Lade...
Lade...
Organe | Organe | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kassenärztlichen | f | 1 | (1) Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kassenärztlichen |
2 | Bundesvereinigungen werden eine Vertreterversammlung als | 2 | Bundesvereinigungen werden eine Vertreterversammlung als | ||
3 | Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet. Für die | 3 | Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet. Für die | ||
4 | Mitglieder der Vertreterversammlung gilt § 40 des Vierten Buches entsprechend. | 4 | Mitglieder der Vertreterversammlung gilt § 40 des Vierten Buches entsprechend. | ||
5 | (2) Die Satzungen bestimmen die Zahl der Mitglieder der | 5 | (2) Die Satzungen bestimmen die Zahl der Mitglieder der | ||
6 | Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen | 6 | Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen | ||
7 | Bundesvereinigungen. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen | 7 | Bundesvereinigungen. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen | ||
8 | Vereinigungen hat bis zu 30 Mitglieder. Bei mehr als 5 000 Mitgliedern der | 8 | Vereinigungen hat bis zu 30 Mitglieder. Bei mehr als 5 000 Mitgliedern der | ||
9 | Kassenärztlichen Vereinigung oder mehr als 2 000 Mitgliedern der | 9 | Kassenärztlichen Vereinigung oder mehr als 2 000 Mitgliedern der | ||
10 | Kassenzahnärztlichen Vereinigung kann die Zahl der Mitglieder auf bis zu 40, | 10 | Kassenzahnärztlichen Vereinigung kann die Zahl der Mitglieder auf bis zu 40, | ||
11 | bei mehr als 10 000 Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung oder mehr als | 11 | bei mehr als 10 000 Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung oder mehr als | ||
12 | 5 000 Mitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung auf bis zu 50 erhöht | 12 | 5 000 Mitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung auf bis zu 50 erhöht | ||
13 | werden. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | 13 | werden. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | ||
14 | hat bis zu 60 Mitglieder. | 14 | hat bis zu 60 Mitglieder. | ||
15 | (3) Die Vertreterversammlung hat insbesondere | 15 | (3) Die Vertreterversammlung hat insbesondere | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
17 | die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen, | 17 | die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen, | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | den Vorstand zu überwachen, | 19 | den Vorstand zu überwachen, | ||
20 | 3. | 20 | 3. | ||
21 | alle Entscheidungen zu treffen, die für die Körperschaft von grundsätzlicher | 21 | alle Entscheidungen zu treffen, die für die Körperschaft von grundsätzlicher | ||
22 | Bedeutung sind, | 22 | Bedeutung sind, | ||
23 | 4. | 23 | 4. | ||
24 | den Haushaltsplan festzustellen, | 24 | den Haushaltsplan festzustellen, | ||
25 | 5. | 25 | 5. | ||
26 | über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschließen, | 26 | über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschließen, | ||
27 | 6. | 27 | 6. | ||
28 | die Körperschaft gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten, | 28 | die Körperschaft gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten, | ||
29 | 7. | 29 | 7. | ||
30 | über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie | 30 | über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie | ||
31 | über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen. | 31 | über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen. | ||
32 | Sie kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. | 32 | Sie kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. | ||
33 | Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann von dem | 33 | Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann von dem | ||
34 | Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Körperschaft | 34 | Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Körperschaft | ||
35 | verlangen. Der Bericht ist rechtzeitig und in der Regel schriftlich zu | 35 | verlangen. Der Bericht ist rechtzeitig und in der Regel schriftlich zu | ||
36 | erstatten. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | 36 | erstatten. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | ||
37 | kann die Rechte nach den Sätzen 2 und 3 auch mit einem Viertel der abgegebenen | 37 | kann die Rechte nach den Sätzen 2 und 3 auch mit einem Viertel der abgegebenen | ||
38 | Stimmen ihrer Mitglieder geltend machen. Der Vorstand hat die | 38 | Stimmen ihrer Mitglieder geltend machen. Der Vorstand hat die | ||
