Lade...
Lade...
Gesundheitsfonds | Gesundheitsfonds | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet als Sondervermögen | f | 1 | (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet als Sondervermögen |
2 | (Gesundheitsfonds) die eingehenden Beträge aus: | 2 | (Gesundheitsfonds) die eingehenden Beträge aus: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | den von den Einzugsstellen nach § 28k Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches und | 4 | den von den Einzugsstellen nach § 28k Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches und | ||
5 | nach § 252 Abs. 2 Satz 3 eingezogenen Beiträgen für die gesetzliche | 5 | nach § 252 Abs. 2 Satz 3 eingezogenen Beiträgen für die gesetzliche | ||
6 | Krankenversicherung, | 6 | Krankenversicherung, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | den Beiträgen aus Rentenzahlungen nach § 255, | 8 | den Beiträgen aus Rentenzahlungen nach § 255, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | den Beiträgen nach § 28k Abs. 2 des Vierten Buches, | 10 | den Beiträgen nach § 28k Abs. 2 des Vierten Buches, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | der Beitragszahlung nach § 252 Abs. 2 und | 12 | der Beitragszahlung nach § 252 Abs. 2 und | ||
13 | 5. | 13 | 5. | ||
14 | den Bundesmitteln nach § 221. | 14 | den Bundesmitteln nach § 221. | ||
15 | (1a) __1 Die eingehenden Beträge nach Absatz 1 sind, soweit es sich dabei um | 15 | (1a) __1 Die eingehenden Beträge nach Absatz 1 sind, soweit es sich dabei um | ||
16 | Zusatzbeiträge nach § 242 handelt, in voller Höhe für den Einkommensausgleich | 16 | Zusatzbeiträge nach § 242 handelt, in voller Höhe für den Einkommensausgleich | ||
17 | nach § 270a zu verwenden. __2 Sie sind dem Bundesamt für Soziale Sicherung als | 17 | nach § 270a zu verwenden. __2 Sie sind dem Bundesamt für Soziale Sicherung als | ||
18 | Verwalter der eingehenden Beträge aus den Zusatzbeiträgen nachzuweisen. | 18 | Verwalter der eingehenden Beträge aus den Zusatzbeiträgen nachzuweisen. | ||
19 | (2) __1 Der Gesundheitsfonds hat liquide Mittel als Liquiditätsreserve | 19 | (2) __1 Der Gesundheitsfonds hat liquide Mittel als Liquiditätsreserve | ||
20 | vorzuhalten. __2 Aus der Liquiditätsreserve sind unterjährige Schwankungen in | 20 | vorzuhalten. __2 Aus der Liquiditätsreserve sind unterjährige Schwankungen in | ||
21 | den Einnahmen, nicht berücksichtigte Einnahmeausfälle in den nach § 242a | 21 | den Einnahmen, nicht berücksichtigte Einnahmeausfälle in den nach § 242a | ||
22 | Absatz 1 zugrunde gelegten voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des | 22 | Absatz 1 zugrunde gelegten voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des | ||
23 | Gesundheitsfonds und die erforderlichen Aufwendungen für die Durchführung des | 23 | Gesundheitsfonds und die erforderlichen Aufwendungen für die Durchführung des | ||
24 | Einkommensausgleichs nach § 270a zu decken. __3 Die Höhe der | 24 | Einkommensausgleichs nach § 270a zu decken. __3 Die Höhe der | ||
25 | Liquiditätsreserve muss nach Ablauf eines Geschäftsjahres mindestens 20 | 25 | Liquiditätsreserve muss nach Ablauf eines Geschäftsjahres mindestens 20 | ||
26 | Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des | 26 | Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des | ||
27 | Gesundheitsfonds betragen. __4 Sie darf einen Betrag von 50 Prozent der | 27 | Gesundheitsfonds betragen. __4 Sie darf einen Betrag von 50 Prozent der | ||
28 | durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds | 28 | durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds | ||
29 | nicht überschreiten. Überschreitet die __5 Höhe der Liquiditätsreserve diesen | 29 | nicht überschreiten. Überschreitet die __5 Höhe der Liquiditätsreserve diesen | ||
30 | Betrag auf Grundlage der Prognose des Schätzerkreises nach § 220 Absatz 2 für | 30 | Betrag auf Grundlage der Prognose des Schätzerkreises nach § 220 Absatz 2 für | ||
