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Preise für Arzneimittel zur Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie | Preise für Arzneimittel zur Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie | ||||
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t | 1 | Preise für Arzneimittel zur Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie | t | 1 | Preise für Arzneimittel zur Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie |
Preise für Arzneimittel zur Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie | Preise für Arzneimittel zur Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie | ||||
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f | 1 | (1) Pharmazeutische Unternehmer haben dem Spitzenverband Bund der | f | 1 | (1) Pharmazeutische Unternehmer haben dem Spitzenverband Bund der |
2 | Krankenkassen für Arzneimittel zur spezifischen Therapie von | 2 | Krankenkassen für Arzneimittel zur spezifischen Therapie von | ||
3 | Gerinnungsstörungen bei Hämophilie bis zum 30. November 2019 als | 3 | Gerinnungsstörungen bei Hämophilie bis zum 30. November 2019 als | ||
4 | Herstellerabgabepreis einen mengengewichteten arithmetischen Mittelwert unter | 4 | Herstellerabgabepreis einen mengengewichteten arithmetischen Mittelwert unter | ||
5 | Übermittlung der dem ermittelten Mittelwert zugrundeliegenden Preise, die für | 5 | Übermittlung der dem ermittelten Mittelwert zugrundeliegenden Preise, die für | ||
6 | die Jahre 2017 und 2018 bei der Direktabgabe durch den pharmazeutischen | 6 | die Jahre 2017 und 2018 bei der Direktabgabe durch den pharmazeutischen | ||
7 | Unternehmer nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des | 7 | Unternehmer nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des | ||
8 | Arzneimittelgesetzes tatsächlich vereinbart worden sind, sowie der zu diesen | 8 | Arzneimittelgesetzes tatsächlich vereinbart worden sind, sowie der zu diesen | ||
9 | Preisen abgegebenen Mengen zu melden. Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, | 9 | Preisen abgegebenen Mengen zu melden. Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, | ||
10 | für die ein Erstattungsbetrag nach § 130b vereinbart oder festgesetzt worden | 10 | für die ein Erstattungsbetrag nach § 130b vereinbart oder festgesetzt worden | ||
11 | ist. Die Übermittlung der Preise und Mengen erfolgt in maschinell | 11 | ist. Die Übermittlung der Preise und Mengen erfolgt in maschinell | ||
12 | verwertbarer Weise unter Angabe des jeweiligen Vertragspartners. | 12 | verwertbarer Weise unter Angabe des jeweiligen Vertragspartners. | ||
13 | (2) Die Krankenkassen haben dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen für | 13 | (2) Die Krankenkassen haben dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen für | ||
14 | Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie | 14 | Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie | ||
15 | bis zum 30. November 2019 für die Jahre 2017 und 2018 die Preise und die | 15 | bis zum 30. November 2019 für die Jahre 2017 und 2018 die Preise und die | ||
16 | dazugehörigen Mengen in maschinell verwertbarer Weise unter Angabe der | 16 | dazugehörigen Mengen in maschinell verwertbarer Weise unter Angabe der | ||
17 | Betriebsstättennummer zu melden, die bisher im Direktbezug über den | 17 | Betriebsstättennummer zu melden, die bisher im Direktbezug über den | ||
18 | pharmazeutischen Unternehmer nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a | 18 | pharmazeutischen Unternehmer nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a | ||
19 | des Arzneimittelgesetzes abgerechnet wurden. | 19 | des Arzneimittelgesetzes abgerechnet wurden. | ||
20 | (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüft den vom | 20 | (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüft den vom | ||
21 | pharmazeutischen Unternehmer gemeldeten Herstellerabgabepreis nach Absatz 1 | 21 | pharmazeutischen Unternehmer gemeldeten Herstellerabgabepreis nach Absatz 1 | ||
22 | unter Berücksichtigung der von den Krankenkassen nach Absatz 2 gemeldeten | 22 | unter Berücksichtigung der von den Krankenkassen nach Absatz 2 gemeldeten | ||
23 | Daten auf Plausibilität. Kann die Plausibilität des gemeldeten | 23 | Daten auf Plausibilität. Kann die Plausibilität des gemeldeten | ||
24 | Herstellerabgabepreises nicht festgestellt werden oder kommt ein | 24 | Herstellerabgabepreises nicht festgestellt werden oder kommt ein | ||
25 | pharmazeutischer Unternehmer seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, | 25 | pharmazeutischer Unternehmer seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, | ||
26 | setzt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen den mengengewichteten | 26 | setzt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen den mengengewichteten | ||
27 | arithmetischen Mittelwert unter Berücksichtigung der Daten nach Absatz 2 als | 27 | arithmetischen Mittelwert unter Berücksichtigung der Daten nach Absatz 2 als | ||
28 | Herstellerabgabepreis fest. Dem pharmazeutischen Unternehmer ist zuvor | 28 | Herstellerabgabepreis fest. Dem pharmazeutischen Unternehmer ist zuvor | ||
29 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | 29 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | ||
30 | (4) Das Nähere, insbesondere zur Gewährleistung der einheitlichen Ermittlung | 30 | (4) Das Nähere, insbesondere zur Gewährleistung der einheitlichen Ermittlung | ||
31 | des Herstellerabgabepreises durch die pharmazeutischen Unternehmer, zu Art und | 31 | des Herstellerabgabepreises durch die pharmazeutischen Unternehmer, zu Art und | ||
32 | Umfang der Datenübermittlung von Preisen und Mengen nach den Absätzen 1 und 2 | 32 | Umfang der Datenübermittlung von Preisen und Mengen nach den Absätzen 1 und 2 | ||
33 | und zur Meldung des ermittelten Herstellerabgabepreises nach Absatz 1, regelt | 33 | und zur Meldung des ermittelten Herstellerabgabepreises nach Absatz 1, regelt | ||
34 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit den für die | 34 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit den für die | ||
35 | Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen | 35 | Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen | ||
36 | Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene. | 36 | Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene. | ||
t | 37 | (5) Der Herstellerabgabepreis nach Absatz 1 oder Absatz 3 gilt ab dem 31. | t | 37 | (5) Der Herstellerabgabepreis nach Absatz 1 oder Absatz 3 gilt ab dem 1. |
38 | August 2020. Klagen gegen die Festsetzung nach Absatz 3 haben keine | 38 | September 2020. Klagen gegen die Festsetzung nach Absatz 3 haben keine | ||
39 | aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. | 39 | aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. |
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