39 | Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen über die | 39 | Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen über die | ||
40 | Nebentätigkeit in ärztlichen Organisationen zu informieren. | 40 | Nebentätigkeit in ärztlichen Organisationen zu informieren. | ||
41 | (3a) In der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung | 41 | (3a) In der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung | ||
42 | stimmen über die Belange, die ausschließlich die hausärztliche Versorgung | 42 | stimmen über die Belange, die ausschließlich die hausärztliche Versorgung | ||
43 | betreffen, nur die Vertreter der Hausärzte, über die Belange, die | 43 | betreffen, nur die Vertreter der Hausärzte, über die Belange, die | ||
44 | ausschließlich die fachärztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter der | 44 | ausschließlich die fachärztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter der | ||
45 | Fachärzte ab. Bei gemeinsamen Abstimmungen einschließlich der Wahlen nach | 45 | Fachärzte ab. Bei gemeinsamen Abstimmungen einschließlich der Wahlen nach | ||
46 | § 80 Absatz 2 sind die Stimmen so zu gewichten, dass insgesamt eine Parität | 46 | § 80 Absatz 2 sind die Stimmen so zu gewichten, dass insgesamt eine Parität | ||
47 | der Stimmen zwischen Vertretern der Hausärzte und Vertretern der Fachärzte in | 47 | der Stimmen zwischen Vertretern der Hausärzte und Vertretern der Fachärzte in | ||
48 | der Vertreterversammlung besteht. Das Nähere zur Abgrenzung der | 48 | der Vertreterversammlung besteht. Das Nähere zur Abgrenzung der | ||
49 | Abstimmungsgegenstände nach Satz 1 und zur Stimmengewichtung nach Satz 2 | 49 | Abstimmungsgegenstände nach Satz 1 und zur Stimmengewichtung nach Satz 2 | ||
50 | regelt die Satzung bis spätestens zum 1. November 2015; der | 50 | regelt die Satzung bis spätestens zum 1. November 2015; der | ||
51 | Satzungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der | 51 | Satzungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der | ||
52 | Mitglieder der Vertreterversammlung. | 52 | Mitglieder der Vertreterversammlung. | ||
53 | (3b) Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat | 53 | (3b) Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat | ||
54 | ihre Beschlüsse nachvollziehbar zu begründen. Sie hat ihre Sitzungen zu | 54 | ihre Beschlüsse nachvollziehbar zu begründen. Sie hat ihre Sitzungen zu | ||
55 | protokollieren. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen | 55 | protokollieren. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen | ||
56 | Bundesvereinigungen kann ein Wortprotokoll verlangen. Abstimmungen in der | 56 | Bundesvereinigungen kann ein Wortprotokoll verlangen. Abstimmungen in der | ||
57 | Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen erfolgen in der | 57 | Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen erfolgen in der | ||
58 | Regel nicht geheim. Eine geheime Abstimmung findet nur in besonderen | 58 | Regel nicht geheim. Eine geheime Abstimmung findet nur in besonderen | ||
59 | Angelegenheiten statt. Eine namentliche Abstimmung erfolgt über die in der | 59 | Angelegenheiten statt. Eine namentliche Abstimmung erfolgt über die in der | ||
60 | Satzung nach § 81 Absatz 1 festzulegenden haftungsrelevanten | 60 | Satzung nach § 81 Absatz 1 festzulegenden haftungsrelevanten | ||
61 | Abstimmungsgegenstände. Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind in der | 61 | Abstimmungsgegenstände. Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind in der | ||
62 | Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nur in besonderen Fällen | 62 | Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nur in besonderen Fällen | ||
63 | ausgeschlossen werden, insbesondere wenn berechtigte Interessen Einzelner | 63 | ausgeschlossen werden, insbesondere wenn berechtigte Interessen Einzelner | ||
64 | einer öffentlichen Sitzung entgegenstehen. | 64 | einer öffentlichen Sitzung entgegenstehen. | ||
65 | (3c) Verpflichtet sich ein Mitglied der Vertreterversammlung der | 65 | (3c) Verpflichtet sich ein Mitglied der Vertreterversammlung der | ||
66 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen außerhalb seiner Tätigkeit in der | 66 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen außerhalb seiner Tätigkeit in der | ||
67 | Vertreterversammlung durch einen Dienstvertrag, durch den ein | 67 | Vertreterversammlung durch einen Dienstvertrag, durch den ein | ||