31 | das jeweilige Folgejahr abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Entnahmen aus | 31 | das jeweilige Folgejahr abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Entnahmen aus | ||
32 | der Liquiditätsreserve für die Folgejahre, sind die überschüssigen Mittel | 32 | der Liquiditätsreserve für die Folgejahre, sind die überschüssigen Mittel | ||
33 | jährlich bis zu einer Höhe entsprechend eines Finanzvolumens von 0,1 | 33 | jährlich bis zu einer Höhe entsprechend eines Finanzvolumens von 0,1 | ||
34 | Beitragssatzpunkten der beitragspflichtigen Einnahmen in die Einnahmen des | 34 | Beitragssatzpunkten der beitragspflichtigen Einnahmen in die Einnahmen des | ||
35 | Gesundheitsfonds zu überführen. __6 Den eingehenden Beträgen des | 35 | Gesundheitsfonds zu überführen. __6 Den eingehenden Beträgen des | ||
36 | Gesundheitsfonds werden im Jahr 2021 900 Millionen Euro, im Jahr 2022 600 | 36 | Gesundheitsfonds werden im Jahr 2021 900 Millionen Euro, im Jahr 2022 600 | ||
37 | Millionen Euro und im Jahr 2023 300 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve | 37 | Millionen Euro und im Jahr 2023 300 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve | ||
38 | zugeführt, um die Mindereinnahmen, die sich aus der Anwendung von § 226 Absatz | 38 | zugeführt, um die Mindereinnahmen, die sich aus der Anwendung von § 226 Absatz | ||
39 | 2 Satz 2 ergeben, zu kompensieren. __7 Zur Finanzierung der Fördermittel nach | 39 | 2 Satz 2 ergeben, zu kompensieren. __7 Zur Finanzierung der Fördermittel nach | ||
40 | § 92a Absatz 3 und 4 werden dem Innovationsfonds aus der Liquiditätsreserve | 40 | § 92a Absatz 3 und 4 werden dem Innovationsfonds aus der Liquiditätsreserve | ||
41 | des Gesundheitsfonds in den Jahren 2016 bis 2019 jährlich 150 Millionen Euro | 41 | des Gesundheitsfonds in den Jahren 2016 bis 2019 jährlich 150 Millionen Euro | ||
42 | und in den Jahren 2020 bis 2024 jährlich 100 Millionen Euro, jeweils abzüglich | 42 | und in den Jahren 2020 bis 2024 jährlich 100 Millionen Euro, jeweils abzüglich | ||
43 | der Hälfte des anteiligen Betrages der landwirtschaftlichen Krankenkasse gemäß | 43 | der Hälfte des anteiligen Betrages der landwirtschaftlichen Krankenkasse gemäß | ||
44 | § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zugeführt; Finanzmittel aus der | 44 | § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zugeführt; Finanzmittel aus der | ||
45 | Liquiditätsreserve werden nach § 92a Absatz 3 Satz 4 und 6 anteilig an die | 45 | Liquiditätsreserve werden nach § 92a Absatz 3 Satz 4 und 6 anteilig an die | ||
46 | Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zurückgeführt. __8 Zur Finanzierung | 46 | Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zurückgeführt. __8 Zur Finanzierung | ||
47 | der Fördermittel nach den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes | 47 | der Fördermittel nach den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes | ||
48 | werden dem Strukturfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ab | 48 | werden dem Strukturfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ab | ||
49 | dem Jahr 2016 Finanzmittel in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro und in den | 49 | dem Jahr 2016 Finanzmittel in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro und in den | ||
50 | Jahren 2019 bis 2022 Finanzmittel in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro | 50 | Jahren 2019 bis 2022 Finanzmittel in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro | ||
51 | jährlich, jeweils abzüglich des anteiligen Betrags der landwirtschaftlichen | 51 | jährlich, jeweils abzüglich des anteiligen Betrags der landwirtschaftlichen | ||
52 | Krankenkassen gemäß § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 und 6 zugeführt, | 52 | Krankenkassen gemäß § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 und 6 zugeführt, | ||
