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Übergangsregelung für die knappschaftliche Krankenversicherung | Übergangsregelung für die knappschaftliche Krankenversicherung | ||||
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t | 1 | Übergangsregelung für die knappschaftliche Krankenversicherung | t | 1 | Übergangsregelung für die knappschaftliche Krankenversicherung |
Übergangsregelung für die knappschaftliche Krankenversicherung | Übergangsregelung für die knappschaftliche Krankenversicherung | ||||
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t | 1 | Die Regelung des § 37 Abs. 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ist nicht | t | 1 | Die Regelung des § 13 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ist |
2 | anzuwenden, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die | 2 | nicht anzuwenden, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | ||
3 | Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung abweichend von § | 3 | die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung abweichend | ||
4 | 71 Abs. 1 __1 Satz 2 des Vierten Buches getrennt im Haushaltsplan ausweist | 4 | von § 71 Abs. 1 __1 Satz 2 des Vierten Buches getrennt im Haushaltsplan | ||
5 | sowie die Rechnungslegung und den Jahresabschluss nach § 77 des Vierten Buches | 5 | ausweist sowie die Rechnungslegung und den Jahresabschluss nach § 77 des | ||
6 | für die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung getrennt | 6 | Vierten Buches für die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen | ||
7 | durchführt. Satz 1 gilt nur, wenn das Bundesversicherungsamt rechtzeitig vor | 7 | Krankenversicherung getrennt durchführt. __2 Satz 1 gilt nur, wenn das | ||
8 | der Bekanntmachung nach § 37 Abs. 5 der __2 Risikostruktur- | 8 | Bundesamt für Soziale Sicherung rechtzeitig vor Durchführung des | ||
9 | Ausgleichsverordnung für das folgende Ausgleichsjahr auf der Grundlage eines | 9 | Jahresausgleichs nach § 18 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung auf der | ||
10 | von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erbrachten | 10 | Grundlage eines von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | ||
11 | ausreichenden Nachweises feststellt, dass die Verwaltungsausgaben der | ||||
12 | knappschaftlichen Krankenversicherung getrennt im Haushaltsplan ausgewiesen | ||||
13 | sind. __3 Entsprechend gilt Satz 1 für den Jahresausgleich nach § 41 der | ||||
14 | Risikostruktur-Ausgleichsverordnung nur, wenn das Bundesversicherungsamt | ||||
15 | rechtzeitig vor der Durchführung des Jahresausgleichs auf der Grundlage eines | ||||
16 | von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erbrachten | ||||
17 | ausreichenden Nachweises feststellt, dass sie die Rechnungslegung und den | 11 | erbrachten ausreichenden Nachweises feststellt, dass die Rechnungslegung und | ||
18 | Jahresabschluss nach § 77 des Vierten Buches für die Verwaltungsausgaben der | 12 | der Jahresabschluss nach § 77 des Vierten Buches für die Verwaltungsausgaben | ||
19 | knappschaftlichen Krankenversicherung getrennt durchgeführt hat. | 13 | der knappschaftlichen Krankenversicherung getrennt durchgeführt wurden. |
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