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Elektronische Kommunikation | Elektronische Kommunikation | ||||
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t | 1 | Elektronische Kommunikation | t | 1 | Elektronische Kommunikation |
Elektronische Kommunikation | Elektronische Kommunikation | ||||
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f | 1 | (1) Zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung soll | f | 1 | (1) Zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung soll |
2 | die Kommunikation sowie der Daten- und Informationsfluss unter den | 2 | die Kommunikation sowie der Daten- und Informationsfluss unter den | ||
3 | Leistungserbringern, zwischen den Krankenkassen und Leistungserbringern sowie | 3 | Leistungserbringern, zwischen den Krankenkassen und Leistungserbringern sowie | ||
4 | im Verhältnis von Krankenkassen und Leistungserbringern zu den Versicherten | 4 | im Verhältnis von Krankenkassen und Leistungserbringern zu den Versicherten | ||
5 | durch vernetzte digitale Anwendungen und Dienste ausgebaut werden, | 5 | durch vernetzte digitale Anwendungen und Dienste ausgebaut werden, | ||
6 | insbesondere zur | 6 | insbesondere zur | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | elektronischen und maschinell verwertbaren Übermittlung von Befunden, | 8 | elektronischen und maschinell verwertbaren Übermittlung von Befunden, | ||
9 | Diagnosen, Therapieempfehlungen, Behandlungsberichten und Unterlagen in | 9 | Diagnosen, Therapieempfehlungen, Behandlungsberichten und Unterlagen in | ||
10 | Genehmigungsverfahren, | 10 | Genehmigungsverfahren, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | Förderung der aktiven und informierten Mitwirkung der Versicherten am | 12 | Förderung der aktiven und informierten Mitwirkung der Versicherten am | ||
13 | Behandlungs- und Rehabilitationsprozess sowie | 13 | Behandlungs- und Rehabilitationsprozess sowie | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | Unterstützung der Versicherten bei einer gesundheitsbewussten Lebensführung. | 15 | Unterstützung der Versicherten bei einer gesundheitsbewussten Lebensführung. | ||
16 | (2) Die Krankenkassen und Leistungserbringer sowie ihre Verbände sollen den | 16 | (2) Die Krankenkassen und Leistungserbringer sowie ihre Verbände sollen den | ||
17 | Übergang zur elektronischen Kommunikation nach Absatz 1 finanziell | 17 | Übergang zur elektronischen Kommunikation nach Absatz 1 finanziell | ||
18 | unterstützen. | 18 | unterstützen. | ||
t | t | 19 | (3) Krankenkassen und ihre Verbände dürfen im Rahmen von Pilotprojekten | ||
20 | für die Dauer von bis zu zwei Jahren, längstens bis zu dem in Satz 4 genannten | ||||
21 | Zeitpunkt, Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Verordnungen und zur | ||||
22 | Abrechnung von Leistungen nach § 33a erproben, bei denen eine Übermittlung von | ||||
23 | Verordnungen in Textform erfolgt. Die Pilotvorhaben müssen den | ||||
24 | Anforderungen der Richtlinie nach § 217f Absatz 4b entsprechen. Im Rahmen | ||||
25 | der Verfahren nach Satz 1 darf nicht in die ärztliche Therapiefreiheit | ||||
26 | eingegriffen oder die Wahlfreiheit der Versicherten beschränkt werden. Für | ||||
27 | die elektronische Übermittlung von Verordnungen von Leistungen nach § 33a sind | ||||
28 | ausschließlich geeignete Dienste der Telematikinfrastruktur zu verwenden, | ||||
29 | sobald diese zur Verfügung stehen. |
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