68 | Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber | 68 | Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber | ||
69 | den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu einer Tätigkeit höherer Art, so | 69 | den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu einer Tätigkeit höherer Art, so | ||
70 | hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Zustimmung der | 70 | hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Zustimmung der | ||
71 | Vertreterversammlung ab. Gewähren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | 71 | Vertreterversammlung ab. Gewähren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | ||
72 | aufgrund des Dienstvertrages oder des Werkvertrages dem Mitglied der | 72 | aufgrund des Dienstvertrages oder des Werkvertrages dem Mitglied der | ||
73 | Vertreterversammlung eine Vergütung, ohne dass die Vertreterversammlung diesem | 73 | Vertreterversammlung eine Vergütung, ohne dass die Vertreterversammlung diesem | ||
74 | Vertrag zugestimmt hat, so hat das Mitglied der Vertreterversammlung die | 74 | Vertrag zugestimmt hat, so hat das Mitglied der Vertreterversammlung die | ||
75 | Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, dass die Vertreterversammlung den | 75 | Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, dass die Vertreterversammlung den | ||
76 | Vertrag nachträglich genehmigt. Ein Anspruch des Mitglieds der | 76 | Vertrag nachträglich genehmigt. Ein Anspruch des Mitglieds der | ||
77 | Vertreterversammlung gegen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen auf | 77 | Vertreterversammlung gegen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen auf | ||
78 | Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt | 78 | Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt | ||
79 | unberührt. Der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch | 79 | unberührt. Der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch | ||
80 | aufgerechnet werden. | 80 | aufgerechnet werden. | ||
81 | (3d) Die Höhe der jährlichen Entschädigungen der einzelnen Mitglieder der | 81 | (3d) Die Höhe der jährlichen Entschädigungen der einzelnen Mitglieder der | ||
82 | Vertreterversammlung einschließlich Nebenleistungen sind in einer Übersicht | 82 | Vertreterversammlung einschließlich Nebenleistungen sind in einer Übersicht | ||
83 | jährlich zum 1. März, erstmals zum 1. März 2017, von den | 83 | jährlich zum 1. März, erstmals zum 1. März 2017, von den | ||
84 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen im Bundesanzeiger und gleichzeitig in den | 84 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen im Bundesanzeiger und gleichzeitig in den | ||
85 | jeweiligen Mitteilungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu | 85 | jeweiligen Mitteilungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu | ||
86 | veröffentlichen. | 86 | veröffentlichen. | ||
t | t | 87 | (3e) Die Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der | ||
88 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können aus wichtigen Gründen ohne Sitzung | ||||
89 | schriftlich abstimmen. | ||||
87 | (4) Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigungen und der | 90 | (4) Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigungen und der | ||
88 | Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung besteht aus bis zu drei Mitgliedern. | 91 | Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung besteht aus bis zu drei Mitgliedern. | ||
89 | Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung besteht aus drei | 92 | Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung besteht aus drei | ||
90 | Mitgliedern. Bei Meinungsverschiedenheiten im Vorstand der | 93 | Mitgliedern. Bei Meinungsverschiedenheiten im Vorstand der | ||
91 | Kassenärztlichen Bundesvereinigung entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit | 94 | Kassenärztlichen Bundesvereinigung entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit | ||
92 | seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die | 95 | seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die | ||
93 | Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. Sie üben ihre | 96 | Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. Sie üben ihre | ||
94 | Tätigkeit hauptamtlich aus. Wird ein Arzt in den hauptamtlichen Vorstand | 97 | Tätigkeit hauptamtlich aus. Wird ein Arzt in den hauptamtlichen Vorstand | ||
95 | gewählt, kann er eine ärztliche Tätigkeit als Nebentätigkeit in begrenztem | 98 | gewählt, kann er eine ärztliche Tätigkeit als Nebentätigkeit in begrenztem | ||
