland | ||||
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f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt die Aufgaben der Deutschen | f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt die Aufgaben der Deutschen |
2 | Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (Verbindungsstelle) wahr. Er | 2 | Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (Verbindungsstelle) wahr. Er | ||
3 | erfüllt dabei die ihm durch über- und zwischenstaatliches sowie durch | 3 | erfüllt dabei die ihm durch über- und zwischenstaatliches sowie durch | ||
4 | innerstaatliches Recht übertragenen Aufgaben. Insbesondere gehören hierzu | 4 | innerstaatliches Recht übertragenen Aufgaben. Insbesondere gehören hierzu | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen, | 6 | Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen, | 8 | Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts, | 10 | Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | Koordinierung der Verwaltungshilfe und Durchführung des Datenaustauschs in | 12 | Koordinierung der Verwaltungshilfe und Durchführung des Datenaustauschs in | ||
13 | grenzüberschreitenden Fällen, | 13 | grenzüberschreitenden Fällen, | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | Aufklärung, Beratung und Information, | 15 | Aufklärung, Beratung und Information, | ||
16 | 6. | 16 | 6. | ||
17 | Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach § 219d. | 17 | Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach § 219d. | ||
18 | Die Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts erfolgt für in | 18 | Die Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts erfolgt für in | ||
19 | Deutschland wohnende und gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten der | 19 | Deutschland wohnende und gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten der | ||
20 | Europäischen Union erwerbstätige Personen im Benehmen mit der | 20 | Europäischen Union erwerbstätige Personen im Benehmen mit der | ||
21 | Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen oder der | 21 | Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen oder der | ||
22 | Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, soweit es sich | 22 | Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, soweit es sich | ||
23 | um Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder der | 23 | um Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder der | ||
24 | landwirtschaftlichen Sozialversicherung handelt oder eine solche | 24 | landwirtschaftlichen Sozialversicherung handelt oder eine solche | ||
25 | Mitgliedschaft bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts gegeben wäre. Die | 25 | Mitgliedschaft bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts gegeben wäre. Die | ||
26 | Satzung des Spitzenverbandes kann Einzelheiten zur Aufgabenerfüllung regeln | 26 | Satzung des Spitzenverbandes kann Einzelheiten zur Aufgabenerfüllung regeln | ||
27 | und dabei im Rahmen der Zuständigkeit des Spitzenverbandes Bund der | 27 | und dabei im Rahmen der Zuständigkeit des Spitzenverbandes Bund der | ||
28 | Verbindungsstelle auch weitere Aufgaben übertragen. | 28 | Verbindungsstelle auch weitere Aufgaben übertragen. | ||
29 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist Rechtsnachfolger der | 29 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist Rechtsnachfolger der | ||
30 | Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (Verbindungsstelle) | 30 | Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (Verbindungsstelle) | ||
31 | nach § 219a in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung. § 613a des | 31 | nach § 219a in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung. § 613a des | ||
32 | Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechend Anwendung. Der für das | 32 | Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechend Anwendung. Der für das | ||
33 | Jahr 2008 aufgestellte Haushaltsplan gilt als Teil des Haushalts des | 33 | Jahr 2008 aufgestellte Haushaltsplan gilt als Teil des Haushalts des | ||
34 | Spitzenverbandes fort. | 34 | Spitzenverbandes fort. | ||
35 | (3) Der Verwaltungsrat hat für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 | 35 | (3) Der Verwaltungsrat hat für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 | ||
36 | einen Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu bestellen. Der | 36 | einen Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu bestellen. Der | ||
37 | Geschäftsführer verwaltet den Spitzenverband Bund in allen Angelegenheiten | 37 | Geschäftsführer verwaltet den Spitzenverband Bund in allen Angelegenheiten | ||