53 | soweit die Fördermittel von den Ländern nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 des | 53 | soweit die Fördermittel von den Ländern nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 des | ||
n | 54 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerufen werden. | n | 54 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerufen werden. __9 Den Einnahmen des |
55 | Gesundheitsfonds nach Absatz 1 werden im Jahr 2020 225 Millionen Euro aus der | ||||
56 | Liquiditätsreserve zugeführt. | ||||
55 | (2a) __1 Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse kann das Bundesamt | 57 | (2a) __1 Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse kann das Bundesamt | ||
56 | für Soziale Sicherung einer leistungsaushelfenden Krankenkasse auf Antrag ein | 58 | für Soziale Sicherung einer leistungsaushelfenden Krankenkasse auf Antrag ein | ||
57 | Darlehen aus der Liquiditätsreserve gewähren, wenn dies erforderlich ist, um | 59 | Darlehen aus der Liquiditätsreserve gewähren, wenn dies erforderlich ist, um | ||
58 | Leistungsansprüche von Versicherten zu finanzieren, deren | 60 | Leistungsansprüche von Versicherten zu finanzieren, deren | ||
59 | Mitgliedschaftsverhältnisse noch nicht geklärt sind. __2 Das Darlehen ist | 61 | Mitgliedschaftsverhältnisse noch nicht geklärt sind. __2 Das Darlehen ist | ||
60 | innerhalb von sechs Monaten zurückzuzahlen. __3 Das Nähere zur | 62 | innerhalb von sechs Monaten zurückzuzahlen. __3 Das Nähere zur | ||
61 | Darlehensgewährung, Verzinsung und Rückzahlung regelt das Bundesamt für | 63 | Darlehensgewährung, Verzinsung und Rückzahlung regelt das Bundesamt für | ||
62 | Soziale Sicherung im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. | 64 | Soziale Sicherung im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. | ||
63 | (3) Reicht die Liquiditätsreserve nicht aus, um alle Zuweisungen nach § 266 | 65 | (3) Reicht die Liquiditätsreserve nicht aus, um alle Zuweisungen nach § 266 | ||
64 | Abs. 1 __1 Satz 1 zu erfüllen, leistet der Bund dem Gesundheitsfonds ein nicht | 66 | Abs. 1 __1 Satz 1 zu erfüllen, leistet der Bund dem Gesundheitsfonds ein nicht | ||
65 | zu verzinsendes Liquiditätsdarlehen in Höhe der fehlenden Mittel. __2 Das | 67 | zu verzinsendes Liquiditätsdarlehen in Höhe der fehlenden Mittel. __2 Das | ||
66 | Darlehen ist im Haushaltsjahr zurückzuzahlen. __3 Die jahresendliche | 68 | Darlehen ist im Haushaltsjahr zurückzuzahlen. __3 Die jahresendliche | ||
67 | Rückzahlung ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. | 69 | Rückzahlung ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. | ||
68 | (4) Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge werden dem | 70 | (4) Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge werden dem | ||
69 | Sondervermögen gutgeschrieben. | 71 | Sondervermögen gutgeschrieben. | ||
70 | (5) Die Mittel des Gesundheitsfonds sind so anzulegen, dass sie für den in den | 72 | (5) Die Mittel des Gesundheitsfonds sind so anzulegen, dass sie für den in den | ||
n | 71 | §§ 266, 269 und 270 genannten Zweck verfügbar sind. | n | 73 | §§ 266, 268 und 270 genannten Zweck verfügbar sind. |
72 | (6) __1 Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung des Fonds | 74 | (6) __1 Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung des Fonds | ||
73 | entstehenden Ausgaben einschließlich der Ausgaben für die Durchführung und | 75 | entstehenden Ausgaben einschließlich der Ausgaben für die Durchführung und | ||
74 | Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs werden aus den Einnahmen des | 76 | Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs werden aus den Einnahmen des | ||
t | 75 | Gesundheitsfonds gedeckt. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 266 | t | 77 | Gesundheitsfonds gedeckt. __2 Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § |
76 | Abs. 7. | 78 | 266 Absatz 8 Satz 1. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.