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Betriebliche Gesundheitsförderung | Betriebliche Gesundheitsförderung | ||||
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t | 1 | Betriebliche Gesundheitsförderung | t | 1 | Betriebliche Gesundheitsförderung |
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f | 1 | (1) Die Krankenkassen fördern mit Leistungen zur Gesundheitsförderung in | f | 1 | (1) Die Krankenkassen fördern mit Leistungen zur Gesundheitsförderung in |
2 | Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung) insbesondere den Aufbau und die | 2 | Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung) insbesondere den Aufbau und die | ||
3 | Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen. Hierzu erheben sie unter | 3 | Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen. Hierzu erheben sie unter | ||
4 | Beteiligung der Versicherten und der Verantwortlichen für den Betrieb sowie | 4 | Beteiligung der Versicherten und der Verantwortlichen für den Betrieb sowie | ||
5 | der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit die gesundheitliche | 5 | der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit die gesundheitliche | ||
6 | Situation einschließlich ihrer Risiken und Potenziale und entwickeln | 6 | Situation einschließlich ihrer Risiken und Potenziale und entwickeln | ||
7 | Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung | 7 | Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung | ||
8 | der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten und unterstützen deren | 8 | der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten und unterstützen deren | ||
9 | Umsetzung. Für im Rahmen der Gesundheitsförderung in Betrieben erbrachte | 9 | Umsetzung. Für im Rahmen der Gesundheitsförderung in Betrieben erbrachte | ||
10 | Leistungen zur individuellen, verhaltensbezogenen Prävention gilt § 20 Absatz | 10 | Leistungen zur individuellen, verhaltensbezogenen Prävention gilt § 20 Absatz | ||
11 | 5 Satz 1 entsprechend. | 11 | 5 Satz 1 entsprechend. | ||
12 | (2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 arbeiten die | 12 | (2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 arbeiten die | ||
13 | Krankenkassen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger sowie mit den für | 13 | Krankenkassen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger sowie mit den für | ||
14 | den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen. Sie können Aufgaben | 14 | den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen. Sie können Aufgaben | ||
15 | nach Absatz 1 durch andere Krankenkassen, durch ihre Verbände oder durch zu | 15 | nach Absatz 1 durch andere Krankenkassen, durch ihre Verbände oder durch zu | ||
16 | diesem Zweck gebildete Arbeitsgemeinschaften (Beauftragte) mit deren | 16 | diesem Zweck gebildete Arbeitsgemeinschaften (Beauftragte) mit deren | ||
17 | Zustimmung wahrnehmen lassen und sollen bei der Aufgabenwahrnehmung mit | 17 | Zustimmung wahrnehmen lassen und sollen bei der Aufgabenwahrnehmung mit | ||
18 | anderen Krankenkassen zusammenarbeiten. § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des | 18 | anderen Krankenkassen zusammenarbeiten. § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des | ||
19 | Zehnten Buches und § 219 gelten entsprechend. | 19 | Zehnten Buches und § 219 gelten entsprechend. | ||
20 | (3) Die Krankenkassen bieten Unternehmen, insbesondere Einrichtungen nach | 20 | (3) Die Krankenkassen bieten Unternehmen, insbesondere Einrichtungen nach | ||
21 | § 107 Absatz 1 und Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 und 2 des Elften Buches, | 21 | § 107 Absatz 1 und Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 und 2 des Elften Buches, | ||
22 | unter Nutzung bestehender Strukturen in gemeinsamen regionalen | 22 | unter Nutzung bestehender Strukturen in gemeinsamen regionalen | ||
23 | Koordinierungsstellen Beratung und Unterstützung an. Die Beratung und | 23 | Koordinierungsstellen Beratung und Unterstützung an. Die Beratung und | ||