38 | nach Absatz 1 und vertritt den Spitzenverband Bund in diesen Angelegenheiten | 38 | nach Absatz 1 und vertritt den Spitzenverband Bund in diesen Angelegenheiten | ||
39 | gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges maßgebendes | 39 | gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges maßgebendes | ||
40 | Recht nichts anderes bestimmen. Für den Abschluss des Dienstvertrages gilt § | 40 | Recht nichts anderes bestimmen. Für den Abschluss des Dienstvertrages gilt § | ||
41 | 35a Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches entsprechend. Das Nähere über die | 41 | 35a Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches entsprechend. Das Nähere über die | ||
42 | Grundsätze der Geschäftsführung durch den Geschäftsführer bestimmt die | 42 | Grundsätze der Geschäftsführung durch den Geschäftsführer bestimmt die | ||
43 | Satzung. | 43 | Satzung. | ||
44 | (4) Der Verwaltungsrat hat den Gesamthaushaltsplan des Spitzenverbandes | 44 | (4) Der Verwaltungsrat hat den Gesamthaushaltsplan des Spitzenverbandes | ||
45 | Bund für den Aufgabenbereich der Verbindungsstelle zu untergliedern. Die | 45 | Bund für den Aufgabenbereich der Verbindungsstelle zu untergliedern. Die | ||
46 | Haushaltsführung hat getrennt nach den Aufgabenbereichen zu erfolgen. | 46 | Haushaltsführung hat getrennt nach den Aufgabenbereichen zu erfolgen. | ||
47 | (5) Die zur Finanzierung der Verbindungsstelle erforderlichen Mittel werden | 47 | (5) Die zur Finanzierung der Verbindungsstelle erforderlichen Mittel werden | ||
48 | durch eine Umlage, deren Berechnungskriterien in der Satzung festgelegt werden | 48 | durch eine Umlage, deren Berechnungskriterien in der Satzung festgelegt werden | ||
49 | (§ 217e Abs. 1 Nr. 3), und durch die sonstigen Einnahmen der | 49 | (§ 217e Abs. 1 Nr. 3), und durch die sonstigen Einnahmen der | ||
50 | Verbindungsstelle aufgebracht. Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen | 50 | Verbindungsstelle aufgebracht. Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen | ||
51 | zur ausschließlichen Verwendung der für die Aufgabenerfüllung verfügbaren | 51 | zur ausschließlichen Verwendung der für die Aufgabenerfüllung verfügbaren | ||
52 | Mittel für Zwecke der Verbindungsstelle enthalten. | 52 | Mittel für Zwecke der Verbindungsstelle enthalten. | ||
t | t | 53 | (6) Auf Personen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des | ||
54 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der | ||||
55 | Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt | ||||
56 | durch die Verordnung (EU) 2019/1149 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21) geändert | ||||
57 | worden ist, denen in dem Wohnmitgliedstaat eine Behandlung wegen des | ||||
58 | Coronavirus SARS-CoV-2 nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres aktuellen | ||||
59 | Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit | ||||
60 | medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann und die auf Grund einer | ||||
61 | Absprache zwischen einem Land oder dem Bund und einem Mitgliedstaat der | ||||
62 | Europäischen Union oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und | ||||
63 | Nordirland wegen des Coronavirus SARS-CoV-2 in Deutschland in einem | ||||
64 | zugelassenen Krankenhaus behandelt werden, findet das Verfahren nach den | ||||
65 | Artikeln 20, 27 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit | ||||
66 | Artikel 26 und Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen | ||||
67 | Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten | ||||
68 | für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung | ||||
69 | der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1), die | ||||
70 | zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/492 (ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) | ||||
71 | geändert worden ist, mit den Maßgaben Anwendung, dass | ||||
72 | 1. | ||||
73 | die an der Absprache Beteiligten auf die Genehmigung nach Artikel 20 der | ||||
74 | Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Artikel 26 der Verordnung (EG) | ||||
75 | Nr. 987/2009 verzichten können, | ||||
76 | 2. | ||||
77 | der Bund die Behandlungskosten übernimmt, | ||||
78 | 3. | ||||
79 | die Verbindungsstelle die Kostenabrechnung abweichend von Titel IV der | ||||
80 | Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gegenüber dem Bund durchführt. | ||||
81 | Dies gilt für alle Behandlungen, die bis zum 30. September 2020 begonnen | ||||
82 | werden. |
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