96 | Umfang weiterführen oder seine Zulassung ruhen lassen. Die Amtszeit | 99 | Umfang weiterführen oder seine Zulassung ruhen lassen. Die Amtszeit | ||
97 | beträgt sechs Jahre, es sei denn, ein Vorstandsmitglied wird während der | 100 | beträgt sechs Jahre, es sei denn, ein Vorstandsmitglied wird während der | ||
98 | laufenden Amtsdauer der Vertreterversammlung gewählt; die Wiederwahl ist | 101 | laufenden Amtsdauer der Vertreterversammlung gewählt; die Wiederwahl ist | ||
99 | möglich. Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen | 102 | möglich. Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen | ||
100 | Vorstandsmitglieder einschließlich aller Nebenleistungen sowie sämtliche | 103 | Vorstandsmitglieder einschließlich aller Nebenleistungen sowie sämtliche | ||
101 | Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich am 1. __10 | 104 | Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich am 1. __10 | ||
102 | März im Bundesanzeiger und gleichzeitig getrennt nach den kassenärztlichen und | 105 | März im Bundesanzeiger und gleichzeitig getrennt nach den kassenärztlichen und | ||
103 | kassenzahnärztlichen Organisationen in den jeweiligen ärztlichen Mitteilungen | 106 | kassenzahnärztlichen Organisationen in den jeweiligen ärztlichen Mitteilungen | ||
104 | der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie auf der Internetseite der | 107 | der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie auf der Internetseite der | ||
105 | betreffenden Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenärztlichen | 108 | betreffenden Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenärztlichen | ||
106 | Bundesvereinigung zu veröffentlichen. __11 Die Art und die Höhe finanzieller | 109 | Bundesvereinigung zu veröffentlichen. __11 Die Art und die Höhe finanzieller | ||
107 | Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern im Zusammenhang mit ihrer | 110 | Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern im Zusammenhang mit ihrer | ||
108 | Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und den | 111 | Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und den | ||
109 | stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung mitzuteilen. | 112 | stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung mitzuteilen. | ||
110 | (5) Der Vorstand verwaltet die Körperschaft und vertritt sie gerichtlich | 113 | (5) Der Vorstand verwaltet die Körperschaft und vertritt sie gerichtlich | ||
111 | und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes | 114 | und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes | ||
112 | bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann | 115 | bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann | ||
113 | bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstandes die Körperschaft | 116 | bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstandes die Körperschaft | ||
114 | vertreten können. | 117 | vertreten können. | ||
115 | (6) Für den Vorstand gilt § 35a Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2, 5 Satz 1, | 118 | (6) Für den Vorstand gilt § 35a Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2, 5 Satz 1, | ||
116 | Absatz 6a und 7 des Vierten Buches entsprechend; für die Mitglieder der | 119 | Absatz 6a und 7 des Vierten Buches entsprechend; für die Mitglieder der | ||
117 | Vertreterversammlung gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches entsprechend. | 120 | Vertreterversammlung gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches entsprechend. | ||
118 | Die Vertreterversammlung hat bei ihrer Wahl darauf zu achten, dass die | 121 | Die Vertreterversammlung hat bei ihrer Wahl darauf zu achten, dass die | ||
119 | Mitglieder des Vorstandes die erforderliche fachliche Eignung für ihren | 122 | Mitglieder des Vorstandes die erforderliche fachliche Eignung für ihren | ||
120 | jeweiligen Geschäftsbereich besitzen. Für die Kassenärztlichen | 123 | jeweiligen Geschäftsbereich besitzen. Für die Kassenärztlichen | ||
121 | Vereinigungen gilt § 35a Absatz 6a Satz 2 des Vierten Buches mit der Maßgabe, | 124 | Vereinigungen gilt § 35a Absatz 6a Satz 2 des Vierten Buches mit der Maßgabe, | ||
122 | dass sich die Bedeutung der Körperschaft insbesondere nach der Zahl der | 125 | dass sich die Bedeutung der Körperschaft insbesondere nach der Zahl der | ||
123 | Mitglieder bemisst. Die Aufsichtsbehörde kann vor ihrer Entscheidung nach | 126 | Mitglieder bemisst. Die Aufsichtsbehörde kann vor ihrer Entscheidung nach | ||