24 | Unterstützung umfasst insbesondere die Information über Leistungen nach Absatz | 24 | Unterstützung umfasst insbesondere die Information über Leistungen nach Absatz | ||
25 | 1 und die Klärung, welche Krankenkasse im Einzelfall Leistungen nach Absatz 1 | 25 | 1 und die Klärung, welche Krankenkasse im Einzelfall Leistungen nach Absatz 1 | ||
26 | im Betrieb erbringt. Örtliche Unternehmensorganisationen und die für die | 26 | im Betrieb erbringt. Örtliche Unternehmensorganisationen und die für die | ||
27 | Wahrnehmung der Interessen der Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 oder der | 27 | Wahrnehmung der Interessen der Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 oder der | ||
28 | Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 oder 2 des Elften Buches auf Landesebene | 28 | Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 oder 2 des Elften Buches auf Landesebene | ||
29 | maßgeblichen Verbände sollen an der Beratung beteiligt werden. Die | 29 | maßgeblichen Verbände sollen an der Beratung beteiligt werden. Die | ||
30 | Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen regeln einheitlich und | 30 | Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen regeln einheitlich und | ||
31 | gemeinsam das Nähere über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung | 31 | gemeinsam das Nähere über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung | ||
32 | der Koordinierungsstellen sowie über die Beteiligung örtlicher | 32 | der Koordinierungsstellen sowie über die Beteiligung örtlicher | ||
33 | Unternehmensorganisationen und der für die Wahrnehmung der Interessen der | 33 | Unternehmensorganisationen und der für die Wahrnehmung der Interessen der | ||
34 | Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 oder der Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 | 34 | Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 oder der Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 | ||
35 | oder 2 des Elften Buches auf Landesebene maßgeblichen Verbände durch | 35 | oder 2 des Elften Buches auf Landesebene maßgeblichen Verbände durch | ||
36 | Kooperationsvereinbarungen. Auf die zum Zwecke der Vorbereitung und | 36 | Kooperationsvereinbarungen. Auf die zum Zwecke der Vorbereitung und | ||
37 | Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen gebildeten Arbeitsgemeinschaften | 37 | Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen gebildeten Arbeitsgemeinschaften | ||
38 | findet § 94 Absatz 1a Satz 2 und 3 des Zehnten Buches keine Anwendung. | 38 | findet § 94 Absatz 1a Satz 2 und 3 des Zehnten Buches keine Anwendung. | ||
39 | (4) Unterschreiten die jährlichen Ausgaben einer Krankenkasse den Betrag | 39 | (4) Unterschreiten die jährlichen Ausgaben einer Krankenkasse den Betrag | ||
40 | nach § 20 Absatz 6 Satz 2 für Leistungen nach Absatz 1, stellt die | 40 | nach § 20 Absatz 6 Satz 2 für Leistungen nach Absatz 1, stellt die | ||
41 | Krankenkasse die nicht verausgabten Mittel dem Spitzenverband Bund der | 41 | Krankenkasse die nicht verausgabten Mittel dem Spitzenverband Bund der | ||
42 | Krankenkassen zur Verfügung. Dieser verteilt die Mittel nach einem von ihm | 42 | Krankenkassen zur Verfügung. Dieser verteilt die Mittel nach einem von ihm | ||
43 | festzulegenden Schlüssel auf die Landesverbände der Krankenkassen und die | 43 | festzulegenden Schlüssel auf die Landesverbände der Krankenkassen und die | ||
44 | Ersatzkassen, die Kooperationsvereinbarungen mit örtlichen | 44 | Ersatzkassen, die Kooperationsvereinbarungen mit örtlichen | ||
45 | Unternehmensorganisationen nach Absatz 3 Satz 4 abgeschlossen haben. Die | 45 | Unternehmensorganisationen nach Absatz 3 Satz 4 abgeschlossen haben. Die | ||
46 | Mittel dienen der Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 3 Satz | 46 | Mittel dienen der Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 3 Satz | ||
t | 47 | 4. | t | 47 | 4. Die Sätze 1 bis 3 sind bezogen auf Ausgaben einer Krankenkasse für |
48 | Leistungen nach Absatz 1 im Jahr 2020 nicht anzuwenden. |
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