124 | § 35a Absatz 6a des Vierten Buches in Verbindung mit Satz 1 verlangen, dass | 127 | § 35a Absatz 6a des Vierten Buches in Verbindung mit Satz 1 verlangen, dass | ||
125 | ihr die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eine unabhängige rechtliche und | 128 | ihr die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eine unabhängige rechtliche und | ||
126 | wirtschaftliche Bewertung der Vorstandsdienstverträge vorlegen. | 129 | wirtschaftliche Bewertung der Vorstandsdienstverträge vorlegen. | ||
127 | Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der | 130 | Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der | ||
128 | Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen unzulässig. Zu | 131 | Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen unzulässig. Zu | ||
129 | Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes der Kassenärztlichen | 132 | Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes der Kassenärztlichen | ||
130 | Bundesvereinigungen kann eine über die zuletzt nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des | 133 | Bundesvereinigungen kann eine über die zuletzt nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des | ||
131 | Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des | 134 | Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des | ||
132 | Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf | 135 | Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf | ||
133 | die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes | 136 | die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes | ||
134 | vereinbart werden. Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen | 137 | vereinbart werden. Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen | ||
135 | Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | 138 | Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | ||
136 | eine niedrigere Vergütung anordnen. Finanzielle Zuwendungen nach Absatz 4 | 139 | eine niedrigere Vergütung anordnen. Finanzielle Zuwendungen nach Absatz 4 | ||
137 | Satz 10 sind auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen | 140 | Satz 10 sind auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen | ||
138 | Bundesvereinigungen anzurechnen oder an die jeweilige Kassenärztliche | 141 | Bundesvereinigungen anzurechnen oder an die jeweilige Kassenärztliche | ||
139 | Bundesvereinigung abzuführen. Vereinbarungen der Kassenärztlichen | 142 | Bundesvereinigung abzuführen. Vereinbarungen der Kassenärztlichen | ||
140 | Bundesvereinigungen für die Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur | 143 | Bundesvereinigungen für die Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur | ||
141 | auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig. | 144 | auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig. | ||
142 | (7) Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat geeignete | 145 | (7) Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat geeignete | ||
143 | Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen | 146 | Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen | ||
144 | Verwaltungsorganisation zu ergreifen. In der Verwaltungsorganisation ist | 147 | Verwaltungsorganisation zu ergreifen. In der Verwaltungsorganisation ist | ||
145 | insbesondere ein angemessenes internes Kontrollverfahren mit einem internen | 148 | insbesondere ein angemessenes internes Kontrollverfahren mit einem internen | ||
146 | Kontrollsystem und mit einer unabhängigen internen Revision einzurichten. Die | 149 | Kontrollsystem und mit einer unabhängigen internen Revision einzurichten. Die | ||
147 | interne Revision berichtet in regelmäßigen Abständen dem Vorstand sowie | 150 | interne Revision berichtet in regelmäßigen Abständen dem Vorstand sowie | ||
148 | bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche Regelungen oder andere | 151 | bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche Regelungen oder andere | ||
149 | wesentliche Vorschriften auch der Aufsichtsbehörde. Beziehen sich die | 152 | wesentliche Vorschriften auch der Aufsichtsbehörde. Beziehen sich die | ||
150 | festgestellten Verstöße auf das Handeln von Vorstandsmitgliedern, so ist auch | 153 | festgestellten Verstöße auf das Handeln von Vorstandsmitgliedern, so ist auch | ||
151 | der Vertreterversammlung zu berichten. | 154 | der Vertreterversammlung zu berichten. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.